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06.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196947

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 26.04.2017 – 5 U 36/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

R. Sch.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

g e g e n

P. W.,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsvermittler

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2017

unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel

für R e c h t erkannt:
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.06.2016 - 14 O 175/15 - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.12.2013 bis längstens zum 01.12.2024 monatlich 10,10 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 181,80 € seit dem 19.05.2015 sowie aus weiteren jeweils 10,10 € monatlich ab dem 01.06.2015.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nummer 111111111, nicht zum 01.11.2013 gekündigt worden wäre, wobei der Kläger sich im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit Ansprüche aus dem bei der AM Lebensversicherung AG bestehenden Vertrag zur Versicherungsschein-Nummer 2.2222222.22 anrechnen lassen muss.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.685 € festgesetzt.
Gründe

Der Beklagte ist Handelsvertreter der D. V. AG und als solcher im Versicherungsbereich als Ausschließlichkeitsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen der AM Versicherungsgruppe tätig. Infolge seiner Vermittlung schloss der Kläger im Jahr 2013 eine Reihe von Versicherungsverträgen, verbunden mit der Aufgabe bei anderen Versicherern bestehender Verträge. Er wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang verschiedene Pflichtverletzungen vor, wegen deren er ihn für schadensersatzpflichtig hält. Es geht um einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag, eine Riester-Absicherung und einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag.

Seit dem 01.12.2010 hatte der Kläger bei der C. Lebensversicherung AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Hinterbliebenenabsicherung unterhalten (Versicherungsschein Nr. 1111111111, Bl. 10 d.A.). Vertragsablauf war der 01.12.2024. Versichert war eine monatliche Rente von 1.500 € bei einem monatlichen Bruttobeitrag von 124,04 € (für Haupt- und Zusatzversicherung). Im Produktinformationsblatt waren als Zahlbeiträge nach Verrechnung der jeweiligen Überschussanteile für die Risiko-Lebensversicherung 1,69 € ausgewiesen, für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 47,83 €, insgesamt 49,52 €.

Es gab mehrere Besprechungen der Parteien, in denen es um die Umstellung der versicherungsvertragsmäßigen Absicherung des Klägers ging. In einem ersten, so genannten "Analysegespräch" am 13.09.2013 im Haus des Klägers kam man überein, dass es sinnvoll sei, den Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz zeitlich auszudehnen. Der Kläger übergab dem Beklagten zur Information die Versicherungspolice des bestehenden Vertrags bei der C. Lebensversicherung AG. Danach traf man sich am 07.10.2013 erneut, nun in den Büroräumen des Beklagten. Der Beklagte schlug dem Kläger vor, eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der AM Lebensversicherung AG abzuschließen mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2031, einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.500 € und einem Beitragssatz von 97 €. Dem Kläger wurde sodann eine durch die Zeugin Di. vorformulierte Kündigungserklärung für den bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Verfügung gestellt, die er am 08.10.2013 unterzeichnete und absandte. Die C. Lebensversicherung AG bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 10.10.2013. Die Parteien trafen sich am 24.10.2013 zur Fertigung des neuen Versicherungsantrags. Bei diesem Treffen waren auch die Zeugin Sch. (die Ehefrau des Klägers), die Zeugin Wa. (die Ehefrau des Beklagten) und die Zeugin Di. anwesend. Letztere war Mitarbeiterin des Beklagten und mit der Vorbereitung der Versicherungsanträge betraut. Der Beklagte füllte für den Kläger das Antragsformular für die Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Die Gesundheitsfragen wurden durchgehend mit "nein" beantwortet, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Beklagte das tat, ohne den Kläger im Einzelnen zu befragen - so der Kläger -, oder ob er das Formular im Detail mit diesem durchging. Unter der "Erklärung zur Beantwortung der Gesundheitsfragen", heißt es, die "Antworten und Erläuterungen zu den vorstehenden Fragen" seien "von der zu versichernden Person" - nicht von "dem Vermittler nach Angaben der zu versichernden Person" - eingetragen worden (Bl. 130 d.A.). Jedenfalls das trifft unstreitig (siehe S. 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 06.05.2016, Bl. 207 d.A.) nicht zu.

Im Rahmen der Antragsprüfung erlangte die AM Lebensversicherung AG Kenntnis von früheren psychosomatischen Erkrankungen des Klägers, der wegen einer Anpassungsstörung nach dem Tod der Mutter Gesprächstherapien gehabt hatte. Sie erklärte mit Schreiben vom 27.01.2014, der Versicherungsvertrag könne zu den beantragten Bedingungen nicht gewährt werden. Um nicht gänzlich ohne Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz zu bleiben, akzeptierte der Kläger einen Risikoausschluss betreffend psychische Erkrankungen, und der Vertrag wurde am 10.03.2014 mit einer Vertragsdauer vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2029 policiert (Versicherungsschein Nr. 3.3 333 333. 33, Bl. 138 d.A.). Die Rentenhöhe betrug wie beim Vorvertrag 1.500 € monatlich, der anfänglich monatlich zu zahlende (Netto-)Beitrag 104,87 € bei einem Tarifbeitrag von 223,13 €. Gemäß einer "Anlage LE" wurde ein Risikoausschluss für psychische und psychosomatische Erkrankungen in den Vertrag einbezogen.

Der Kläger kündigte des Weiteren auch einen bei der C. Lebensversicherung AG unterhaltenen Riester-Vertrag und schloss eine neue Riester-Absicherung bei der AM Lebensversicherung AG ab. Das im Vorvertrag angesammelte Deckungskapital von 10.381,03 € wurde übertragen. In einer Wertmitteilung der AM Lebensversicherung AG zum 31.12.2014 sind Abzüge von Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 795,14 € sowie von Verwaltungskosten in Höhe von 138,91 € ausgewiesen, von denen der Kläger nichts gewusst zu haben behauptet.

Schließlich bot der Beklagte dem Kläger einen neuen Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag an. Er erklärte, er könne einen persönlichen Rabatt in Höhe von 180 € aushandeln. Dieser stamme aus einem "Topf", der für die einzelnen Vermittler regelmäßig nachgefüllt werde und manchmal leer sei. Anstatt mit dem insoweit in Aussicht gestellten Gesamtbeitrag von 376,63 € wurde der Vertrag - um 180 € teurer - mit einem Beitrag von 556,63 € policiert. Zum 01.05.2014 kam es dann doch zu einem gewissen Rabatt auf 486,63 €.

Der Beklagte fertigte zwar Beratungsdokumentationen. In wessen Händen die Unterlagen sich derzeit befinden, wer genau von ihrem Verbleib weiß und dafür verantwortlich ist, ist zwischen den Parteien indessen streitig.

Eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung auf den 19.05.2015 blieb erfolglos.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten bei der Versicherungsvermittlung dadurch verletzt, dass er bei der Vergleichsberechnung der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung den Nettobeitrag der AM Lebensversicherung AG (93,37 €) mit dem Bruttobeitrag bei der C. Lebensversicherung AG (124,04 €) verglichen und dadurch den fehlerhaften Anschein eines Prämienvorteils erweckt habe. Er meint, der Beklagte hätte sich die vollständigen Vertragsunterlagen beschaffen, sie auswerten und ihn entsprechend beraten müssen.

Ferner hat der Kläger in Bezug auf die zunächst unzureichende Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular zur Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, der Beklagte habe nur pauschal gefragt, ob er derzeit krank sei, was wahrheitsgemäß verneint worden sei, und ihm dann nur die letzte Seite des Antragsformulars zur Unterschrift vorgelegt. Erst später habe er feststellen müssen, dass der Beklagte alle Fragen mit "nein" beantwortet hatte.

Zu der früheren Psychotherapie, die im Rahmen der Antragsprüfung zu einem entsprechenden Risikoausschluss geführt hatte, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er sei bei der Stellung des BU-Antrags nicht auf die Idee gekommen, die Behandlung zu erwähnen, weil er das damals "nicht mehr auf dem Schirm" gehabt habe (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016, Bl. 162 d.A.).

Der Kläger hat es als pflichtwidrig erachtet, dass der Beklagte es versäumt habe, neuen Versicherungsschutz sicherzustellen, bevor der bestehende (durch die Kündigung vom 08.10.2013) aufgegeben wurde.

Der Kläger hat vom Beklagten Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten des Riestervertrags verlangt. Er ist der Ansicht gewesen, der Schaden sei auf 934,05 € (795,14 € + 138,91 €, Bl. 5 d.A.) bezifferbar weil diese Kosten den Kapitalstock in jeden Fall verminderten.

Den entgangenen Teil der in Aussicht gestellten Rabattierung für den Kfz-Versicherungsvertrag hat der Kläger mit der Begründung geltend gemacht, es sei pauschal eine Reduktion versprochen worden, aber nicht wie zugesagt erfolgt.

Mit dem Klageantrag zu 1 hat der Kläger für den Zeitraum 01.12.2013 bis zum 01.12.2024 Zahlung von monatlich 10,10 € nebst Zinsen verlangt. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen der im Schreiben vom 14.04.2015 von der AM Lebensversicherung AG mitgeteilten Prämie für einen hypothetischen Berufsunfähigkeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 01.12.2024 (dem Vertragsende des Vorvertrags) und der ursprünglichen Nettoprämie von 49,52 € bei der C. Lebensversicherung. Außerdem hat er mit dem Klageantrag zu 2 zuletzt die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn so zu stellen, als wäre der ursprüngliche Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung AG nicht gekündigt worden. Der Klageantrag zu 3 war auf die Erstattung der Vertriebs- und Verwaltungskosten für den neuen Riestervertrag gerichtet (795,14 € +138,91 €) sowie auf Zahlung von 220 € wegen des Unterbleibens einer Rabattierung für den Kfz-Versicherungsvertrag in dem ursprünglich in Aussicht gestellten Umfang.

Der Beklagte hat jede Schadensersatzpflicht von sich gewiesen.

Er hat zum Ablauf der Vertragsgespräche zur Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, er habe mit dem Kläger die Gesundheitsfragen erörtert. Dieser habe alle Erkrankungen verneint. Nachdem der Antrag ausgefüllt gewesen sei, habe der Kläger ihn sich noch einmal durchgelesen und dann unterschrieben.

Zur Fehleinschätzung im Zusammenhang mit dem Beitragsvergleich hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger ihm seinerzeit nur die alte Versicherungspolice übergeben und ihm die Prämien in Form einer Excel-Tabelle mitgeteilt habe. Ungeachtet dessen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger könne allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als ob er den Wechsel nicht vorgenommen hätte, und hervorgehoben, dass in diesem Fall die Beiträge bei der C. hätten fortgezahlt werden müssen.

Der Beklagte hat auch die Feststellungsklage für unbegründet gehalten, da der Kläger nicht den - faktischen - Fortlauf des früheren Versicherungsschutzes verlangen könne, ohne Beiträge dafür zu zahlen.

Der Beklagte hat vorsorglich die Kausalität etwaiger Beratungsfehler für die Kündigung des früheren Versicherungsvertrags bestritten.

Zur Riester-Versicherung hat der Beklagte - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, er habe dem Kläger erklärt, dass er die Anlage für sehr viel ertragreicher halte als andere Produkte, und behauptet, auf Abschluss- und Verwaltungskosten sei hingewiesen worden. Er hat - unwidersprochen - dargetan, der Mehrerlös der Riester-Rente werde am Ende der Laufzeit die mit dem Vertragswechsel verbundenen Kosten übersteigen.

Der Beklagte hat in Bezug auf den Kraftfahrzeugversicherungsvertrag erklärt, er habe angekündigt, er werde einen Rabatt von bis zu 180 € auszuhandeln versuchen, ohne einen solchen verbindlich zuzusagen. Im Übrigen hat er dem Kläger vorgehalten, dass er vom Vertrag mit Blick auf die Abweichungen zum Antrag vom Vertrag hätte Abstand nehmen können.

Mit dem am 23.06.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken nach Vernehmung der Zeuginnen Schu, Di. und Wa. (Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016, Bl. 159 d.A.) die Klage abgewiesen. Die Differenz zwischen dem bei der C. Lebensversicherung AG angefallenen Monatsbeitrag und dem hypothetischen Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der AM mit kürzerer Laufzeit sei kein ersatzfähiger Schaden. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten gekündigt habe.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weiter.

Insbesondere hebt er nochmals hervor, dass er infolge der verfrühten Kündigung des alten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags, die - wie das Landgericht festgestellt habe - allein auf Veranlassung des Beklagten geschehen sei, gehalten gewesen sei, den neuen Vertrag zu schlechteren Bedingungen anzunehmen und mit einem für ihn gravierenden Risikoausschluss. Nach seiner Ansicht kommt es allein darauf an, dass ein Versicherungsvertrag sinnvollerweise nur dann gekündigt werde, wenn die neue Absicherung "in trockenen Tüchern" sei.

Der Kläger beantragt (Seite 1 der Sitzungsniederschrift vom 22.02.2017),

1. den Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.12.2013, bis längstens zum 01.12.2024 monatlich 10,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn so zu stellen, als ob der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nummer 111111111 nicht zum 01.11.2013 gekündigt worden wäre, wobei im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit der Kläger sich die möglichen Ansprüche aus dem bei der AM Lebensversicherung AG bestehenden Vertrag zur Versicherungsschein-Nummer 2.2222222.22 anrechnen lassen muss;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.154,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 934,05 € seit dem 19.05.2015 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Einschätzung ist nicht ersichtlich, gegen welche der Pflichten des § 61 VVG er erwiesenermaßen verstoßen haben solle.

Der Beklagte bestreitet die vom Kläger mit 49,52 € bezifferte Höhe der monatlichen Nettoprämie für die Berufsunfähigkeitsversicherung bei der C., ebenso, dass er die Kündigung jenes Vertrags angeraten habe.

Er behauptet, die Gesundheitsfragen seien gleich zu Beginn der Überlegungen einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung besprochen worden. Nach Auffassung des Beklagten stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn für einen nach eigener Auskunft gesunden Kunden ohne Vorerkrankungen ein Versicherungsantrag gestellt und die Vorversicherung gekündigt wird, ohne das Ergebnis der Antragstellung abzuwarten.

Was den Riester-Versicherungsvertrag anbelangt, bleibt der Beklagte bei seinem Vorbringen, der Kläger habe die ihm zuvor genannten Umstellungsgebühren im Hinblick auf die sich abzeichnende bessere Gewinnsituation der Riester-Versicherung bei der AM in Kauf genommen. Vor dem Hintergrund des Zinsniveaus sei dem Kläger die gewählte Anlageform sinnvoll erschienen, die zusätzlichen Vertragskosten - deren Höhe er bestreitet - akzeptabel (Bl. 305 d.A.).

Hinsichtlich der Beratungsdokumentation erklärt der Beklagte, was die bei ihm vorhanden gewesenen Vertragsunterlagen anbelange, so seien diese auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit der gesamten Handakte an den neuen Versicherungsvermittler - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers handelt es sich um den Sohn des Beklagten als Geschäftsstellenleiter in der vom Beklagten geleiteten Direktion 840 der D. V. AG (Bl. 318/319 d.A.) - übergeben worden.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.01.2016 und vom 12.04.2016 und des Senats vom 22.02.2017 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23.06.2016 Bezug genommen.

Die Berufung gegen das insgesamt klageabweisende landgerichtliche Urteil ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von monatlich 10,10 € für den Zeitraum 01.12.2013 bis zum 01.12.2024 zu verlangen, um die Prämiendifferenz zwischen dem gekündigten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung AG und dem neuen, bei der AM Lebensversicherung AG abgeschlossenen auszugleichen. Außerdem ist festzustellen, dass der Beklagte auch darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die sich aus dem vom Beklagten vermittelten Wechsel des Berufsunfähigkeitsversicherers ergeben.

Die Abweisung der Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen beim Wechsel einer Riester-Absicherung und einer Kraftfahrzeugversicherung ist hingegen zu Recht erfolgt.

Das für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2 gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - NJW 2015, 873).

Nachdem der Schaden in Gestalt von Prämiennachteilen bereits Gegenstand des Zahlungsantrags zu 1 ist, geht es bei dem Feststellungsantrag der Sache nach im Wesentlichen um Einbußen, die vor allem dadurch drohen, dass dem Kläger Versicherungsleistungen infolge einer während der hypothetischen Vertragslaufzeit des Vorvertrags (bis zum 01.12.2024) möglicherweise eintretenden Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen entgehen können, weil der neue Vertrag anders als der beim Vorversicherer unterhaltene einen hierauf bezogenen Risikoausschluss enthält. Das wiederum geht darauf zurück, dass der Vorvertrag gekündigt wurde, bevor sichergestellt war, dass ein neuer Vertrag mit ebenso umfassendem Versicherungsschutz zustande kommen würde.

Das Feststellungsinteresse folgt im Streitfall zwar nicht schon daraus, dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers die Verjährung drohen würde. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB beginnt bei Schadensersatzansprüchen nämlich grundsätzlich nicht schon mit dem Eintritt einer bloßen Vermögensgefährdung zu laufen, sondern erst, wenn die Schädigungshandlung zu einer Vermögensverschlechterung geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.1992 - IX ZR 268/91 - BGHZ 119, 69; Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 193/10 - VersR 2013, 506). Ebenso wenig ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der schon jetzt erkennbaren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu begründen (zu diesem Erfordernis bei reinen Vermögensverletzungen BGH, Urt. v. 15.03.2016 - XI ZR 122/14 - VersR 2016, 1444; BGH, Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358). Denn es ist völlig ungewiss, ob sich Deckungslücken des neuen Vertrags je realisieren werden.

Gleichwohl ist dem Kläger unter den hiesigen Umständen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht abzusprechen. Die durch die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ausgelöste Gefährdung seiner (vertrags-)rechtlichen Situation hat nämlich insoweit einen schon jetzt und nicht erst irgendwann in Zukunft relevanten Bezug, als die Feststellung bzw. die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ihm Klarheit darüber verschafft, ob er, wenn er das Risiko einer Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen abdecken will, um einen weiteren Versicherungsschutz (eventuell bei einem anderen Versicherer) nachsuchen muss. Es geht ihm damit um eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, deren Beseitigung er in zulässiger Weise auf dem Weg des § 256 Abs. 1 ZPO verfolgen kann.

Der Klageantrag zu 1 und der Feststellungsantrag zu 2 sind auch begründet.

Ob der Kläger den Beratungsvertrag, in dessen Rahmen es zu den in Streit stehenden Pflichtverletzungen kam, mit dem Beklagten persönlich oder - wie dieser meint - mit der D. V. AG abgeschlossen hat, ist nicht entscheidungsrelevant.

Der Beklagte ist nämlich unabhängig von einer Vertragshaftung gemäß §§ 63 Satz 1, 61 Abs. 1 VVG von Gesetzes wegen zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2013 - 7 U 119/13 - juris). Er hat dem Kläger diejenigen Vermögensnachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass er im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des Beklagten seinen früheren Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag aufgab und einen neuen Vertrag mit höheren Prämien und einem Risikoausschluss für psychische und psychosomatische Erkrankungen erhielt.

Der Beklagte ist Versicherungsvermittler im Sinne der §§ 61 Abs. 1, 59 VVG. Er ist als Handelsvertreter für die D. V. AG tätig. Diese wiederum ist Ausschließlichkeitsvermittlerin nach § 34d Abs. 4 GewO für die AM Versicherungsgruppe, der Beklagte demnach Versicherungsvertreter, der von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 - III ZR 544/13 - BGHZ 203, 174).

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG hatte er den Kläger, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass bestand, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Ein Versicherungsvertreter schuldet im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen. Gleichwohl muss auch er über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtigstellen. Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will (OLG München, Urt. v. 22.06.2012 - 25 U 3343/11 - VersR 2012, 1292, Anm. Münkel, jurisPR-VersR 2/2013 Anm. 1; siehe auch Münkel, Anm. zu OLG Hamm - 18 U 154/09 -, jurisPR-VersR 4/2011, Anm. 3).

Der Beklagte hat die ihm danach obliegenden Pflichten in zweierlei Hinsicht verletzt.

Welche - beweisrechtlichen - Auswirkungen sich im konkreten Fall daraus ergeben, dass keine der Parteien im Prozess die Beratungsdokumentation vorgelegt hat, kann dahinstehen (vgl. Senat, Urt. v. 27.01.2010 - 5 U 337/09 - VersR 2010, 1181 [OLG Saarbrücken 27.01.2010 - 5 U 337/09-82]; Anm. Münkel, jurisPR-VersR 11/2010 Anm. 1). Die hier entscheidungsrelevanten Pflichtverletzungen stehen unabhängig vom konkreten Inhalt jener Dokumentation fest.

Der Beklagte machte dem Kläger gegenüber pflichtwidrig irreführende Angaben in Bezug auf den Vergleich der Prämienbelastung des bestehenden Versicherungsvertrags bei der C. zu dem in Aussicht genommenen und später dann auch zustande gekommenen bei der AM.

Ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Versicherungsnehmers zu einem Vertragswechsel ist die Höhe der Versicherungsprämien. Der Versicherungsvermittler hat daher Veranlassung, diejenigen Daten zu ermitteln, die einen entsprechenden Vergleich ermöglichen, sie auszuwerten und damit eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu schaffen, auf welcher der Versicherungsnehmer einschätzen kann, inwieweit etwaige Differenzen mit Blick auf Verbesserungen oder Verschlechterungen im Versicherungsschutz angemessen und für ihn gegebenenfalls hinnehmbar sind (vgl. - für den Versicherungsmakler - OLG Karlsruhe, VersR 2012, 856 [OLG Karlsruhe 15.09.2011 - 12 U 56/11]).

Das hat der Beklagte schon auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens versäumt. Er hat dem Kläger infolge des mit diesem geführten "Analysegesprächs" ein Vertragsangebot bei der AM Lebensversicherung AG unterbreitet und einen Nettobeitrag von 93,38 € mitgeteilt. Er hat damit den Anschein erweckt, der Kläger würde prämienmäßig sogar günstigere Konditionen als bei seinem bestehenden Vertrag mit kürzerer Laufzeit haben. Das traf nicht zu. Der Beklagte hat sich nämlich pflichtwidrig darauf beschränkt, einen Vergleich zum Bruttobeitrag des Vorvertrags - 124,04 € - anzustellen. Der dem Kläger seinerzeit nicht offengelegte Bruttobeitrag des angebotenen neuen Vertrags war indessen deutlich höher, nämlich 198,67 €. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es sei schließlich der Kunde, der darüber entscheide, welche Informationen er erteile (Schriftsatz vom 11.01.2016, Bl. 107 d.A.). Schließlich hatte er, wenn auch nicht sämtliche Vertragsunterlagen, so doch unstreitig jedenfalls die Versicherungspolice des Vorvertrags erhalten. Aus dieser war aber eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem Beitrag von 124,04 € um die Bruttoprämie handelte, die sich "um die Überschussanteile" reduzierte (S. 2 des Versicherungsscheins, Bl. 11 d.A.). Selbst wenn ihm der genaue Umfang jener Reduktion nicht bekannt gewesen war, so konnte er ersehen, dass die 124,04 € richtigerweise nicht mit den dem Kläger mitgeteilten 97 € zu vergleichen waren, sondern mit 198,67 €. Das hätte er erkennen und herausstellen müssen.

Eine weitere Pflichtverletzung Sinne des § 61 VVG liegt darin, dass der Beklagte dem Kläger nicht als vorzugswürdig dargestellt hat, mit der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrags bis zu einer festen Vertragszusage der AM zu den gewünschten Bedingungen zuzuwarten.

(a)

Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist für den Versicherungsnehmer existenziell. Schlägt ein Versicherungsvermittler im Rahmen einer Analyse der bestehenden Versicherungssituation seines Kunden eine entsprechende Umdeckung vor, so muss er, was das Prozedere des Versichererwechsels anbelangt, dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen - einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust - verbunden sein kann, und empfehlen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt (vgl. - für den durch einen Versicherungsmakler vermittelten Wechsel des Krankenversicherers - OLG Hamm, zfs 2010, 507 [OLG Hamm 10.06.2010 - 18 U 154/09]).

(b)

Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Stattdessen bereitete die Zeugin Di. - als seine Mitarbeiterin und Erfüllungsgehilfin, die auch die neuen Versicherungsanträge vorbereitet hatte (siehe dazu die Aussage der Zeugin, S. 6 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12.04.2016, Bl. 164 d.A.) - schon zwei Wochen, bevor überhaupt das Antragsformular für den neuen Vertrag unterzeichnet wurde, die Kündigung für den bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag vor, die vom Kläger sodann unterschrieben und abgesandt wurde.

Soweit der Beklagte eine (Mit-)Verantwortung für die vorzeitige Vertragsbeendigung von sich zu weisen sucht, indem er vorträgt, der Umstand, dass die Kündigung einen Tag nach dem Gesprächstermin am 07.10.2013 gefertigt worden sei, belege, dass man sie ursprünglich nicht geplant habe (S. 4 der Berufungserwiderung, Bl. 302 d.A.), vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er sieht nicht, welchen anderen Grund die Übersendung der vorgefertigten Erklärung vom 08.10.2013 gehabt haben sollte, als nunmehr absprachegemäß die Beendigung des Vorvertrags in Gang zu setzen und den Weg für den vom Beklagten angebotenen neuen Vertrag frei zu machen. Dass man geplant haben sollte, zwei Verträge nebeneinander laufen zu lassen, wäre sinnwidrig und lebensfremd, und der Beklagte selbst behauptet nicht, dass und gegebenenfalls warum und wie lange solches gewünscht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, der Vorvertrag sei auf Anraten des Beklagten gekündigt worden (S. 2 des Urteils, Bl. 247 d.A.), in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte durfte eine vorzeitige Kündigung auch nicht unter der Prämisse für unproblematisch halten, dass wie er behauptet, der Gesundheitszustand des Klägers von Beginn an thematisiert worden sein mag, um zu klären, ob das Avisieren einer Umdeckung des Berufsunfähigkeitsrisikos erfolgversprechend sein konnte. Als erfahrener Vermittler wusste er, dass das keine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein konnte und dass das Zustandekommen des neuen Vertrages und sein konkreter Inhalt jedenfalls so lange nicht gesichert waren, bis ein Antrag gestellt und die AM ihre Risikoprüfung abgeschlossen haben würde.

Der schadensrechtlich relevante, die Haftungsbegründung betreffende Ursachenzusammenhang ist mit Blick auf die beiden dargelegten Pflichtverletzungen zu bejahen.

Für den Schaden und die Kausalität der Pflichtverletzung ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweisbelastet. Allerdings kommen ihm auch im Rahmen des § 63 VVG die Grundsätze der Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zugute (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 63 Rdn. 6; allgemein BGH, Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - VersR 2009, 1370). Es ist anzunehmen und vom Beklagten nicht widerlegt, dass der Kläger, hätte der Beklagte ihn korrekt aufgeklärt und beraten, an seinem früheren Vertrag festgehalten hätte. Dass er sich mit Blick auf den mit dem Neuvertrag verbundenen Vorteil einer längeren Vertragsdauer unter Abwägung aller Vor- und Nachteile möglicherweise auch anders hätte entscheiden können, ändert daran nichts. Es liefe dem Schutzzweck der mit der Vermutung verbundenen beweisrechtlichen Wirkungen zuwider, würde sie nur dann eingreifen, wenn der Geschädigte bei korrektem Verhalten des Beratungspflichten vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2016 - V ZR 168/15 - MDR 2017, 23; Senat, Urt. v. 20.02.2014 - 5 U 64/13).

Die Argumente des Landgerichts, mit denen es einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzungen des Klägers und der Kündigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags bei der C. Lebensversicherung AG verneint (S. 6 f. des Urteils, Bl. 251 f. d.A.), überzeugen den Senat nicht. Das Landgericht stellt die Umstände im Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen in den Vordergrund und meint, es sei fraglich, ob der Kläger die von ihm offenbar für belanglos gehaltene Gesundheitsstörung angegeben hätte, hätte der Beklagte ihm die Gesundheitsfragen im Einzelnen gestellt, und es hebt zudem hervor, es sei nicht bewiesen, dass Letzteres nicht der Fall gewesen sei. Darauf kommt es aber hier nicht entscheidend an. Der dem Kläger entstandene Nachteil besteht hauptsächlich darin, dass er im Zusammenhang mit dem durch den Beklagten vermittelten Versichererwechsel einen Teil seines Versicherungsschutzes, nämlich die Abdeckung des Risikos einer Berufsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen, verloren hat. Das wiederum hat nichts damit zu tun, wie Fragen nach Vorerkrankungen in dem am 24.10.2013 unterzeichneten Antragsformular gestellt und beantwortet sein mögen, sondern beruht allein darauf, dass es solche Vorerkrankungen eben gab. Hätte der Beklagte dem Kläger nicht schon am 08.10.2013 eine vorbereitete Kündigungserklärung für den bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Verfügung gestellt, sondern ihm empfohlen, nicht vor dem Abschluss der Risikoprüfung der AM Lebensversicherung AG zu kündigen, so hätte der Kläger die Mitteilung der AM Lebensversicherung AG zum Risikoausschluss vor der Beendigung der Vorversicherung erhalten und Gelegenheit gehabt, vom Versichererwechsel Abstand zu nehmen.

Soweit es bei der mit dem Zahlungsantrag zu 1 geltend gemachten Schadensposition auch auf die haftungsausfüllende Kausalität ankommt, erachtet der Senat, anders als das Landgericht, die mit dem Zahlungsantrag zu 1 geltend gemachte Beitragsdifferenz von monatlich 10,10 € bis zum hypothetischen Vertragsende des Vertrags bei der C. Lebensversicherung (01.12.2024) nach der schadensrechtlichen Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB) als ersatzfähigen, auf die vom Kläger angegebene Höhe zu schätzenden Vermögensschaden (§ 287 ZPO).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist darauf gerichtet, aus dem Neuvertrag nicht in einer die alten (Netto-)Prämien übersteigenden Höhe in Anspruch genommen und so gestellt zu werden, als hätte er den früheren Vertrag fortgeführt. Dieser Anspruch war bereits mit dem Neuabschluss in voller Höhe entstanden, wandelt(e) sich allerdings, soweit der Kläger die neuen Beiträge jeweils monatlich zahlt(e), inhaltlich von einem Freistellungs- in einen Erstattungsanspruch um (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2009 - XI ZR 252/08 -, BGHZ 183, 112, zum cic-Anspruch eines mit Kreditraten belasteten, getäuschten Kreditnehmers).

Die Ansicht des Landgerichts, wonach der Kläger, würde man die fehlerhafte Beratung durch den Beklagten hinwegdenken, eben nur den niedrigeren Beitrag bei der C. Versicherung zu zahlen hätte, sodass die Differenz von 10,10 € monatlich keinen Schaden darstelle, teilt der Senat nicht. Wäre der alte Vertrag nicht infolge der Versäumnisse des Beklagten beendet worden, so würde der Kläger monatlich an die C. Lebensversicherung AG einen Betrag von 49,52 € bezahlen. Dessen Höhe ergibt sich aus den Daten des Produktinformationsblatts zum Berufsunfähigkeitsschutz (Bl. 19 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass die unrichtig geworden sein sollten, sind nicht erkennbar. Der neue Vertrag kostet den Kläger hingegen 93,37 € netto monatlich. Das ist eine auf das Verhalten des Beklagten rückführbare höhere Vermögensbelastung. Allerdings sind die beiden Verträge insoweit nicht vergleichbar, als der neue eine fünf Jahre längere Laufzeit hat. Den darin liegenden Vorteil hat indessen schon der Kläger selbst in seiner Schadensberechnung berücksichtigt, indem er nicht die komplette Beitragsdifferenz geltend macht, sondern - im Sinne einer Vorteilsausgleichung - einen Vergleich anstellt zu einem fiktiven Vertrag bei der AM Lebensversicherung AG mit einer der Vorversicherung entsprechenden Laufzeit, ansonsten aber identischen Konditionen. Dieser würde nach Mitteilung des Versicherers 59,62 € monatlich, mithin 10,10 € mehr kosten als der frühere Vertrag.

Was den Feststellungsantrag zu 2 anbelangt, ist die Frage der Haftungsausfüllung einschließlich der hierauf bezogenen Kausalität erst im Rahmen einer etwaigen künftigen Leistungsklage zu klären (vgl. OLG Hamm, DB 2002, 1431).

Den Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger den Ausgleich für einen entgangenen Prämienrabatt bei einem neu abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag verlangt sowie die Erstattung von Vermittlungs- und Verwaltungskosten für den vom Beklagten vermittelten neuen Riester-Vertrag, hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Insoweit bleibt die Berufung des Klägers erfolglos.

Der Kläger beruft sich auf ein Versprechen des Beklagten, er könne eine Senkung der Kfz-Versicherungsprämie um 180 € (jährlich) erreichen, und verlangt die Zahlung des Differenzbetrags, weil ein solcher Rabatt nicht gewährt wurde.

Hier kann die dem Beklagten als Vermittler vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht darin liegen, dass der Versicherer den Rabatt nicht im avisierten Umfang in Abzug brachte. Denn dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Allenfalls könnte ihm vorzuwerfen sein, dass er den unzutreffenden Eindruck vermittelt haben mag, der Kläger könne sich darauf verlassen, sein Fahrzeug zu einem Beitrag von 376,63 € anstatt (anfangs) 556,63 € versichern zu können. Selbst wenn man das unterstellt, so wäre ein ersatzfähiger Schaden damit aber allenfalls dann verbunden, wenn der Kläger zuvor über günstigeren Versicherungsschutz verfügt und er diesen mit Blick auf die "Zusage" des Beklagten aufgegeben hätte. Das behauptet er selbst nicht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die Abschluss- und Vermittlungskosten für den neuen Riester-Vertrag ersetzt.

Unterstellt man, der Kläger wäre über das Anfallen solcher Kosten pflichtwidrig nicht informiert worden, so könnte er allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es nicht zu dem durch die Fehlinformation verursachten Vertragsschluss gekommen. Er kann aber nicht einerseits an jenem Vertrag, zu dem der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, er sei ertragreicher als die frühere Absicherung des Klägers, und die Mehrrendite werde die Vertragskosten übersteigen, festhalten und sich isoliert nur der damit verbundenen Kosten entledigen.

Der Beklagte hat dem Kläger den Schaden, der ihm im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden ist, nur insoweit zu ersetzen, als die dafür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sich nach einem Wert bemessen, welcher der Höhe nach dem berechtigt verfolgten Schadensersatzbegehren entspricht. Der Wert beträgt für die zugesprochenen Klageanträge zu 1 und 2 insgesamt 4.531 €.

Er errechnet sich wie folgt:

Der Kläger obsiegt mit dem Zahlungsantrag zu 1 (Wert: 626,20 €, siehe Berechnung S. 7 der Klageschrift) und dem Feststellungsantrag zu 2. Dessen Wert entspricht dem geschätzten Interesse an der Feststellung eines etwaigen Schadens, der sich im Wesentlichen dann realisieren kann, wenn eine Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen eintreten sollte. Zur Bestimmung dieses Interesses können die Grundsätze herangezogen werden, die für Anträge auf Feststellung des (Fort-)Bestands von Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen gelten, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist. Es ist dann gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO analog vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsleistung (hier 42 mal die Rente von 1.500 € monatlich plus 42 mal Beitragsfeststellung von 49,52 € monatlich = 65.079,84) abzüglich eines 80-prozentigen Feststellungsabschlags auszugehen (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 1515 [OLG Celle 03.01.2007 - 8 U 123/06]; Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, AUB Ziff 16, Anhang Rdn. 7, Tabelle Spalte 3, Zeile 3; siehe auch - zum Feststellungsabschlag bei der Lebensversicherung - BGH, Beschl. v. 23.07.1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562). Das entspricht 13.015.97 €. Nimmt man hinzu, dass der Anteil von Versicherungsfällen wegen psychischer Ursachen in der Berufsunfähigkeitsversicherung geschätzte 30% beträgt, dann ist der Streitwert für den Feststellungsantrag entsprechend zu reduzieren und beträgt 3.904,79 €. Insgesamt obsiegt der Kläger daher mit rund 4.531 €.

Vorgerichtliche Anwaltskosten aus diesem Wert hätten sich auf 492,54 € belaufen (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG).

Die geltend gemachten Zinsforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gesamtstreitwert beträgt 4.531 € für die Klageanträge zu 1 und 2 (siehe vorstehend) zuzüglich 1.154,05 € für den auf diese Höhe bezifferten Klageantrag zu 3, mithin insgesamt rund 5.685 €. Der Kläger unterliegt mit 20 %.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert beträgt für beide Instanzen 5.685 €.