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22.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194657

Oberlandesgericht München: Urteil vom 30.06.2016 – 23 U 3265/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

Urt. v. 30.06.2016

Az.: 23 U 3265/15

In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...

wegen Auskunft u.a.

erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 folgendes
Endurteil

Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.08.2015, Az. 74 O 649/14, abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 22. Dezember 2013 ("Berichtszeitraum") Auskunft darüber zu erteilen,
a) wie die aktuelle Kundenstruktur der Kunden der Beklagten gestaltet war und welche Perspektiven und Risiken sich aus Sicht der Beklagten hieraus für ihre Vermittlungstätigkeit für die Klägerin ergaben.
b) welche Verträge die Beklagte im Berichtszeitraum vermittelt hat, unter Angabe des Vertragsgegenstandes sowie Namen und Anschrift des Kunden sowie des Produktgebers (z.B. Versicherungsgesellschaft).
c) welche Kunden die Beklagte im Berichtszeitraum besucht hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der betreffenden Kunden sowie des Grundes für den Besuch einschließlich einer Einschätzung der Beklagten, wie die besuchten Kunden im Hinblick auf mögliche zukünftige Abschlüsse einzuordnen sind.
d) ob und zu welchen Kunden der Beklagten in Bezug auf die von ihr vermittelten Kunden Informationen vorlagen, wonach Zweifel an deren Bonität bestanden.
e) ob die Beklagte im Berichtszeitraum offizielle oder inoffizielle Abreden hinsichtlich künftiger Abschlüsse getroffen hat.
f) ob die Beklagte im Berichtszeitraum gegenüber Kunden oder Wettbewerbern geschäftsbezogene Gefälligkeiten erbracht hat, die zu zukünftigen Abschlüssen führen könnten.
g) welche Werbemethoden die Beklagte im Berichtszeitraum angewandt hat und welchen Erfolg diese hatten.
h) ob es bei der Beklagten persönliche Umstände gab, die Auswirkungen auf deren Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin hatten, insbesondere Krankheiten und sonstige Gründe für Ausfallzeiten.
i) welche Meinungen und Wünsche deren Kunden ihr gegenüber in Bezug auf ihre Tätigkeiten und / oder die Klägerin geäußert haben.
j) ob und ggf. wie sich nach Einschätzung der Beklagten die Kundeninteressen maßgeblich verändert haben.
k) ob der Beklagten Aktivitäten von Wettbewerbern bekannt sind, die Einfluss auf deren Vermittlungstätigkeit hatten und / oder besonders erfolgreich waren.
l) ob die Beklagte Ideen oder Anregungen hatte, durch die ihre Vermittlungstätigkeit verbessert oder die vertriebenen Produkte für die Kunden hätten attraktiver werden können.
m) ob der Beklagten bei den im Berichtszeitraum erfolgten Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen bezüglich der von der Beklagten für die Klägerin vermittelten Verträge jeweils der Grund für die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung bekannt ist, welche Gründe dies im jeweiligen Fall waren und welche Maßnahmen die Beklagte im Einzelfall unternommen hat, um die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung durch den Kunden zu verhindern.
n) welche Informationen die Beklagte hatte, dass von ihr für die Klägerin vermittelte Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, zu Wettbewerbern der Klägerin wechseln wollten oder bereits gewechselt waren.
o) inwieweit die Beklagte bei von ihr für die Klägerin vermittelten Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, in irgendeiner Weise an diesen Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen mitgewirkt, diese verursacht oder darauf hingewirkt hatte.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte 5 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
    
Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertretervertrags über Auskunft und Schadensersatzansprüche der Klägerin und über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin vermittelt über Unterversicherungsvertreter an Privatkunden Finanz- und Versicherungsprodukte. Die Beklagte war seit 01.02.2011 für die Klägerin als selbständige Versicherungsvertreterin tätig und vertrieb für diese vornehmlich Versicherungen und Finanzprodukte gemäß Vertrag vom 03./04.02.2011 (Anlage K 1). Im April 2013 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung zur Nutzung des VOB Portals" (Anlage K 18).

Am 14.11.2013 fand ohne Beteiligung der Beklagten, aber unter Teilnahme zahlreicher anderer Untervertreter ein Gespräch zwischen den Untervertretern und der Klägerin über verschiedene Konfliktpunkte, die im Schreiben vom 11.11.2013 (Anlage K 11) aufgeführt waren, statt. Das Schreiben vom 11.11.2013 hatte die Beklagte nicht mitunterzeichnet.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 (Anlage B 9) rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie habe seit mehreren Monaten die 27,00 € - Stufe erreicht, abgerechnet werde immer noch auf der 22,00 € - Stufe. In der August-Abrechnung von 2013 seien 1000,00 € Vorschuss gebucht, den sie nicht bekommen habe. Wenn bis 23.12.2013 die Falschbuchungen nicht korrigiert und die Nachzahlungen nicht geleistet seien, kündige die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 9.

Am 13.12.2013 sperrte die Klägerin der Beklagten den Zugang zum VOB-Portal. Mit E-Mail vom 18.12.2013 (Anlage K 4) forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr innerhalb von drei Stunden den Zugang zum VOB-Portal freizuschalten. Ansonsten kündige die Beklagte den Handelsvertretervertrag vom 03.02.2011 fristlos. Diese Kündigung werde der Klägerin dann ebenfalls auf dem Postweg geschickt. Die Klägerin schaltete das Portal für die Beklagte nicht frei. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 15.

Die Beklagte ist seit 31.01.2014 für die c. F. AG, eine Wettbewerberin der Klägerin, tätig. Mit Schreiben vom 05.02.2014 (Anlage K 7) forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über ihren massiven Umsatzrückgang im Jahr 2014 zu geben.

Die Klägerin behauptet, es lägen konkrete Hinweise vor, dass die Beklagte zumindest seit November 2013 ohne Wissen und Einverständnis der Klägerin mit der c. F. AG zusammen gearbeitet habe. Fehlerhafte Provisionsabrechnungen lägen nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, die fristlose Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Insbesondere sei das VOB-Portal eine organisatorische Erleichterung, aber keine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit der Beklagten. Im Übrigen könne die Sperrung des VOB-Portals die Kündigung des Handelsvertretervertrages schon deshalb nicht rechtfertigen, da über die Nutzung des VOB-Portals ein gesonderter Vertrag geschlossen worden sei.

Bezüglich der Anträge der Klägerin in 1. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil S. 4 - 8 Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass sie während der Vertragslaufzeit Wettbewerbsverstöße begangen habe. Mit der Sperrung des Zugangs zum VOB-Portal sei eine ordnungsgemäße Arbeit der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei wirksam, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden daher nicht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Auskunftsansprüche habe die Klägerin nicht, da es an Anhaltspunkten für einen begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten fehle. Vertragsabschlüsse oder konkrete Tätigkeiten der Beklagten für die Firma c. F. AG im November oder Dezember 2013 habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2013 sei wirksam. Aufgrund der Zeugeneinvernahme stehe fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet und ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Bei dem Gespräch am 14.11.2013 sei durch den Geschäftsführer der Klägerin das "Götz - Zitat" verwendet worden. Aus der Darstellung des Gesprächs vom 14.11.2013 durch Zeugen ergebe sich ein Indiz für eine grundlegende Missachtung der Untervertreter durch die Klägerin. Auch die Sperrung des Zugangs zum VOB-Portal durch die Klägerin stelle ein Indiz dafür dafür dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet gewesen sei. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Weitere, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende Gründe lägen in der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin am 14.11.2013, keine Treueboni mehr auszuzahlen. Des Weiteren stelle die Weigerung der Klägerin, nachvollziehbare und zutreffende Provisionsabrechnungen auch für die Vergangenheit zur Verfügung zu stellen, einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Abmahnungen seien auch insoweit entbehrlich gewesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ein begründeter Verdacht dafür, dass die Beklagte schon ab November 2013 für die c. F. AG tätig geworden sei, ergebe sich aus den stark gesunkenen Vermittlungserfolgen der Beklagten. Des Weiteren zeigten die Anlagen K 13 bis K 15 Ungereimtheiten, die nur durch eine Tätigkeit der Beklagten für die c. F. AG erklärlich seien. Insbesondere habe die Beklagte es innerhalb von nur vier Monaten auf Platz 17 der Rangliste aller c. Mitarbeiter geschafft, wie sich aus Anlage K 15 ergebe. Zudem sei die Stornoquote bezüglich der von der Beklagten vermittelten Verträge von November 2013 bis Juni 2015 um 900% höher gewesen als im gleich langen Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2013.

Die Sperrung des VOB-Portals stelle keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar. Das Landgericht habe zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen als glaubwürdig angesehen. Soweit diese Zeugen angegeben hätten, sie könnten ohne das VOB-Portal nicht arbeiten, sei dies ein Widerspruch zu ihren Angaben im Schreiben vom 11.11.2013, wonach das Portal gerade keinen Mehrwert habe. Angeblich beleidigende Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin seien kein Kündigungsgrund für die Beklagte. Falsche Provisionsabrechnungen lägen ebenfalls nicht vor. Insoweit fehlten auch Abmahnungen.

Die Klägerin beantragt daher:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 06.8.2015, Aktenzeichen 74 O 649/14,

1.
wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2013 - 31.3.2015 ("Berichtszeitraum") Auskunft darüber zu erteilen,

1.1.
wie die aktuelle Kundenstruktur der Kunden der Beklagten gestaltet ist und welche Perspektiven und Risiken sich aus Sicht der Beklagten hieraus für ihre Vermittlungstätigkeit für die Klägerin ergeben;

1.2.
welche Verträge die Beklagte im Berichtszeitraum vermittelt hat, unter Angabe des Vertragsgegenstandes sowie Namen und Anschrift des Kunden sowie des Produktgebers (z.B. Versicherungsgesellschaft);

1.3.
welche Kunden die Beklagte im Berichtszeitraum besucht hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der betreffenden Kunden sowie des Grundes für den Besuch einschließlich einer Einschätzung der Beklagten, wie die besuchten Kunden im Hinblick auf mögliche zukünftige Abschlüsse einzuordnen sind;

1.4.
ob und zu welchen Kunden der Beklagten in Bezug auf die von ihr vermittelten Kunden Informationen vorliegen, wonach Zweifel an deren Bonität bestehen;

1.5.
ob die Beklagte im Berichtszeitraum offizielle oder inoffizielle Abreden hinsichtlich künftiger Abschlüsse getroffen hat;

1.6.
ob die Beklagte gegenüber Kunden oder Wettbewerbern geschäftsbezogene Gefälligkeiten erbracht hat, die zu zukünftigen Abschlüssen führen könnten;

1.7.
welche Werbemethoden die Beklagte im Berichtszeitraum angewandt hat und welchen Erfolg diese hatten;

1.8.
ob die Beklagte Abreden mit Wettbewerbern getroffen hat;

1.9.
ob die Beklagte Kenntnis davon hat, dass ein(e) Mitarbeiter(in) der Beklagten Abreden mit Wettbewerbern getroffen hat;

1.10.
ob die Beklagte beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen und / oder ob sie eine solche Konkurrenztätigkeit vorbereitet;

1.11.
ob die Beklagte Kenntnis davon hat, dass ein(e) Mitarbeiter(in) beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen und / oder eine solche Konkurrenztätigkeit vorbereitet;

1.12.
ob es bei der Beklagten persönliche Umstände gibt, die Auswirkungen auf deren Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin haben, insbesondere Krankheiten und sonstige Gründe für Ausfallzeiten;

1.13.
welche Meinungen und Wünsche deren Kunden ihr gegenüber in Bezug auf ihre Tätigkeiten und / oder die Klägerin geäußert haben;

1.14.
ob und ggf. wie sich nach Einschätzung der Beklagten die Kundeninteressen maßgeblich verändert haben;

1.15.
ob der Beklagten Aktivitäten von Wettbewerbern bekannt sind, die Einfluss auf deren Vermittlungstätigkeit hatten bzw. haben und / oder besonders erfolgreich sind / waren;

1.16.
ob die Beklagte Ideen oder Anregungen hat, durch die ihre Vermittlungstätigkeit verbessert oder die vertriebenen Produkte für die Kunden attraktiver werden könnten;

1.17.
ob der Beklagten bei den im Berichtszeitraum erfolgten Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen bezüglich der von der Beklagten für die Klägerin vermittelten Verträge jeweils der Grund für die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung bekannt ist, welche Gründe dies im jeweiligen Fall waren und welche Maßnahmen die Beklagte im Einzelfall unternommen hat, um die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung durch den Kunden zu verhindern;

1.18.
welche Informationen die Beklagte hat, dass von ihr für die Klägerin vermittelte Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, zu Wettbewerbern der Klägerin wechseln wollen oder bereits gewechselt sind;

1.19.
inwieweit die Beklagte bei von ihr für die Klägerin vermittelten Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, in irgendeiner Weise an diesen Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen mitgewirkt, diese verursacht oder darauf hingewirkt hat;

1.20.
ob und inwieweit die Beklagte in Bezug auf Bestandskunden (d.h. Kunden, die die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vermittelt hat) sowie Neukunden Abreden mit einem Wettbewerber der Klägerin getroffen hat, insbesondere ob die Beklagte mit einem Wettbewerber vereinbart hat, vermittelte Versicherungen oder sonstige Finanzprodukte über diesen einzureichen bzw. einreichen zu lassen sowie um welche Wettbewerber es sich dabei handelt.

2.
wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der erstinstanzlichen Klageanträge zu II, zu V und zu VII in der Hauptsache erledigt hat.

3.
trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

4.
wird das Urteil - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar erklärt.

5.
wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum bis 31. März 2015 Auskunft darüber zu erteilen,

5.1.
welchen Inhalt die zwischen der Beklagten und der c. F. AG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Absprachen haben;

5.2.
welche Verträge jeweils untergliedert in die Bereiche Versicherungs-, Bauspar- und Finanzprodukte die Beklagte für die c. F. AG vermittelt und / oder bei der c. F. AG selbst oder über einen Dritten eingereicht hat, und zwar unter Angabe

5.2.1.
der Produktsparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken, Bausparen und Finanzierung,

5.2.2.
des Tarifs,

5.2.3.
des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses,

5.2.4.
des Netto- und des Bruttobeitrags,

5.2.5.
der Zahlungsweise der vom Endkunden zu leistenden Zahlungen,

5.2.6.
der Bewertungssumme,

5.2.7
des Produktanbieters,

5.2.8
der für diesen Vertrag jeweils von der c. F. AG gutgeschriebenen Provisionseinheiten;

5.3.
in welchem Umfang und gegenüber wem die Beklagte die gegenüber Endverbrauchern erbrachten Leistungen der c. F. AG beworben hat und zwar unter Angabe des Kommunikationsmediums, der Art und dem Inhalt der Ansprache und des angesprochenen Verkehrskreises;

6.
wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch die folgenden, in der Zeit bis zum 31.03.2015 begangenen Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden:

6.1.
Handlung gemäß Klageantrag zu VI b und / oder

6.2
Handlung gemäß Klageantrag zu VI c und / oder

6.3.
folgende Handlungen gemäß erledigten Klageanträgen zu V a, zu V b und / oder zu V c;
Im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Versicherungsvermittler

6.3.1.
gegenüber Kunden der c. F. AG im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlerin als Beraterin der c. F. AG aufzutreten und / oder sich durch die c. F. AG oder einen sonstigen Dritten als solche bezeichnen zu lassen;

6.3.2.
Kunden der c. F. AG im Namen der c. F. AG zu betreuen;

6.3.3.
Verträge aus den Bereichen Versicherungs -, Bauspar - und / oder Finanzprodukte für die c. F. AG zu vermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Beklagten nach Vertragsende bestehe nicht. Aus den Anlagen K 13 - K 15 lasse sich kein Anhaltspunkt für eine Konkurrenztätigkeit der Beklagten ersehen. Die Beklagte habe auch keine Pflicht, andere Mitarbeiter zu überwachen und der Klägerin diesbezüglich Auskünfte zu erteilen. Die Sperrung des VOB-Portals sei reine Schikane gewesen. Die Beklagte sei zum 01.10.2013 zur Regionalrepräsentantin befördert worden, dies müsse mit 27,00 € vergütet werden. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Verhaltensweise der Klägerin gegenüber der Beklagten zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt habe.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 (Bl. 383 ff d.A.) Bezug genommen. Die Parteivertreter haben durch Beschluss vom 12.05.2016 noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Streitwert (Protokoll S. 2, Bl. 384 d.A.) erhalten. Weitere Schriftsatzfristen haben die Parteivertreter nicht beantragt.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche teilweise zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und verbleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Der Berufungsantrag Ziff. 1 (Auskunft) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der unter Berufungsantrag Ziff. 1.1. - Ziff. 1.7 und Ziff. 1.12 - Ziff. 1.19 geforderten Auskünfte, allerdings nur für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 22.12.2013.

1.1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 86 Abs. 2, § 92 Abs. 2 HGB. Die Beklagte war unstreitig als (Unter-) Versicherungsvertreterin für die Klägerin tätig. Sie war daher verpflichtet, der Klägerin "die erforderlichen Nachrichten" i.S. des § 86 Abs. 2 HGB zu geben.

1.1.1. Allerdings bezieht sich die Auskunftspflicht der Beklagten nur auf den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 22.12.2013, da die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin am 23.12.2013 wirksam fristlos gekündigt hat, § 89 a Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB.

1.1.1.1. Die Kündigung wurde von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 23.12.2013 (Anlage B 15) erklärt.

Soweit im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - anders als in den Entscheidungsgründen - eine Kündigungserklärung vom 13.12.2013 erwähnt wird, haben die Parteien im Berufungsverfahren klargestellt, dass es eine derartige Erklärung nicht gab. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält auch das Schreiben der Beklagten vom 18.12.2013 (Anlage B 11) keine Kündigungserklärung. In diesem Schreiben fordert die Beklagte die Klägerin auf, den Zugang zum VOB-Portal wieder freizuschalten und setzt hierfür eine Frist. Für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreicht, kündigt die Beklagte eine fristlose Kündigung an. Dass es sich insoweit um eine Abmahnung, aber nicht um die Kündigungserklärung selbst handelt, wird insbesondere am letzten Satz deutlich: "Diese Kündigung wird Ihnen dann ebenfalls auf dem Postweg zugehen". Ein anderes Schreiben der Beklagten vom selben Tag, das eine Kündigungserklärung enthalten könnte, existiert unstreitig nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.12.2013 (Anlage B 15) ausführt, sie erkläre "nochmals" die fristlose Kündigung. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Kündigungserklärung vor dem 23.12.2013 nicht ersichtlich ist.

1.1.1.2. Ein wichtiger Grund i.S. § 89 a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung bzw. bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung unzumutbar ist (Hopt in Baumbach / Hopt, HGB, 36. Aufl, § 89a Rz. 6). Nach diesen Grundsätzen stellt die Sperrung des Zugang zum VOB-Portal durch die Klägerin einen wichtigen Grund dar.

1.1.1.2.1. Unstreitig sperrte die Klägerin der Beklagten den Zugang zum VOB-Portal am 13.12.2013 und schaltete den Zugang bis 23.12.2013 nicht wieder frei.

Die Klägerin war zur Sperrung nicht berechtigt: Nach § 5 Ziff. 3 der Nutzungsvereinbarung (Anlage K 18) ist die Klägerin im Falle einer fristgemäßen Kündigung des Handelsvertretervertrags befugt, den Zugang des Nutzers zu sperren. Jedoch hatte, wie ausgeführt (Ziff. 1.1.1.1), die Beklagte bis 23.12.2013 keine Kündigungserklärung ausgesprochen. Die bloße Abmahnung unter Androhung einer Kündigung genügt auch nach § 5 Ziff. 3 des Nutzungsvertrags nicht als Grund für eine Sperrung. Eine Kündigungserklärung durch die Klägerin lag ebenfalls nicht vor.

Nach § 5 Ziff.1 der Nutzungsvereinbarung ist die Klägerin berechtigt, den Zugang des Nutzers zum VOB-Portal temporär zu sperren, solange die Nutzungspauschale nach § 4 für den jeweiligen und alle vorherigen Monate nicht vollumfänglich beglichen wurde. Insoweit hat die Beklagte in erster Instanz den Vortrag der Beklagten, sie habe die Nutzungspauschale für Dezember 2013 schon Anfang Dezember 2013 bezahlt und ihr Konstostand sei bei Null (Schriftsatz vom 28.10.2014, S. 15 f, Bl. 72 f d.A.) nicht bestritten. Soweit die Klägerin erstmals in zweiter Instanz (Schriftsatz vom 10.05.2016, S. 11, Bl. 375 d.A.) behauptet, die Sperrung sei "wegen eines offenen Saldos nach § 5.1 des VOB-Portal Nutzungsvertrags erfolgt", ist dieser Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Gründe, weshalb die Klägerin dies nicht schon in erster Instanz vorgetragen hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte schon in erster Instanz eine von der Klägerin erstellte Abrechnung vom 13.11.2013 vorgelegt (Anlage B 13), ausweislich deren die Nutzungspauschale für Dezember 2013 bezahlt ist und der neue Kontostand "0,00 Euro" beträgt. Zu dieser Anlage äußert sich die Klägerin auch in der Berufung nicht.

1.1.1.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Nutzungsvereinbarung um einen eigenen Vertrag handelt. Die Nutzung des VOB-Portals dient ausschließlich dazu, der Beklagten die Tätigkeit im Rahmen des Versicherungsvertretervertrags für die Klägerin zu erleichtern. Eine eigenständige Bedeutung kommt ihm nicht zu. Dementsprechend ist in der Präambel der Nutzungsvereinbarung festgehalten: "Zur weiteren Vereinfachung der Vermittlungstätigkeit ihrer Handelsvertreter hat VOB ein Online-Portal (nachfolgend "VOB-Portal" genannt) eingerichtet, worüber die Handelsvertreter auf kunden- und produktbezogene Informationen ... der VOB zugreifen können". Des Weiteren regelt § 1: "VOB bietet dem Nutzer, während und zum Zweck seiner Tätigkeit als Handelsvertreter der VOB...".

1.1.1.2.3. Eine Abmahnung der Beklagten liegt vor. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Anlage K 4) forderte die Beklagte die Klägerin zur Freischaltung des Portals auf, andernfalls werde sie fristlos kündigen. Eine Freischaltung erfolgte bis 23.12.2013 nicht.

Ob die von der Beklagten gesetzte Frist von drei Stunden zu kurz war, bedarf keiner Entscheidung, da die Kündigung tatsächlich erst am 23.12.2013 ausgesprochen wurde.

Die Kündigung erfolgte auch innerhalb einer angemessenen Frist (vgl. Hopt, a.a.O., § 89a Rz. 30) ab Kenntnis der Portalsperrung am 13.12.2013.

1.1.1.2.4. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls war der Klägerin ein Weiterarbeiten für die Klägerin am 23.12.2013 nicht zumutbar. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Zugang zum VOB-Portal von der Beklagten bezahlt, ihr aber grundlos gesperrt und trotz Abmahnung nicht wieder eröffnet wurde. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Darin zeigt sich eine erhebliche Missachtung der berechtigten Interessen der Beklagten durch die Klägerin, die eine weitere Zusammenarbeit für die Beklagte unzumutbar erscheinen lässt. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach § 14 b) des Nachtrags zum VOB-Mitarbeitervertrag (Anlage K 1) dieser für die Beklagte als Regionalrepräsentantin nur mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.03. des Kalenderjahres gekündigt werden kann, mithin zum 31.03.2015.

Somit wäre der Mitarbeitervertrag - wie die Klägerin selbst vorträgt - ab der eigenmächtigen Portalsperrung am 13.12.2013 noch über 15 Monate gelaufen.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung des VOB-Portals zwar nicht unabdingbare Voraussetzung war, aber doch eine erhebliche Erleichterung für die Tätigkeit der Versicherungsvertreter bedeutete. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des - von der Klägerin benannten - Zeugen Marcus B., des Sohn des klägerischen Geschäftsführers. Dieser hat ausgeführt (Protokoll vom 25.06.2015, S. 9, Bl. 193 d.A.), das Portal enthalte die wichtigsten Kundendaten, alle Versicherungsverträge und alle Dokumente. Es sei nützlich, aber man könne ohne es leben. Wenn ein Mitarbeiter das VOB-Portal nicht habe, rufe er an, wenn er etwas brauche oder schreibe eine E-Mail, dann werde es ihm zugeschickt. Daraus ist ersichtlich, dass die Arbeit ohne das VOB-Portal den Mitarbeiter dazu zwingt, für benötigte Informationen bei der Klägerin anzurufen oder eine E-Mail zu senden. Dies verursacht notwendigerweise einen Zeitaufwand und bewirkt eine Verzögerung beim Arbeiten, da ein anderer Mitarbeiter des Innendiensts der Klägerin anwesend sein, die gewünschten Informationen heraussuchen und der Beklagten mitteilen oder zuleiten muss. Bei Verwendung des Portals hingegen ist der Zugriff auf die benötigten Informationen stets, auch außerhalb der Bürozeiten und ohne Zeitverzögerung möglich. Letztlich hat damit der Zeuge Marcus B. auch bestätigt, dass die Versicherungsvertreter ohne VOB-Portal gerade nicht sämtliche Informationen ohnehin selbst verfügbar hatten.

Dementsprechend hat die Klägerin auch selbst vorgetragen, das VOB-Portal bedeute eine gewisse organisatorische Erleichterung (Schriftsatz vom 12.11.2015, Bl. 295 d.A.). Auf die - nach der Ansicht der Klägerin fehlende - Glaubwürdigkeit der von Beklagtenseite benannten Zeugen, der anderen Versicherungsvertreter der Klägerin, kommt es mithin nicht an.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Tätigkeit ohne das VOB-Portal möglich war und von anderen Versicherungsvertretern und der Beklagten auch bis April 2013 so praktiziert wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte für die organisatorische Erleichterung ab April 2013 bezahlt hatte und ihre eigenen Arbeitsabläufe auf die Nutzung des Portals einrichten konnte. Zwar wäre nach dem Nutzungsvertrag eine ordentliche Kündigung durch die Klägerin mit einer Frist von vier Wochen möglich gewesen, worauf die Klägerin im - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 25.05.2016 (S. 2, Bl. 388 d.A.) nochmals verweist. Eine solche Kündigung hat die Klägerin aber gerade nicht ausgesprochen. Zudem hätte bei einer ordentlichen Kündigung sich die Beklagte innerhalb der Kündigungsfrist auf die Änderung der Arbeitsabläufe wieder einrichten können, was bei einer sofortigen, ohne jeden Grund erfolgten Sperrung gerade nicht der Fall war.

Soweit die Klägerin in erster Instanz ausgeführt hat, die Mehrzahl der im VOB-Portal enthaltenen Informationen lägen dem Versicherungsvertreter bei Kunden, die schon länger betreut würden, auch ohne Nachfrage bei der Klägerin vor (Schriftsatz vom 20.02.2015, S. 2, Bl. 126 d.A.) ändert dies ebenfalls nichts. Die Beklagte konnte ab Abschluss der Nutzungsvereinbarung darauf vertrauen, dass die benötigten Daten jedenfalls in das VOB-Portal eingepflegt waren und für sie dort jederzeit und ohne Aufwand zur Verfügung standen. Gerade hierfür bezahlte sie offensichtlich auch die Nutzung. Demgegenüber ist die Verwaltung von Kundendaten durch die Beklagte selbst in Papierform und die Suche nach in Papierform abgelegten Daten deutlich aufwändiger. Für die Anlage einer zusätzlichen eigenen elektronischen Archivierung bestand für die Beklagte, während sie den Zugang zum VOB-Portal bezahlte, keinerlei Anlass. Dass die Beklagte kundenrelevante Daten außer über das VOB-Portal zusätzlich auch per E-Mail, u.a. über "Kundenspiegel" erhielt, worauf die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2016 (S. 2 ff, Bl. 388 ff d.A.) hinweist, ändert mithin nichts.

Im Übrigen hat die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2016 (S. 3, Bl. 389) selbst darauf hingewiesen, dass Schreiben der Versicherungsgesellschaften zu einzelnen vermittelten Verträgen zunächst bei der Klägerin eingingen. Den Versicherungsvertretern, die das VOB-Portal nutzen, seien diese durch Upload in das VOB-Portal zur Verfügung gestellt worden und nur den Vermittlern, die das Portal nicht nutzen, per E-Mail übersandt. Die Schreiben der Versicherungsgesellschaften hat die Beklagte somit auch nach dem Vortrag der Klägerin zunächst gerade nur über das VOB-Portal erhalten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 25.05.2016 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Sperrung des Zugangs zum VOB-Portal nur zu kleineren Unannehmlichkeiten führte und nur eine irrelevante Arbeitserschwerung darstellte. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Beklagte, wie ausgeführt, die Nutzung gesondert bezahlte und ein nachvollziehbarer Grund der Klägerin für die Sperrung weder dargetan noch ersichtlich ist. Soweit dem Urteil des LG Hechingen vom 29.06.2012 (von der Klägerin zitiert im Schriftsatz vom 25.5.2016, S. 4, Bl. 390 d.A.) überhaupt ein vergleichbarer Fall zugrundeliegen und das LG eine andere Ansicht vertreten sollte, folgt der Senat dem nicht.

1.1.1.3. Ob darüber hinaus auch noch andere wichtige Gründe vorliegen, die - gemeinsam mit der Portalsperrung - die fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, kann dahingestellt bleiben.

Nur ergänzend wird daher darauf verwiesen, dass eine erhebliche Pflichtverletzung der Klägerin auch darin lag, dass sie unstreitig ab 01.10.2013 gegenüber der Beklagten weiterhin nur auf der Basis von 22,00 Euro abrechnete, obwohl die Beklagte bereits die Stufe als Regionalrepräsentantin erreicht hatte und daher Anspruch auf 27,00 Euro hatte.

1.1.1.3.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte seit 01.10.2013 grundsätzlich Anspruch auf eine Abrechnung auf der Basis von 27,00 Euro pro Karriereeinheit nach Anlage I zum VOB-Mitarbeitervertrag (Anlage K 1) hätte. Die Klägerin beruft sich insoweit lediglich auf § 8 Nr. 13 des Nachtrags zum VOB-Mitarbeitervertrag (Anlage K 1). Dort ist geregelt: "Sollte zum Zeitpunkt einer möglichen Beförderung bei der VOB GmbH oder bei dem GL ein Debetsaldo bestehen, wird die Beförderung solange ausgesetzt, bis der Debetsaldo vollständig vom Mitarbeiter ausgeglichen wurde". Allerdings hat die Beklagte schon in erster Instanz bestritten, dass es tatsächlich einen derartigen Debetsaldo gegeben hätte. Die Klägerin hat weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren näher zu dem angeblichen Saldo vorgetragen oder Beweise hierzu angeboten.

Zudem wurde der Beklagten unstreitig bereits im September die als Anlage BB 4 vorgelegte Urkunde übereicht. Danach wird die Beklagte "mit Wirkung vom 01.10.2013" zur Regionalrepräsentantin ernannt. Dass auch nach der Ernennung zur Regionalrepräsentantin die Provisionen aufgrund eines Debetsaldos nur aus 22,00 Euro abgerechnet werden, ist von § 8 Ziff. 13 des Nachtrags zum Mitarbeitervertrag (Anlage K 1) nicht gedeckt. Dort ist nur die Möglichkeit eröffnet, die Beförderung auszusetzen, nicht aber trotz Beförderung auf der niedrigeren Stufe abzurechnen.

Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die Urkunde sei nur symbolisch überreicht worden, habe aber keine konstitutive Bedeutung, vermag der Senat dem schon angesichts des Wortlauts "ernennen wir mit Wirkung vom 01.10.2013" nicht zu folgen.

Ob die Klausel in § 8 Ziff. 13 des Nachtrags zum Mitarbeitervertrag wirksam ist, kann daher dahingestellt bleiben.

1.1.1.3.2. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2013 (Anlage B 9) insoweit abgemahnt und mit einer Kündigung gedroht, sofern die Nachzahlungen nicht bis 23.12.2013 geleistet würden. Unstreitig hat die Beklagte bis 23.12.2013 eine Nachzahlung verweigert und nur angekündigt, ab 01.01.2014 auf Basis von 27,00 Euro pro Karriereeinheit abzurechnen.

1.1.1.3.3. Das Verhalten der Klägerin lässt - jedenfalls gemeinsam mit der Portalsperrung - die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis 31.03.2015 für die Beklagte unzumutbar erscheinen.

1.1.1.3.4. Die Kündigung erfolgte auch innerhalb angemessener Frist, da die Beklagte nicht nur im Oktober, sondern auch im November und im Dezember auf der Basis von 22,00 Euro abrechnete.

1.1.1.4. Auf die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, ob die angeblichen Beleidigungen der anderen Versicherungsvertreter in der Besprechung vom 14.11.2013 auch für die - nicht anwesende - Klägerin einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellten, ob die Beklagte Anspruch auf Dynamik- oder Bestandspflegeprovisionen hatte, ob es sich beim Treuebonus um eine freiwillige Leistung handelt und ob die Beklagte insoweit überhaupt Abmahnungen ausgesprochen hat bzw. ob diese entbehrlich waren, kommt es vorliegend nicht an.

1.1.2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 86 Abs. 2, § 92 Abs. 2 HGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit Vertragsende am 23.12.2013 erloschen. Zwar besteht die allgemeine Unterrichtungspflicht des Versicherungsvertreters nur für den Zeitraum des Vertragsverhältnisses. Indessen bedeutet dies nicht, dass nach Vertragsende der Versicherungsvertreter, der seiner Unterrichtungspflicht während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht nachgekommen ist, nach Vertragsende hiervon automatisch frei wird. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die allgemeine Unterrichtungspflicht erlösche mit Ende des Handelsvertretervertrags und der Handelsvertreter habe den Unternehmer selbst dann nicht mehr ungefragt über Erfahrungen oder Erkenntnisse zu informieren, wenn er vor Vertragsende seiner Informationspflicht vertragswidrig nicht nachgekommen sei (so Löwisch in Ebenroth / Boujong, / Joost / Strohn, HGB, §. Aufl, § 86 Rz. 18; enger Emde in Staub, HGB, 5. Aufl, § 86 Rz. 146 wonach bei Nichterfüllung während des Vertrags der Handelsvertreter jedenfalls auf Verlangen des Unternehmers nachleisten müsse), vermag der Senat dem so nicht zu folgen. Jedenfalls wenn der Unternehmer nach Vertragsende noch Auskünfte bezogen auf die Zeitdauer des Vertragsverhältnisses fordert und der Handelsvertreter seine Unterrichtungspflicht nicht schon während des Vertragsverhältnisses erfüllt hat, steht dem Unternehmer der Anspruch aus § 86 Abs. 2 HGB weiterhin zu. Eine rechtliche Grundlage, nach der der bestehende und noch nicht erfüllte Anspruch erlöschen könnte, ist nicht ersichtlich. Ansonsten bestünde auch eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Ein noch während des laufenden Vertragsverhältnisses auf Auskunft in Anspruch genommener Handelsvertreter könnte sich seiner Pflicht ausschließlich dadurch entziehen, dass er die Auskunftserteilung bis zum Ablauf der - ordentlichen - Kündigungsfrist hinauszögerte.

Berechtigte Interessen des Handelsvertreters, der einer umfassenden Interessenswahrungspflicht unterliegt und nach § 86 Abs. 2 HGB von sich aus zur Unterrichtung verpflichtet ist, stehen dem nicht entgegen. Eine Begrenzung des Anspruchs kann sich allenfalls nach Treu und Glauben, § 242 BGB ergeben, bspw. wenn der Unternehmer unter keinem denkbaren Aspekt ein schützenswertes Interesse an der Auskunft mehr haben kann. Einen solchen Fall hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

1.1.3. Der Handels- bzw. Versicherungsvertreter hat den Unternehmer über den Stand der Bemühungen und die Aussicht auf Abschlüsse, aber auch über über alle sonst für den Unternehmer bedeutsamen Einzelheiten aus seiner Vermittlungstätigkeit zu unterrichten. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der unter Berufungsantrag 1.1. - 1.7 und 1.12 - 1.19 geforderten Auskünfte, allerdings nur für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 22.12.2013.

Die Kundenstruktur (Ziff. 1.1) ist ersichtlich für den Unternehmer bedeutsam, so dass sich hierauf die Auskunftspflicht erstreckt (vgl. BGH NJW-RR 1988, S. 287 [BGH 24.09.1987 - I ZR 243/85]).

Dass die Beklagte die Klägerin über die vermittelten Verträge zu unterrichten hat (Ziff. 1.2), ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 HGB.

Des Weiteren ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin über ihre Kundenbesuche während der Vertragslaufzeit und einer Einschätzung der besuchten Kunden im Hinblick auf künftige Abschlüsse zu unterrichten (Ziff. 1.3, vgl. BGH NJW-RR 1988, S. 287 [BGH 24.09.1987 - I ZR 243/85]; von Hoyningen - Huene in Münchener Kommentar HGB, 4. Aufl, § 86 Rz. 50), da sich auch hieraus für den Unternehmer Erkenntnisse in Bezug auf die weitere Geschäftstätigkeit ergeben können.

Soweit der Beklagten Informationen über Zweifel an der Bonität vermittelter Kunden vorlagen (Ziff. 1.4), besteht ebenfalls eine Unterrichtungspflicht (Hopt, in Baumbach / Hopt, a..aO., § 86 Rz. 41; Emde, in Staub, a.a.O., § 86 Rz. 156).

Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich ferner auf offizielle oder inoffizielle Abreden hinsichtlich künftiger Abschlüsse, die die Beklagte während der Vertragslaufzeit hinsichtlich künftiger Abschlüsse mit Kunden getroffen hat (Ziff. 1.5, vgl. Hopt, a.a.O., Rz. 41).

Die Klägerin hat auch ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die Beklagte gegenüber Kunden oder Wettbewerbern geschäftsbezogene Gefälligkeiten erbracht hat, die zu künftigen Abschlüssen führen können (Ziff. 1.6, vgl. Hopt, a.a.O. § 86 Rz. 41).

Die Klägerin kann von der Beklagten vorliegend auch Auskunft über die während der Vertragslaufzeit angewandten Werbemethoden und deren Erfolg verlangen (Ziff. 1.7; (vgl. Emde, a.a.O, § 86 Rz. 156; Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 41). Ob es im Einzelfall einem Handelsvertreter gestattet ist, besondere, gerade von ihm entwickelte Werbemethoden und Werbekünste für sich zu behalten (so Hopt, a.a.O, § 86 Rz. 42; von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 86 Rz. 49; OLG Köln, VersR 1971, S. 858 [OLG Köln 03.03.1971 - 2 U 63/70]), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass ein derartiger Fall hier vorliegt. Zudem ergibt sich aufgrund der - von der Klägerin schon in der Klageschrift (S. 5, Bl. 5 d.A.) dargelegten - erheblichen Schwankungen der von der Beklagten erzielten Provisionseinheiten ein gesteigertes, nachvollziehbares Informationsbedürfnis der Klägerin.

Schließlich ist die Beklagte zur Auskunft verpflichtet, ob es persönliche Umstände gab, die - während der Vertragslaufzeit - Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin für die Klägerin hatten (Ziff. 1.12; vgl. Emde, a.a.O., § 86 Rz. 156; Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 41; von Hoyningen- Huene, a.a.O, § 86 Rz. 50). Auch dies ist aufgrund der angeführten erheblichen Schwankungen in den erzielten Provisioneinheiten von nachvollziehbarem Interesse für die Klägerin. Zwar ist der Antrag insoweit sehr umfassend, als die Auskunft auf alle persönlichen Umstände bezogen wird. Da jedoch die Beklagte die Frage lediglich mit "ja" oder "nein" beantworten kann und nach dem Antrag gerade keine Erläuterungen, um welche persönlichen Umstände es sich handelt, nötig sind, bestehen letztlich keine Bedenken.

Für die Klägerin bedeutsam ist ferner, welche Meinungen und Wünsche Kunden der Beklagten dieser gegenüber in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten und / oder der Klägerin geäußert haben (Ziff. 1.13, vgl. Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 42; OLG Köln, VersR 1971, S. 858) sowie ob und wie sich nach Einschätzung der Beklagten die Kundeninteressen maßgeblich verändert haben (Ziff. 1.14, vgl. Emde, a.a.O § 86 Rz. 156; Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 42).

Ferner hat die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse zu erfahren, ob der Beklagten Aktivitäten von Wettbewerbern bekannt waren, die Einfluss auf deren Vermittlungstätigkeit hatten oder besonders erfolgreich waren (Ziff. 1.15, vgl. Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 42; von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 86 Rz. 50; Emde, a.a.O., § 86 Rz. 156).

Desgleichen kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Ideen und Anregungen verlangen, die die Vermittlungstätigkeiten verbessern oder die vertriebenen Produkte für die Kunden attraktiver machen könnten (Ziff. 1.16). Da der Antrag lediglich als "ob"-Frage formuliert ist, die Beklagte daher mit "ja" oder "nein" antworten kann, bedarf es keiner Erörterung, ob der Antrag im Hinblick auf möglicherweise berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten bezüglich der eigenen Vermittlungskünste zu weit gefasst ist.

Die Klägerin hat ein verständliches Interesse zu erfahren, ob der Beklagten die Gründe für Kündigungen, Stornierungen bzw. anderweitige Vertragsbeendigung bezüglich der von der Beklagten vermittelten Verträge bekannt waren, welche Gründe dies waren und was die Beklagte unternommen hat (Ziff. 1.17, vgl. Emde, a.a.O., § 86 Rz. 143), sowie welche Informationen die Beklagte hat, ob die jeweiligen Kunden zu Wettbewerbern der Klägerin wechseln wollten oder wechselten (Ziff. 1.18). Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Handels- bzw. Versicherungsvertreters, die Interessen des Unternehmers zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1978, I ZR 126/76, [...] Tz. 25, wonach ein Handelsvertreter den Unternehmer über Vertragsverletzungen eines Kunden zu unterrichten hat).

Schließlich ist die Beklagte aus dem vorgenannten Gründen ebenfalls verpflichtet mitzuteilen, inwieweit die Beklagte bei von ihr für die Klägerin vermittelten Kunden während der Vertragslaufzeit an den Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen mitgewirkt, diese verursacht oder darauf hingewirkt hat (ZIff. 1.19).

1.1.4. Keine Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht der Beklagten besteht indessen bezüglich der Anträge Ziff. 1.9 und Ziff. 1.11. Der Anspruch aus § 86 Abs. 2 HGB umfasst nur diejenigen Auskünfte und Nachrichten, die für den Unternehmer gerade im Hinblick auf die dem jeweiligen Handelsvertreter übertragenen Geschäfte von Bedeutung sind. Ob andere Mitarbeiter der Klägerin Abreden mit Wettbewerbern getroffen haben und beabsichtigen, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, betrifft nicht die Durchführung des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten und die der Beklagten übertragenen Geschäfte. Insoweit kann die Klägerin gegebenenfalls die jeweiligen Mitarbeiter nach § 242 BGB auf Auskunft in Anspruch nehmen.

1.1.5. Kein Anspruch aus § 86 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ferner bezüglich der Anträge Ziff. 1.8, Ziff. 1.10 und Ziff. 1.20 zu.

Insoweit begehrt die Klägerin Auskunft, ob die Beklagte Abreden mit Wettbewerbern getroffen hat sowie ob sie beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen bzw. diese vorbereitet. Dies betrifft gerade nicht die Vermittlung und Durchführung konkreter Geschäfte für die Klägerin, sondern die (beabsichtigte) Vermittlungstätigkeit zugunsten Dritter. Auskünfte hierüber hat die Beklagte nicht nach § 86 Abs. 2, § 92 Abs. 2 HGB zu erteilen, sondern im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht nach § 242 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 227/12, [...] Tz. 15; BGH, Urteil vom 03.04.1996, VIII ZR 3/95, [...] Tz. 34; BGH NJW 2014, S. 155 [BGH 01.08.2013 - VII ZR 268/11] Tz. 20 m.w.N; a.A. von Hoyningen-Huene, a.a.O, § 86 Rz. 50). Hierfür spricht vorliegend auch, dass das Vertragsverhältnis bereits beendet ist und die Klägerin die entsprechenden Auskünfte nicht vor Vertragsende am 23.12.2013 gefordert hat. Anders als bei den oben unter Ziff. 1.1.3 angegebenen Auskünften ist für die Frage nach Wettbewerbsverstößen der Beklagten nicht erkennbar, dass diese außer zur Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte für die Klägerin jetzt noch von Interesse sein könnten.

Zudem war der Beklagten nach dem 23.12.2013 eine Konkurrenztätigkeit gestattet. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war unstreitig zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht vereinbart. Das Vertragsverhältnis wurde bereits zum 23.12.2013 von der Beklagten wirksam fristlos gekündigt. Für einen - erst nach Vertragsbeendigung geltend gemachten - Auskunftsanspruch aus § 86 Abs. 2 HGB in Bezug auf eine erlaubte nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit fehlt in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse des Unternehmers. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um für die Durchführung des Vertrags und die Vermittlungstätigkeit "erforderliche" Nachrichten handeln würde (so im Ergebnis auch Hopt, a.a.O., § 86 Rz. 42; a.A. von Hoyninge-Huene, a.a.O., § 86 Rz. 50; Löwisch in Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, a.a.O., § 86 Rz. 17 und Emde, a.a.O., § 86 Rz. 157 verneinen zwar eine Mitteilungspflicht des Handelsvertreters, meinen aber, der Handelsvertreter müsse eine Frage des Unternehmers bezüglich - erlaubter - nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeiten wahrheitsgemäß beantworten).

1.2. Ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der Anträge Ziff. 1.8 bis Ziff. 1.11 und Ziff. 1.20 stehen der Klägerin auch nicht aus § 666 BGB zu.

Insoweit gelten die Ausführung zu § 86 Abs. 2 BGB entsprechend.

1.3. Die Klägerin kann die mit den Anträgen Ziff. 1.8 bis Ziff. 1.11 und Ziff. 1.20 geforderten Auskünfte nicht aus § 242 BGB fordern.

1.3.1. Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB ist gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH, NJW 2014, S. 155, [BGH 01.08.2013 - VII ZR 268/11] Tz. 20; BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 227/12, [...] Tz. 14 je m.w.N).

1.3.2. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin von der Beklagten keine Auskünfte verlangen, die die (beabsichtigte) Konkurrenztätigkeit von anderen Mitarbeitern der Klägerin oder Absprachen zwischen anderen Mitarbeitern der Klägerin und Wettbewerbern betreffen (Berufungsanträge Ziff. 1.9 und Ziff. 1.11). Insoweit ist nicht erkennbar, dass diese Auskünfte für die Vorbereitung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte erforderlich wären.

1.3.3. Auch bezüglich einer eigenen Wettbewerbstätigkeit der Beklagten bzw. bezüglich Abreden der Beklagten mit Wettbewerbern (Berufungsanträge Ziff. 1.8, 1.10 und 1.20) hat die Klägerin keinen Auskunftsanspruch.

Für den Zeitraum ab 23.12.2013 war der Beklagten ohnehin eine Konkurrenztätigkeit erlaubt. Der Vertrag zwischen den Parteien endete durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.12.2013. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war zwischen den Parteien unstreitig vereinbart.

Für den Zeitraum bis 23.12.2013 fehlt es an einem begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung durch die Beklagte:

Konkrete Verträge oder Versicherungsnehmer, die die Beklagte selbst oder über Dritte abgeworben und der c. F. AG vermittelt hätte, benennt die Klägerin nicht. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, Indizien für eine Konkurrenztätigkeit der Beklagten vorzutragen. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen:

Soweit die Klägerin darauf verweist, die Vermittlungserfolge der Beklagten seien stark zurückgegangen, lässt sich dies anhand der von der Klägerin vorgetragenen Zahlen schon nicht nachvollziehen. Aus den in der Klageschrift S. 5 (Bl. 5 d.A.) dargelegten Provisionseinheiten ergeben sich generell im ganzen Jahr 2013 starke Schwankungen. Allerdings sind die angeführten Einheiten im November und Dezember 2013 gerade nicht auffallend niedrig. Die Einheiten im November 2013 sind vielmehr die dritthöchsten des ganzen Jahres 2013, während beispielsweise im Februar 2013 keine Provisionseinheiten erzielt wurden. Bezüglich Dezember 2013 (und erst recht Januar und Februar 2014) ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vertrag zwischen den Parteien schon am 23.12.2013 endete, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt also für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden durfte.

Wenig aussagekräftig sind die Ausführungen der Klägerin zur ungewöhnlich hohen Anzahl von Vertragskündigungen und Stornierungen durch Kunden, die ursprünglich von der Beklagten an die Klägerin vermittelt worden waren. Insoweit trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2015 (S. 19 ff, Bl. 218 ff d.A.) vor, es habe für den Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2013 nur 10 Stornos gegeben, für den Zeitraum von November 2013 bis Juni 2015 hingegen 90 Stornierungen bzw. Anträge auf Betreuerwechsel. Indessen betreffen von den in der Liste aufgeführten Fälle nur drei den Zeitraum bis 22.12.2013 und ein Fall den 23.12.2013. In sämtlichen anderen Fällen ging der Wunsch der Versicherungsnehmer nach einem Wechsel bzw. die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt bei der Klägerin ein, als das Vertragsverhältnis mit der Beklagten schon beendet war. Anhaltspunkte für eine unzulässige Konkurrenztätigkeit der Beklagten während des Vertragsverhältnisses lassen sich daraus nicht ersehen.

Aus den von der Klägerin als Anlagen K 13 bis K 15 vorgelegten Ranglisten lässt sich ebenfalls nicht auf eine Konkurrenztätigkeit der Beklagten schon vor dem 23.12.2013 schließen. Dass das Büro S. von Herrn Br. im Dezember 2013 an erster Stelle der internen c. F. AG - Rangliste steht (Anlage K 13), lässt nicht darauf schließen, dass gerade die Beklagte schon bis 23.12.2013 Verträge über Herrn Br. eingereicht habe. Auch wenn Herr Br. als Einzelvermittler nicht in den oberen Ranglisten der c. F. AG aufgeführt ist, wie die Klägerin vorträgt, lässt sich daraus allenfalls folgern, dass für ihn im Büro S. im Dezember 2013 noch andere Vermittler tätig waren. Dass dies aber gerade die Beklagte war, kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, sie selbst sei für das Büro Schwabing nie tätig geworden. Dies hat die Klägerin nicht bestritten und ergibt sich zudem aus Anlage K 15, nach der die Beklagte dem Büro V. zugeordnet ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus der Anlage K 15 ebenfalls kein hinreichender Verdacht ableiten, dass die Beklagte schon bis 23.12.2013 für die c. F.AG tätig war. Ausweislich der Anlage K 15 hat die Klägerin im Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 unter allen 143 Vertriebspartnern der c. F. AG die Rangliste 17 erreicht. Dies lässt nicht den zwingenden Schluss zu, die Klägerin müsse schon im November und Dezember 2013 für die c. F. AG vermittelt oder mit dieser Abreden getroffen haben.

Ohne Aussagekraft ist der von der Klägerin als Anlage K 16 vorgelegte Zeitungsartikel. Dort geht es um ein anderes Verfahren, in dem offensichtlich die Klägerin behauptet, die c. F. AG hätte andere Versicherungsvertreter zum Wechsel zur c. F. AG veranlasst. Schlussfolgerungen für die Tätigkeit der Beklagten lassen sich daraus nicht ziehen.

Das Gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, Herr Br. von der c. F. AG habe zwischen Oktober und Dezember 2013 mehrere Versicherungsvertreter der Klägerin angesprochen. Einer von ihnen, Frau G., sei gesagt worden, die Klägerin rechne falsch ab, diese Möglichkeit zur fristlosen Kündigung sollten die Versicherungsvertreter für einen sofortigen Wechsel zur c. F. AG nutzen. Des Weiteren sei Frau G. angeboten worden, bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Verträge bei der c. F. AG pro forma über Herrn B. einzureichen. Als Beispiel habe er Frau S. genannt, die so vorgehe. Da die Beklagte bei ihrer Kündigung in gleicher Weise vorgegangen sei wie das gesamte Team um Frau S., sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte so vorgegangen sei.

Den letzteren Schluss vermag der Senat nicht zu ziehen. Dass ein vergleichbares Gespräch auch mit der Beklagten stattgefunden habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Zudem unterzeichnete die Beklagte den Brief der anderen Versicherungsvertreter vom 11.11.2013 nicht und nahm auch an dem Treffen vom 14.11.2013 (anders als etwa Frau S.) nicht teil. Zudem war die Beklagte - anders als Frau S. - gerade nicht im Büro M.-S. tätig.

2. Die Berufungsanträge Ziff. 2 sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

2.1. Die Klägerin hat die erstinstanzlichen Klageanträge II (Klageschrift S. 4, Bl. 4 d.A.), V (Schriftsatz vom 14.08.2014, S. 1 f, Bl. 43 f d.A.) und VII (Schriftsatz vom 14.08.2014, S. 3, Bl. 45 d.A.) im Schriftsatz vom 6.05.2015 (S. 1, Bl. 156 d.A.) für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung weder in erster noch in zweiter Instanz angeschlossen.

2.2. Der Antrag auf Feststellung, dass der Klageantrag II der Klageschrift ("Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 31. März 2015 verpflichtet ist, die Auskünfte gemäß Klageantrag zu I gegenüber der Klägerin in zweiwöchigen Berichtszeiträumen zu erteilen") in der Hauptsache erledigt ist, ist zulässig, verbleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag war schon bei Klageerhebung unbegründet. Da der Vertrag zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 23.12.2013 endete, erfolgte die Klageerhebung im März 2014 schon nach Vertragsende. Eine künftige zweiwöchige Berichtspflicht der Beklagten bestand daher bei Klageerhebung nicht mehr.

2.3. Dasselbe gilt bezüglich des Klageantrags V (Bl. 43 f d.A.), mit dem der Beklagten untersagt werden sollte, bis 31.03.2015 als Beraterin der c. F. AG aufzutreten, Kunden der c. F. AG im Namen dieser zu betreuen, Verträge für die c. F. AG zu vermitteln und Verträge bei der c. F. AG selbst oder über einen Dritten einzureichen.

Der Antrag war erstmals im Schriftsatz vom 14.08.2014 enthalten. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsverhältnis der Parteien bereits beendet und mangels eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit der Beklagten für die c. F. AG zulässig.

2.4. Da der vorbezeichnete Unterlassungsantrag am 14.08.2014 bereits unbegründet war, gilt dies auch für den im selben Schriftsatz erstmals gestellten Antrag, der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen (Klageantrag VII, Bl. 45 d.A.).

3. Der Berufungsantrag Ziff. 5 ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

3.1. Ein Anspruch aus § 86 Abs. 2, § 92 Abs. 2 HGB oder § 666 BGB umfasst nicht die geltend gemachten Auskünfte. Die Klägerin begehrt Auskunft über den Inhalt von Absprachen zwischen der Beklagten und der c. F. AG, darüber, welche Verträge die Beklagte bei der c. F. AG eingereicht habe und in welchem Umfang und gegenüber wem die Beklagte die Leistungen der c. F. AG beworben habe. Derartige Auskünfte kann die Klägerin allenfalls im Rahmen des Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, nicht aber nach § 86 Abs. 2 HGB fordern (s. dazu schon oben Ziff. 1.1.5). Im Übrigen käme der Anspruch für den Zeitraum ab 23.12.2013 auch deshalb nicht in Betracht, da das Vertragsverhältnis der Parteien beendet war und kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestand.

3.2. Die Klägerin kann die Auskünfte nicht nach § 242 BGB, § 280 BGB fordern. Wie bereits ausgeführt (s.oben Ziff. 1.3.3) fehlt es an einem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung durch die Beklagte.

4. Der Berufungsantrag Ziff. 6 ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Insoweit handelt es sich um eine zulässigerweise erhobene Stufenklage nach § 254 ZPO, die das Landgericht insgesamt abgewiesen hat. Eine Entscheidung über die Stufenklage insgesamt ist dann zulässig, wenn sich der Auskunftsanspruch aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen (BGH, NJW 1985, S. 2405, 2407 [BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83]). Dies ist vorliegend der Fall: Wie ausgeführt (Ziff. 1.3.3 und Ziff. 3) fehlt es schon am begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung der Beklagten für den Zeitraum bis 23.12.2013. Für die Zeit danach war der Beklagten Wettbewerb ohnehin gestattet. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 BGB besteht mithin nicht.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat den Streitwert für das Verfahren mit - wie von beiden Parteien angegeben - 25.000,00 Euro angesetzt. Die Klägerin obsiegt nur mit einem Teil der Auskunftsansprüche, die vom Senat mit jeweils 750,00 Euro bemessen wurden. Allerdings ist die Beklagte nur für knapp zwei Monate und nicht, wie von der Klägerin beantragt, für 17 Monate auskunftspflichtig. Somit war das Obsiegen der Klägerin pro zugesprochenem Auskunftsanspruch nur mit 2/17 von 750,00 Euro zu bemessen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzefallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

8. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Verkündet am 30.06.2016

RechtsgebietHGBVorschriften§ 86 Abs. 2 HGB; § 89a Abs. 1 HGB; § 92 Abs. 2 HGB