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23.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132678

Bundessozialgericht: Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 23/10 R

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESSOZIALGERICHT

Urteil vom 30.3.2011

B 12 KR 23/10 R

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten ua darüber, ob bzw inwieweit der Kläger aus den Kapitalzahlungen zweier Lebensversicherungen, die als Direktversicherungen abgeschlossen wurden, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
2

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist deshalb in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Zum 1.6.2005 wurden ihm aus zwei als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 2124,89 Euro und 30 571,92 Euro ausgezahlt.
3

Mit Bescheiden vom 17.6. und 16.8.2005 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) die aus diesen Kapitalleistungen ab 1.7.2005 zu entrichtenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, indem sie jeweils 1/120 der Kapitalleistungen als beitragspflichtigen monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge berücksichtigte. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und wies ua darauf hin, dass er am 31.12.2003 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei und die Lebensversicherungen anschließend privat fortgesetzt habe. In einem Schreiben vom 19.9.2005 teilte die Beklagte dem Kläger erneut ihre den Bescheiden zugrunde liegende Rechtsauffassung mit und wies ihn darauf hin, dass seinen Widersprüchen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
4

Mit Beschluss vom 8.2.2006 (S 2 KR 2754/05 ER) hat das SG einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen (S 2 KR 468/06 ER-B). Das LSG hat sie mit Beschluss vom 4.5.2006 (L 5 KR 1148/06 ER-B) zurückgewiesen.
5

Mit Urteil vom 31.7.2006 hat das SG die zwischenzeitlich erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung vor allem auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse vom 8.2.2006 und 4.5.2006 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 3.1.2007, dem Kläger zugestellt am 5.1.2007, hat das SG die Sprungrevision nachträglich zugelassen. Dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision war vorsorglich eine Berufungsschrift des Klägers beigefügt.
6

Der Kläger, der nunmehr erstmals anwaltlich vertreten ist, hat Sprungrevision eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 8.2.2007 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 7.2.2007 begründet. Darin und in einem späteren Schriftsatz vom 11.6.2008 trägt er ua vor, dass die Versicherungsnehmereigenschaft zum 31.12.2003 geändert worden sei.
7


Der Kläger beantragt schriftsätzlich:

1.

Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2006, Az S 2 KR 947/06 wird aufgehoben.


2.

Es wird festgestellt, dass die Beitragsbescheide vom 17. Juni 2005, 16. August 2005 und 19. September 2005 aus der jeweiligen ausbezahlten Kapitalversicherung, zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 22. März 2006 rechtswidrig ist. Die Bescheide sind rückwirkend aufzuheben. Das gleiche gilt für später erlassene Beitragsbescheide.


3.

Die bereits bezahlten Beiträge sind dem Kläger nebst Zinsen zu erstatten.


4.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte und Revisionsbeklagte.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10

Der Senat hat den Kläger unter dem 26.11.2007 und 3.3.2011 darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die Revision zulässig ist, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet.
12

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl stellvertretend BSG Urteil vom 26.5.1987 - 4a RJ 61/86 - NZA 1987, 716; Urteil vom 4.10.1988 - 4/11a RA 56/87 - SozSich 1989, 190; Urteil vom 5.8.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65; Urteil vom 21.4.1993 - 14a RKa 6/92 - SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2; Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; jeweils mwN) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl auch schon BSG Beschluss vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Sie muss somit erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst geprüft und durchgearbeitet hat (vgl zB BSG Urteil vom 4.3.1958 - 9 RV 126/55 - BSGE 7, 35, 39; ferner - für die Begründung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - Beschluss vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mwN). - Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung in dem bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 5.3.2007 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 7.2.2007 nicht.
13

Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer solchen eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist, für das dieser mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt. Die Revisionsbegründung entspricht fast unverändert der von dem seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Kläger gefertigten Klagebegründung vom 4.4.2006, seiner dem SG vorsorglich überreichten Berufungsbegründung vom 17.12.2006 sowie seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfassten Antragsbegründung vom 24.10.2005 und der Beschwerdebegründung vom 18.2.2006. Der Prozessbevollmächtigte hat die Revisionsbegründung zwar mit einem Vorblatt versehen, das seinen Briefkopf trägt, und die letzte Seite unterschrieben. Gleichwohl spricht der mit den genannten Schriftsätzen des Klägers nahezu inhalts- und wortgleiche Text der Revisionsbegründung dafür, dass diese von dem Kläger selbst stammt und von dem Prozessbevollmächtigten ohne eigene Durchsicht und Prüfung des Prozessstoffs lediglich in der Absicht übernommen wurde, dem Kläger Gelegenheit zu geben, alle Prozessmöglichkeiten auszuschöpfen. An dieser Beurteilung ändert auch die unter VI. erstmals vorgenommene Zusammenfassung in der Gestalt eines Fragenkatalogs nichts. Mit der Weiterleitung der nicht weiter geprüften, vom Kläger entworfenen Revisionsbegründung in unveränderter Fassung hat der Prozessbevollmächtigte es dem Revisionsgericht überlassen, das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszusuchen, was indessen gerade nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist (vgl BSG Beschluss vom 24.2.1992 - aaO - S 10, mwN). Soweit es im Einzelfall denkbar ist, dass eine durch einen rechtskundigen Mandanten entworfene Begründung den Erfordernissen genügt, und es im Hinblick auf § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG unschädlich ist, wenn der Prozessbevollmächtigte einen solchen Entwurf nur unterzeichnet und die Revisionsbegründung einreicht (vgl BSG Beschluss vom 24.2.1992 - aaO - S 10), liegt ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Kläger nicht rechtskundig ist.
14

Die Revisionsbegründung genügt aber auch inhaltlich den gestellten Anforderungen nicht. Zwar wird das angefochtene Urteil des SG vom 31.7.2006 in der Begründung erwähnt und seine Aufhebung verlangt. Auch wird auf Seite 12 der Revisionsbegründung vorgetragen, dass das SG "in seiner Urteilsbegründung selbst aus(führt), dass es seine Entscheidung weiterhin für verfassungsgemäß hält, obgleich das Gericht selbst auf die noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts unter (B 12 KR 36/06 R) verweist". Eine notwendige Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Urteils, und zwar nach den Kriterien, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat, liegt darin aber nicht. Zwar hat das SG dort seinerseits lediglich auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 8.2.2006 und (des LSG) vom 4.5.2006 Bezug genommen. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsausführungen des Klägers seit dem auf Erreichen einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren im Oktober 2005 nahezu unverändert sind, lässt sich aber nicht erkennen, dass er sich mit dem Beschluss des SG und vor allem dem Beschluss des LSG, der insoweit eigenständig begründet ist, befasst hat. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung vielmehr lediglich seine eigene - abweichende - Meinung wiedergegeben.
15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RechtsgebietSGBVorschriftenSGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3