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02.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123270

Landgericht Paderborn: Urteil vom 26.09.2012 – 3 O 202/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Paderborn

3 O 202/12

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag … einen Betrag in Höhe von 5.624,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten 542,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus privater Unfallversicherung geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Dem Vertrag mit der Nummer … und einer Grundsumme von 50.000,00 DM (= 25.564,59 Euro) liegen die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) der Beklagten vom 01.01.1984 zugrunde, in denen es unter anderem heißt:

§ 8 Abs.2: "Als feste Invaliditätsgrade unter Ausschluß des Nachweises eines höheren oder geringeren Grades werden angenommen:

a) Bei Verlust [...] einer Hand im Handgelenk 55 Prozent"

§ 8 Abs.3: "Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans bemißt sich nach dem für den Verlust geltenden Satz. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Satzes nach Ziffer (2) angenommen."

§ 8 Abs.4: "Bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit von mehreren der vorgenannten Körperteile oder Sinnesorgane werden die sich nach Ziffern (2) und (3) ergebenden Prozentsätze zusammengerechnet, jedoch nie mehr als 100% angenommen."

Am 03.08.2009 verunfallte der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit als Zimmermann, indem er von einem Dach fiel. Ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. C (Anlage K 6) vom 27.01.2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, besteht bei dem Kläger im Bereich der rechten Mittelhand und im rechten Handgelenk keine Bewegungsmöglichkeit, im Bereich der Finger und der Fingergelenke bestehen Bewegungseinschränkungen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Funktionsfähigkeit der rechten Hand des Klägers um 5/10 Handwert reduziert ist. Die Beklagte ging zunächst von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von 6/10 Handwert aus. Auf dieser Grundlage zahlte sie an den Kläger einen Betrag von 8.436,32 Euro aus. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Gutachten des Prof. Dr. C erhielt, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 06.03.2012 mit, dass die Funktionsfähigkeit lediglich um 5/10 Handwert reduziert sei, sie - die Beklagte - aber auf eine Rückforderung des überzahlten Betrages verzichte. Mit Schreiben vom 09.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von weiteren 5.624,21 Euro auf. Diesen Betrag berechnet der Kläger wie folgt:

Versicherungssumme 25.564,59 Euro

hiervon 55% 14.060,53 Euro

abzüglich bereits gezahlter 8.436,32 Euro

Restbetrag 5.624,21 Euro

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 08.05.2012 mit, dass sie insoweit keine Zahlung erbringen werde. Auch verweigerte die Beklagte die Zahlung der von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sein Prozessbevollmächtigter mit einer 1,5-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.624,21 Euro berechnet.

Der Kläger ist unter Verweis auf die sog. "Gelenkrechtsprechung" des BGH der Ansicht, dass eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils i.S.v. § 8 Abs.3 AUB vorliege. Als Körperteil sei die "Hand im Handgelenk" anzusehen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer gehe anhand des Wortlauts und des Sinnzusammenhangs von § 8 Abs.3 AUB davon aus, dass mit dem dort verwandten Begriff "Körperteil" alles gemeint sei, was in der Gliedertaxe des § 8 Abs.2 AUB aufgeführt sei. Jedenfalls müssten sich Unklarheiten in der Formulierung zu Lasten der Beklagten auswirken. Daher sei bei der Berechnung der klägerischen Ansprüche der für den Verlust der Hand im Handgelenk geltende Invaliditätsgrad von 55% anzusetzen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag … einen Betrag in Höhe von 5.624,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten 627,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger über die bereits geleistete Zahlung hinaus, bei der die Beklagte einen Invaliditätsgrad von 6/10 Handwert - was 33% der Versicherungssumme entspricht - zugrunde gelegt hat, kein weitergehender Anspruch zusteht. Als Körperteil i.S.v. § 8 Abs.3 AUB sei die gesamte Hand anzusehen. Diese sei nicht funktionsunfähig, da der Kläger noch über eine - wenn auch verringerte - Funktionsfähigkeit in den Fingern und Fingergelenken verfüge. Der Begriff der "Hand im Handgelenk" beziehe sich gerade nicht auf die Funktionsunfähigkeit i.S.v. § 8 Abs.3 AUB sondern lediglich auf den Verlust i.S.v. § 8 Abs.2 AUB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Rechtsanwaltskosten begründet.

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.624,21 Euro aus § 8 Abs.3 der AUB. Bei dem Kläger liegt eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils - nämlich der "Hand im Handgelenk" - im Sinne dieser Vorschrift vor.

a.) Nach Auffassung des Gerichts ist als Körperteil i.S.v. § 8 Abs.3 AUB die "Hand im Handgelenk" und nicht die gesamte Hand anzusehen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der erforderlichen Auslegung der von der Beklagten in § 8 Abs.3 AUB verwandten Klausel, jedenfalls unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.

aa.) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 74/02 - zitiert nach juris).

bb.) § 8 Abs.3 AUB spricht von der Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils. Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - unter einem Körperteil begrifflich ein morphologisch als funktionelle Einheit erkennbares Segment des Körpers anzusehen ist. Allerdings erschließt sich dieses - streng an der Begrifflichkeit im medizinischen Sinne orientierte - Verständnis einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts nicht auf Anhieb. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer naheliegend ist ein Verständnis der Klausel in dem Sinne, dass der Begriff des "Körperteils" auf die Gliedertaxe des § 8 Abs.2 AUB Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Systematik der Klausel des § 8 AUB. Gerade die Formulierung des Abs.4 legt nahe, dass insbesondere die in § 8 Abs.2 AUB enumerativ aufgeführten Begrifflichkeiten als Körperteile anzusehen sind. § 8 Abs.4 AUB betrifft den Fall des Verlustes oder der Gebrauchsunfähigkeit von mehreren Körperteilen oder Sinnesorganen. Die Verwendung des Wortes "vorgenannten" in § 8 Abs.4 AUB impliziert, dass zuvor ausdrücklich Körperteile benannt worden sind, auf die sich diese Klausel bezieht. Eine Bezugnahme des § 8 Abs.4 AUB auf § 8 Abs.3 AUB kommt nicht in Betracht, da dieser lediglich allgemein von Körperteilen spricht. Die einzige enumerative Aufzählung, auf die der in § 8 Abs.4 AUB verwandte Begriff der "vorbenannten" Körperteile Bezug nehmen kann, ist die Gliedertaxe des § 8 Abs.2 AUB. Soll es sich in dieser Aufzählung nach Auffassung der Beklagten gerade nicht um Körperteile handeln, so macht es keinen Sinn, warum § 8 Abs.4 AUB ausdrücklich von "vorbenannten" Körperteilen und nicht schlicht und einfach allgemein von Körperteilen spricht. Durch die gewählte Formulierung wird bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, dass es in § 8 AUB eine ausdrückliche Benennung der i.R.v. § 8 Abs.4 AUB maßgeblichen Körperteile gibt. Diese kann er nur in § 8 Abs.2 AUB finden. Inwieweit es sich bei den dort enumerativ aufgeführten Begrifflichkeiten um Körperteile im streng medizinischen Wortsinne handelt, wird er nicht mehr hinterfragen. Wird er somit i.R.v. § 8 Abs.4 AUB hinsichtlich des Begriffes des Körperteils auf die Aufzählung in § 8 Abs.2 AUB verwiesen, darf er davon ausgehen, dass der Begriff des Körperteils in § 8 Abs.3 AUB - der den Fall der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils erfasst - identisch zu bestimmen ist.

Zudem nehmen sowohl § 8 Abs.3 AUB als auch § 8 Abs.4 AUB ausdrücklich Bezug auf die Prozentsätze des § 8 Abs.2 AUB. § 8 Abs.2 AUB betrifft den Fall des Verlustes eines Körperteils oder Sinnesorgans, wie sich aus der Formulierung in § 8 Abs.3 AUB "vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans bemisst sich nach dem für den Verlust geltenden Satz" ergibt. Dass es in § 8 Abs.2 AUB um den Verlust eines Körperteils oder Sinnesorgans geht, drängt sich gerade deshalb auf, weil dadurch die Klausel des § 8 AUB die Fälle des Verlustes und der Gebrauchsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen abschließend regelt: den Verlust eines Körperteiles oder Sinnesorgans in Abs.2, die vollständige Gebrauchsunfähigkeit sowie den teilweisen Verlust und die teilweise Gebrauchsunfähigkeit in Abs.3 und den Verlust und die Gebrauchsunfähigkeit von mehreren Körperteilen und Sinnesorganen in Abs.4. Daher ist der Begriff des Körperteils auch einheitlich zu verstehen. Da jedenfalls bei § 8 Abs.2 AUB der Begriff des Körperteils mittels der Gliedertaxe definiert wird und § 8 Abs.3 AUB und § 8 Abs.4 AUB zudem auf die Prozentsätze für den Fall des vollständigen Verlustes in § 8 Abs.2 AUB Bezug nehmen, ist i.R.d. der streitgegenständlichen Klausel des § 8 Abs.3 AUB die "Hand im Handgelenk" als Körperteil anzusehen.

cc.) Es kann dahinstehen, ob angesichts der klaren Systematik des § 8 AUB darüber hinaus auch eine streng am Wortlaut und der medizinischen Definition des Begriffs "Körperteil" orientierte Auslegung dahingehend, dass als Körperteil lediglich die Hand insgesamt anzusehen ist, überhaupt möglich ist. Jedenfalls wäre die Klausel des § 8 Abs.3 AUB dann objektiv mehrdeutig, sodass die Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB eingreifen würde und das für die Beklagte ungünstigere Auslegungsergebnis zugrunde zu legen wäre.

dd.) Eine Gebrauchsunfähigkeit der "Hand im Handgelenk" liegt bereits dann vor, wenn eine Funktionsunfähigkeit gerade im Handgelenk vorliegt. Auf die Funktionsunfähigkeit der Hand kommt es hingegen nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass die Formulierung "Hand im Handgelenk" objektiv unklar ist, da sie bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu dem Verständnis führen kann, dass auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsfähigkeit des Teilgliedes Hand abzustellen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass die Gliedertaxe Teilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen beschreibt wie "eines Armes bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unterhalb des Ellbogengelenks). Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedabschnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz die Wendung "im" auf eine Lokalisierung der Gebrauchsunfähigkeit gerade im Gelenk selbst hin. Andererseits ist auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass die Gebrauchsunfähigkeit der "Hand im Handgelenk" ihrerseits die Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 74/02 - zitiert nach juris). Wegen der objektiven Mehrdeutigkeit der Wendung Gebrauchsunfähigkeit der "Hand im Handgelenk" gehen die Auslegungszweifel gemäß der Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten (vgl. BGH, a.a.O.).

b.) Dass der Kläger im rechten Handgelenk über keine Funktionsfähigkeit mehr verfügt, ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. C und ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass im Bereich der Finger und der Fingergelenke unstreitig eine - wenn auch beeinträchtigte - Funktionsfähigkeit vorhanden ist, ist nach den obigen Ausführungen unschädlich.

c.) Der Anspruch des Klägers aus § 8 Abs.3 der AUB besteht in Höhe von 5.624,21 Euro. Ausgehend von einer Versicherungssumme von 25.564,59 Euro und einem Prozentsatz von 55% ergibt sich ein Versicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.060,53 Euro. Abzüglich des von der Beklagten unstreitig gezahlten Betrages in Höhe von 8.436,32 Euro verbleibt ein Restanspruch des Klägers in Höhe der Klageforderung.

d.) Die geltend gemachten Zinsen sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB zu ersetzen. Mit Schreiben vom 08.05.2012 hat die Beklagte eine weitergehende Zahlung ausdrücklich abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt befand sie sich gemäß § 286 Abs.2 Nr.3 BGB im Verzug.

2.) Hinsichtlich der Erstattung der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB ist die Klage lediglich in Höhe von 542,89 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Sie war daher insoweit abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich die Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.624,21 Euro (439,40 Euro) zzgl. Kostenpauschale (20,00 Euro) und Umsatzsteuer (83,48 Euro) verlangen.

a.) Eine 1,5-Geschäftsgebühr kann vorliegend nicht verlangt werden. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann gemäß VV-RVG Nr. 2300 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig ist, es sich mithin um einen "überdurchschnittlichen" Fall handelt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Überprüfung durch das Gericht. Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt den Regelfall stets mit einer 1,5-fachen Gebühr abrechnen, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Fall eine höhere Gebühr als 1,3 angemessen sei. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut in VV-RVG Nr. 2300 nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. Toleranzrechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 - zitiert nach juris). Zwar steht dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs.1 RVG ein Ermessenspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs.1 S.4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, a.a.O.). Dieser Grundsatz greift aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen, die Tätigkeit des Rechtsanwalts mithin umfangreich oder schwierig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11 - zitiert nach juris).

b.) Die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr sind weder dargelegt noch liegen diese vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht dargelegt, warum seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Es ist nach Ansicht des Gerichts auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen "überdurchschnittlichen" Fall handelt. Insbesondere ist der Sachverhalt überschaubar und in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Die Parteien sind lediglich hinsichtlich der Rechtsfrage, wie die von der Beklagten in ihren AUB verwendete Begrifflichkeit der Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils auszulegen ist, unterschiedlicher Auffassung. Insofern bestanden auch in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Zwar folgt dies nicht allein aus dem Umstand, dass die Zuvielforderung - die Nebenkosten in Form von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren betraf - im Hinblick auf § 43 Abs.1 GKG keine Mehrkosten verursachen konnte, weil § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO weiter voraussetzt, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung handelt, wobei die Nebenforderungen in die Bildung des fiktiven Streitwertes einzuberechnen sind (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 28.Auflage 2010, § 92 Rn 11 m.w.N.). Vorliegend konnte jedoch unter Zugrundelegung dessen jedenfalls bei einem Unterschreiten einer Grenze von 10% noch von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung ausgegangen werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.2 ZPO.