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06.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123351

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 01.03.2012 – 12 U 196/11

1. Zum Begriff „umfriedeter Abstellplatz“ in der Ruheversicherung bei einem Kraftfahrtversicherungsvertrag.
2. Ein Obliegenheitsverstoß ist nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsfall bei Erfüllung der Obliegenheit ebenfalls eingetreten wäre. Standen dem Versicherungsnehmer mehrere Alternativen zur Erfüllung einer gefahrmindernden Obliegenheit zu Gebote, so entfällt die Kausalität, wenn die Wahl irgendeiner der Alternativen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht vermieden hätte.


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RechtsgebieteVVG, AKB 2008VorschriftenVVG § 28 Abs. 3, H.1 AKB 2008