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23.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132657

Sozialgericht Aachen: Urteil vom 22.05.2012 – S 13 KR 372/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Aachen

S 13 KR 372/11

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 wird aufgehoben, soweit dadurch ab 01.07.2011 ein höherer Betrag als 153,70 EUR der Beitragspflicht zugrundegelegt und ein höherer Beitrag als 23,82 EUR zur Krankenversicherung und 3,00 EUR zur Pflegeversicherung, insgesamt 26,82 EUR, festgesetzt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Kläger auf eine Kapitalleistung aus einem Pensionskassenvertrag Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit 2002 Pflichtmitglied der Beklagten, bis 16.07.2009 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, vom 17.07.2009 bis 31.05.2011 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) und seit 01.06.2011 wegen des Bezugs von Regelaltersrente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers schloss dessen damalige Arbeitgeberin – die Autohaus T. GmbH & Co. KG – als Versicherungsnehmerin 1991 mit der "Vereinte Lebensversicherung AG" als Versicherer mit Wirkung ab 01.10.1991 einen Lebensversicherungsvertrag Nr. 1518814000-113 (sog. Direktversicherung; im folgenden: Vertrag 1) und 2002 mit der "SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG" als Versicherer mit Wirkung ab 01.12.2002 einen Rentenversicherungsvertrag Nr. 1.814.116/4 10 (sog. Pensionskassenvertrag; im folgenden: Vertrag 2), jeweils zugunsten des Klägers als versicherter Person. 2002 trat die "ALLIANZ Lebensversicherungs-AG" als Rechtsnachfolgerin der "Vereinte Lebensversicherung AG" in den Vertrag 1 ein, der nunmehr die Nr. 6/792791/1001 trug. Der Vertrag 1 war zum 01.10.2006, der Vertrag 2 zum 01.06.2011 fällig. Während der Laufzeit des Vertrages 1 trat in der Person des Versicherungsnehmers kein Wechsel ein. Während der Laufzeit des Vertrages 2 fand – im Einvernehmen aller Vertragsbeteiligten – wegen des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Versicherungsnehmerwechsel zum 01.03.2008 statt; ab diesem Zeitpunkt war der Kläger alleiniger Versicherungsnehmer des Vertrags 2 und zahlte nunmehr selbst die Versicherungsbeiträge für sich als versicherter (und seiner Ehefrau als mitversicherter) Person; der Vertrag 2 trug nunmehr die Versicherungs-Nr. 12.213.930/4 1.

Mit Schreiben vom 29.08.2006 zeigte die ALLIANZ der Beklagten die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung aus dem Vertrag 1 zum 01.10.2006 in Höhe von 5.943,60 EUR an. Mit Schreiben vom 04.12.2006 teilte die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – dem Kläger mit, für die Ermittlung der Beitragspflicht sei die Kapitalleistung auf 10 Jahre (120 Monate) zu verteilen; es ergebe sich ein monatlicher Versorgungsbezug von 49,53 EUR; da dieser den monatlichen Betrag von 122,50 EUR nicht überschreite, brauche der Kläger daraus keine Beiträge zur KV und PV zu zahlen.

Mit Schreiben vom 20.05.2011 zeigte die SIGNAL IDUNA der Beklagten die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung aus dem Vertrag 2 zum 01.06.2011 in Höhe von 20.237,96 EUR an.

Durch Bescheid vom 17.08.2011 stellte die Beklagte – zugleich im Namen der Pflege- kasse – die Beitragspflicht der beiden Kapitalleistungen aus den Verträgen 1 und 2 ab 01.07.2011 fest. Für die Ermittlung der Beitragspflicht seien beide Auszahlungsbeträge zusammenzurechnen und auf 10 Jahre (120 Monate) zu verteilen. Auf den sich hieraus errechneten monatlichen Versorgungsbetrag von 218,18 EUR (5.943,60 EUR plus 20.237,96 EUR gleich 26.181,56 EUR, dividiert durch 120) setzte die Beklagte den Monatsbeitrag zur KV auf 33,82 EUR, zur PV auf 4,25 EUR, insgesamt 38,07 EUR fest.

Dagegen erhob der Kläger am 31.08.2011 Widerspruch mit der Begründung, die Beiträge zum Vertrag 2 seien von ihm privat finanziert worden; es sei kein Arbeitgeberanteil gezahlt worden.

Die Beklagte richtete daraufhin unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Anfrage an die SIGNAL IDUNA, ob der Versicherungsvertrag auf den Kläger übertragen worden sei und welche Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erwirtschaftet worden seien. Darauf antwortete die SIGNAL IDUNA, dass es sich – anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen – "nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Pensionskasse" gehandelt habe; darauf habe der Beschluss des BVerfG keine Auswirkung; deshalb könne eine geänderte Meldung nicht ergehen.

Gestützt hierauf wies die Beklagte – zugleich im Namen der Pflegekasse – den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.12.2011 zurück. In Bezug auf die Kapitalzahlungen aus den zwei Verträgen führte sie aus: " Bei beiden Leistungen handelt es sich nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V. Für die Dauer von 10 Jahren sind diese Leistungen daher beitragspflichtig zur KV und PV."

Dagegen hat der Kläger am 13.12.2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, aus den Grundsatzentscheidungen des BVerfG folge, dass eine ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigen abgeschlossene Versicherung als private Altersvorsorge beitragsfrei sein solle, wenn die Einzahlungen nach Vertragsübernahme allein durch den Bezugsberechtigten als in den Vertrag eingetretenen Versicherungsnehmer erfolgt sind. Spätestens seit dem 01.03.2008 liege beim Vertrag 2 ein Versicherungsnehmerwechsel vom ehemaligen Arbeitgeber auf den Kläger vor, so dass es rechtswidrig sei, die ausgezahlte Kapitalleistung vollständig der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 aufzuheben soweit dadurch ab 01.07.2011 ein höherer Betrag als 153,70 EUR der Beitragspflicht zugrundegelegt und ein höherer monatlicher Beitrag als 23,82 EUR zur Krankenversicherung und 3,00 EUR zur Pflegeversicherung, insgesamt 26,82 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die zu Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ergangene Rechtsprechung des BVerfG sei auf Pensionskassenverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht übertragbar. Die Beklage hat klargestellt, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen aus dem Vertrag 1 vom 01.11.2006 bis 31.10.2016, aus dem Vertrag 2 vom 01.07.2011 bis 30.06.2021 dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegen. Ab 01.11.2016 würden daher nur noch Beiträge aus der Kapitalleistung des Vertrages 2 erhoben werden.

Auf Anfrage des Gerichts hat die SIGNAL IDUNA Vertragsunterlagen vorgelegt und mit Schreiben vom 15.03.2012 u. a. mitgeteilt, dass der mit Wirkung am 01.12.2002 geschlossene Vertrag in Form eines Pensionskassenvertrags geführt worden sei; zum 01.03.2008 sei anstelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des Klägers) der Kläger neuer Versicherungsnehmer geworden. Von der gesamten zur Auszahlung gelangten Ablaufleistung von 20.237,96 EUR wären 12.499,92 EUR auf den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 01.03.2008 entfallen, 7.738,04 EUR wären auf die Zeit der privaten Fortführung des Vertrages entfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide, die die Beklagte zurecht auch im Namen der Pflegekasse erlassen hat (vgl. § 46 Abs.2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie teilweise rechtswidrig sind. Zwar unterliegt die von der ALLIANZ Lebensversicherungs-AG aus dem Vertrag 1 ausgezahlte einmalige Kapitalleistung in Höhe von 5.943,60 EUR in vollem Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV, da sie in dieser Höhe auf Leistungen und Zeiträumen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Verträge war, beruht; dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Dagegen ist die von der SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG aus dem Vertrag 2 ausgezahlte Kapitalleistung von 20.237,96 EUR nur teilweise, nämlich in Höhe von 12.499,92 EUR beitragspflichtig; der Restbetrag von 7.738,04 EUR unterliegt nicht der Beitragspflicht zur KV und PV, da die Kapitalleistung in dieser Höhe auf Beiträgen des Klägers beruht, nachdem dieser als Versicherungsnehmer in den Vertrag 2 eingetreten war. Dementsprechend niedriger fallen die ab 01.07.2011 auf die beitragspflichtigen Kapitalleistungen zu entrichtenden Beiträge aus.

Bei den (beitragspflichtigen) Kapitalleistungen aus den Verträgen 1 und 2 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt wird (§ 1 Abs. 1 BetrAVG); sie liegt u.a. auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) oder wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet; bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. So war es bei den zwischen dem damaligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Rechtsvorgängerin der ALLIANZ (1991) bzw. der SIGNAL IDUNA (2002) als Versicherer zu Gunsten des Klägers als bezugsberechtigtem Arbeitnehmer geschlossenen Verträge. Dies ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Der Vertrag 1 beinhaltete eine Direktversicherung (Lebensversicherung), der Vertrag 2 eine Pensionskassenversicherung (Rentenversicherung).

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergibt aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist. Die Beitragspflicht entfällt, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, das sind 2011 monatlich 127,75 EUR, nicht übersteigen (§ 226 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V). Aus dem Wort "insgesamt" wird deutlich, dass mehrere dieser Leistungen zusammenzurechnen sind.

Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, nämlich – wie im Fall des Klägers – eine oder mehrere einmalige Kapitalleistungen, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wie das BVerfG entschieden hat, ist die Heranziehung von Versorgungsbezügen (auch) in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen – wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung – zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 – B 12 KR 2/07 R; Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R). Dass sich – nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf bezieht, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 – L 5 KR 77/07). Sodann hat das BVerfG auch schon zu der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) wird deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden sind, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).

Allerdings hat das BVerfG durch Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) entschieden, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (ebenso: BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) heißt es: "Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also - anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag - auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das BSG auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. 11. 2008 - B 12 KR 6/08 R) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Auch bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlt, ist der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt. Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08). Soweit das BSG jedoch auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als VN fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung."

Diese Grundsätze sind in vollem Umfang auf Rentenversicherungsverträge, die – wie vorliegend der Vertrag 2 – im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwischen einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und einer Pensionskasse als Versicherer zu Gunsten eines Arbeitsnehmers als versicherter Person geschlossen werden oder worden sind, übertragbar. Die Erträge aus privaten, nicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen unterliegen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Würden die Leistungen aus solchen Verträgen gleichwohl der Beitragspflicht unterworfen, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie nach dem Wechsel der Versicherungsnehmerstellung vom (früheren) Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne weiteres in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind, so stünde dies in Widerspruch zu der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung. Eine Ausdehnung der Beitragspflicht nach § 229 SGB V auch auf den Teil der Kapitalleistung, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den (Pensionskassen-)Rentenversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, überschreitet die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Typisierung ebenso wie in den vom BVerfG entschiedenen Direktversicherungsfällen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Beitragspflicht der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung zur KV und PV aus dem Vertrag 1 in Höhe von 5.943,60 EUR recht- und verfassungsmäßig. Denn die Lebensversicherung, aus dem die Auszahlung resultiert, wurde 1991 als Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossen. Sie behielt ihren Charakter als Direktversicherung bis zum Ablaufdatum am 01.10.2006; ein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers fand nicht statt. Dagegen unterliegt die Kapitalleistung aus dem Vertrag 2, der 2002 als (Pensionskassen-)Rentenversicherungsvertrag ebenfalls im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossen worden war, nur in der Höhe der Beitragspflicht, wie sie auf Beiträgen für die Zeit beruht, in der der (damalige) Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war, das war der Zeitraum vom 01.12.2002 bis 01.03.2008. Den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil der Ablaufleistung hat der Versicherer mit 12.499,92 EUR beziffert. Zusammen mit der Leistung aus dem Vertrag 1 ergibt sich ein beitragspflichtiger Gesamtbetrag von 18.443,52 EUR, nach Division durch 120 ein monatlicher Bemessungsbetrag von 153,70 EUR. Dieser liegt über der Bagatellgrenze von 127,75 EUR (im Jahr 2011), bis zu dem die Beitragspflicht entfiele. Die Beitragssätze betragen in der KV 15,5 % (§§ 241, 248 S. 1 SGB V) und in der PV 1,95 % (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Hieraus errechnet ein monatlicher Beitrag zur KV von 23,82 EUR und zur PV von 3,00 EUR, insgesamt 26,82 EUR

Soweit mit den angefochtenen Bescheiden höhere Beiträge festgesetzt worden sind, waren die Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RechtsgebietKrankenversicherung