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07.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145102

Finanzgericht München: Urteil vom 06.06.2014 – 8 K 2051/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München

Urt. v. 06.06.2014

Az.: 8 K 2051/12

In der Streitsache
Kläger
Beklagter
wegen
Einkommensteuer 2009
hat der 8. Senat des Finanzgerichts München durch
sowie die ehrenamtlichen Richter und
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014
für Recht erkannt:
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.
2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Berechnung der Höhe eines Altersentlastungsbetrages.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Bescheid für das Streitjahr 2009 erging am 12.08.2010. Etwa 10 Monate später, nach Erhalt des ESt-Bescheides für 2010, rief der Kläger beim FA an, um sich den EStBescheid 2009 erklären zu lassen, wobei der Altersentlastungsbetrag zur Sprache kam. Mit Schreiben vom 13.06.2011 erhob der Kläger Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2009.

Aufgrund des Vortrages des Klägers, er habe den Einspruch aufgrund eines im Jahr 2010 erlittenen Herzinfarkts nicht früher einlegen können, gewährte das FA Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Den danach zulässigen Einspruch wies es jedoch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.06.2012 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage vom 27.06.2012 verfolgt der Kläger weiterhin den Ansatz eines höheren Altersentlastungsbetrages.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid für 2009 vom 12.08.2010, geändert durch den Bescheid vom 18.08.2011, in Gestalt der EE vom 20.06.2012 dahingehend zu ändern, dass anstelle des angesetzten Altersentlastungsbetrages von 24 € ein solcher von 1.900 € bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und die ESt 2009 entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen; ebenso auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 24a Einkommensteuergesetz [EStG] in der für das Streitjahr gültigen Fassung). Der maßgebende Prozentsatz beträgt im Falle des im Jahr 1929 geborenen Klägers 40%, der maßgebende Höchstbetrag 1.900 € (Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).

Bei der Bemessung des Betrags bleiben u.a. Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht (§ 24a Satz 2 EStG).

Nach dem ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltenden § 2 Abs. 5b EStG sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG nicht in die "Summe der Einkünfte" einzubeziehen.

2. Der angefochtene Steuerbescheid gehorcht diesen Rechtsvorschriften und stellt unter Berücksichtigung der Wahlrechte des Klägers nach § 32d Abs. 4, 6 und § 43 Abs. 5 EStG die für den Kläger günstigstmögliche Steuerberechnung dar.

a) Das FA hat mit dem Änderungsbescheid vom 18.08.2011 eine Berechnung nach § 32d Abs. 4 EStG durchgeführt und die Summe der Einkünfte ohne die Kapitalerträge ermittelt. Die sodann für diese Einkünfte ermittelte tarifliche Einkommensteuer hat es um die nach § 32d Abs. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 EStG ermittelte "Pauschalsteuer von 25%" erhöht. Aufgrund § 2 Abs. 5b EStG wird bei dieser Art der Berechnung der Altersentlastungsbetrag mit 40% aus den Einkünften des Klägers zutreffend ohne Einbezug der Kapitalerträge ermittelt (die Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben ohnehin außer Betracht nach § 24a Satz 2 Nr. 1 EStG).

b) Dem Wunsch des Klägers auf eine Berechnung des Altersentlastungsbetrages mit 40% aus einer Summe der Einkünfte unter Einbezug der Kapitalerträge - nur so käme man auf den Maximalbetrag von 1.900 € -, könnte nur dadurch entsprochen werden, dass eine Berechnung der Steuer nach § 32d Abs. 6 EStG durchgeführt würde. Bei dieser Berechnung würden anstelle der Abs. 1, 3, 4 die Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und § 2 Abs. 5b EStG käme nicht zur Anwendung. Der Altersentlastungsbetrag würde entsprechend mit 40% aus der Summe der Einkünfte unter Einbezug der Kapitalerträge berechnet und würde 1.900 € betragen.

Allerdings müsste nach dieser Rechnung auf die gesamten Einkünfte der tarifliche Steuersatz des Klägers angewandt werden. Dieser im Streitfall weit über 25% liegende Steuersatz würde also auch auf die Kapitalerträge anzuwenden sein, die bei der bisherigen Berechnung des Finanzamtes nach a) nur mit 25% besteuert werden. Die dadurch höhere Tarifsteuerbelastung überstiege die Entlastung durch den rechnerisch höheren Altersentlastungsbetrag erheblich und würde zu einer höheren Einkommensteuer für den Kläger führen. Eine solche Schlechterstellung hat er nicht beantragt und entspricht auch nicht seinem Interesse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 24a S. 2 EStG