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17.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189278

Oberlandesgericht München: Urteil vom 04.05.2006 – 23 U 5886/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 23 U 5886/05
1 HKO 2449/05  LG Traunstein

PROTOKOLL 

aufgenommen in öffentlicher Sitzung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München am Donnerstag, den 4. Mai 2006, in München

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Stufenklage
Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

als Vorsitzender
die Richter am Oberlandesgericht
… und

als beisitzende Richter


als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

erschienen nach Aufruf der Sache um 11.30 Uhr:

Für die Klagepartei: der Geschäftsführer der Klägerin mit Rechtsanwalt ...

für die beklagte Partei: der Geschäftsführer der Beklagten mit Rechtsanwalt …

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert.

Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.02.2006 (Bl. 64 d.A.).

Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 03.01.2006 (Bl. 63 d.A.) und beantragt vorsorglich die Zulassung der Revision.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende IM NAMEN DES VOLKES folgendes

Endurteil:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 09.12.2005 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2004 zur Erstellung eines Buchauszuges verurteilt worden ist.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das erlassene Endurteil wird zu Protokoll gemäß § 540 II ZPO begründet wie folgt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auf Buchauszug für die Jahre 2002 bis 2004 wegen Erfüllung.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte hat ihrer Buchauszugspflicht für die Jahre 2002 bis 2004 durch die der Klägerin übersandten Unterlagen genügt.

Das Landgericht hat festgestellt (Bl. 7 oben), dass die Beklagte für sämtliche Quartale dieser Jahre Anlagenverzeichnisse und Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen übersandt hat. Das Bestreiten dieses Umstands bzw. einer Vollständigkeit der Unterlagen durch die Klägerin in der Berufungserwiderung weckt keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die fraglichen Unterlagen in Händen und nur durch die Zurücksendung eine Kenntnisnahme vorwerfbar vereitelt hat, wäre ihr Verhalten auch dahin zu würdigen, dass der Beklagtenvortrag sachlich zutrifft (Zöller/Greger ZPO 25. Auflage § 138 Rn. 14).

Der Inhalt des Buchauszugs ist in § 87 c Abs. 2 HGB gesetzlich nicht festgelegt. Er ergibt sich aus dem Zweck, dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen. Der Buchauszug muss daher die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln (BGH WM 1982, 152/153; NJW-RR 1989, 738/739). Provisionsabrechnungen können gleichzeitig als Buchauszug zu werten sein, wenn der Unternehmer zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH WM 1991, 196/200). Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen; ein Anspruch des Handelsvertreters auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise besteht nicht (BGH NJW 2001, 2333).

Diesen Anforderungen genügen die im vorliegenden Einzelfall für jedes Quartal übergebenen Aufstellungen nebst Anlagen.

Die Gliederung nach Quartalen ist im Interesse einer Übersichtlichkeit nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Anordnung innerhalb der einzelnen Quartale. Hier hat die Beklagte als Reihenfolge die Auftragsnummer gewählt, was automatisch zu einer chronologischen Reihung führt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Aufgliederung nach Kundennamen, wie die Klägerin es anregt, einen Gewinn an Klarheit brächte, abgesehen von der Tatsache, dass sie der Beklagten ja gerade nicht eine bestimmte Darstellungsweise vorschreiben kann.

Die Auftragsbestätigungen und Rechnungen, auf die das zusammenfassende Blatt verweist, enthalten alle Daten, die etwa nach 6.6 des Handelsvertretervertrages zur Provisionsberechnung erforderlich sind. Soweit es wegen 6.1 des Vertrages auf die Höhe der den Kunden gewährten Rabatte ankommt, wurden diese nämlich zusätzlich handschriftlich ergänzt.

Der Senat verkennt nicht, dass die einzelnen Rechnungen umfangreich sind, nämlich eine Seite Text oder mehr umfassen. Es wird weiterhin nicht verkannt, dass der Unternehmer den Handelsvertreter nicht einfach auf ein Konglomerat von Unterlagen verweisen kann, aus denen der Handelsvertreter unter Umständen sich selbst einen Buchauszug erstellen könnte. So liegt es hier aber gerade nicht. Der Umfang der Rechnungen ist zum einen bedingt aus dem auch für den Buchauszug bestehenden Erfordernis, die vermittelte Ware, nämlich Spezialtüren für Brand- und Rauchschutz, exakt zu bezeichnen. Wegen der provisionsmäßigen Auswirkung eines örtlichen Auseinanderfallens von unter anderem Rechnungsempfänger und Objekt ergibt sich auch für einen "reinen" Buchauszug ein beträchtlicher Umfang. Es sind daher in den Rechnungen und Auftragsbestätigungen nur in kleinem Umfang Angaben enthalten, die ein einem Buchauszug nichts zu suchen hätten, etwa über die Anlieferung mit Staplerfahrzeug. Diese ergänzenden Daten sind jedoch nach Auffassung des Senats nicht geeignet, den Informationsgehalt der notwendigen Angaben zu beeinträchtigen. Diese können problemlos aufgefunden werden, da die Rechnungen einheitlich aufgebaut sind.

Dass die Klägerin die in einem Buchauszug notwendigen Daten bereits kennt, etwa aus den ihr schon vorliegenden Unterlagen, schließt das Vorliegen eines Buchauszugs nicht aus.

Schließlich verkennt der Senat nicht, dass der Buchauszug sich auch auf Fälle zu erstrecken hat, in denen eine Provisionspflicht zwischen den Parteien streitig ist. Die vorgelegten Unterlagen (vgl. B II 1) weisen aber auch Fälle aus, in denen wegen Stornos die Beklagte eine Provisionspflicht verneint. Schließlich weist die Klägerin insoweit keine allgemeinen Lücken auf, so dass sich ohnehin nur die Frage einer Ergänzung stellen würde.

Dass ein Buchauszug aus den Geschäftsbüchern zu erstellen ist, schließt endlich nicht aus, dass der Unternehmer auf bereits schriftlich vorliegende Einzelunterlagen zurückgreifen darf und diese damit zum Bestandteil seines Buchauszuges macht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Der Senat sieht keine durch Revision klärungsbedürftige Frage, die über den Einzelfall hinausgeht. Dass im Einzelfall für den Buchauszug auf bereits erstellte und übermittelte Unterlagen zurückgegriffen werden darf, ist bereits entschieden (BGH WM 1991, 196/200).

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Ende der Verhandlung:  13.05 Uhr.

Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.