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05.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123044

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 15.06.2012 – 20 U 160/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

20 U 160/11

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2011 verkün­dete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 272/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll­streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf­grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin, Frau W, schlossen im Jahr 2003 bei der Beklagten zu 2) eine Risiko-Lebensversicherung ab. Beide Partner waren versicherte Personen und räumten sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall ein. Am 6. Dezember 2008 wurde die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet. Frau W teilte der Beklagten zu 2) mit, sie wolle das Bezugsrecht auf den Beklagten zu 1), ihren Sohn aus erster Ehe, übertragen. Die Beklagte zu 2) verlangte dafür eine gemeinsame Erklärung des Klägers und der Frau W. Zwei Aufforderungen durch Frau W an den Kläger, der Änderung des Bezugsrechts zuzustimmen, ließ dieser unbeantwortet. Am 3. Mai 2009 verstarb Frau W. Drei Tage später ging bei der Beklagten zu 2) ein auf den 29. April 2009 datiertes Schreiben mit dem Namenszug des Klägers ein; darin wurde die Änderung des Bezugsrechts anerkannt. Nachdem die Beklagte zu 2) den Kläger vom Eingang des Schreibens informiert hatte, teilte dieser ihr mit, es handele sich um eine Fälschung und erstattete Strafanzeige. Das von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Unterschrift des Klägers zwar unter den Text eingescannt, ein sicherer Tatnachweis gegen einen der vier Beschuldigten ließ sich jedoch nicht führen. Nach weiterem Schriftwechsel hinterlegte die Beklagte zu 2) die Versicherungssumme.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme durch die Hinterlegungsstelle und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie von beiden Beklagten Verzugszinsen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die hinterlegte Versicherungssumme stehe ihm zu. Zur Änderung der Bezugsberechtigung sei eine übereinstimmende Erklärung beider Versicherungsnehmer erforderlich. Er – der Kläger – habe dem jedoch nicht zugestimmt. Beide Beklagte befänden sich seit dem 10. Juni 2009 im Verzug.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 22 HL 242/2010) seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung Nr. abzugeben;

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.039,68 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag von 120.000,- € seit dem 10.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der von Frau W erklärte Widerruf der Bezugsberechtigung sei wirksam gewesen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Umstände des Falls zur Hinterlegung berechtigt gewesen zu sein. Auch sei die Versicherungsleistung nicht fällig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begrün­dung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Die Bezugsberechtigung habe durch einseitige Erklärung jedes Versicherungsnehmers widerrufen werden können, so dass die Änderung des Bezugsrechts zugunsten des Beklagten zu 1) durch die Erblasserin wirksam sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, zu einer Änderung der Bezugsberechtigung sei seine Zustimmung erforderlich gewesen. Das Landgericht habe die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten fehlerhaft ausgelegt.

Die Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Grundlage des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH, VersR 2008, 1054). Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist; auf die Rechtsbeziehungen der Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH MDR 1997, 331). Indessen kann das Freigabeverlangen des Anspruchsinhabers treuwidrig sein, wenn dieser seinerseits nicht berechtigt ist, den hinterlegten Betrag zu behalten (vgl. BGH NJW-RR 1994, 847; MDR 1997, 331). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) zwar einen Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrags; der Beklagte zu 1) kann diesem Anspruch jedoch nach § 242 BGB den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

a) Der Kläger hat an sich gegen die Beklagte zu 2) einen Zahlungsanspruch, weil er im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter bezeichnet worden ist und daher mit dem Tod der Frau W unmittelbar das Recht auf die Versicherungsleistung erworben hat. Seine Bezugsberechtigung ist auch nicht wirksam widerrufen worden.

Ein Widerruf ist nicht durch das auf den 29. April 2009 datierte Schreiben erfolgt, da dieses der Beklagten erst am 6. Mai 2009 und somit verspätet zugegangen ist; die Widerruferklärung muss dem Versicherer vor dem Versicherungsfall zugegangen sein (BGH, VersR 1993, 1219; OLG Köln – 5. Senat – VersR 1983, 1181; OLG Zweibrücken, VersR 2007, 195), der mit dem Tod der Frau W bereits am 3. Mai 2009 eingetreten war. Zudem stammt das Schreiben nach dem Ergebnis des hierzu durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht von dem Kläger.

Durch die von Frau W gegenüber der Beklagten zu 2) abgegebene Erklärung ist das Bezugsrecht nicht geändert worden. Frau W konnte nicht einseitig das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, da es sich um eine Versicherung auf verbundene Leben handelt. Diese ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem beide Vertragspartner Versicherungsnehmer sind und jeder Teil seine Leistung nur in der Erwartung erbringt, dass es bei der Gegenseitigkeit bleibt (OLG Stuttgart, VersR 1954, 186); daher bedarf jeder Partner des Schutzes gegen einseitige, abändernde Verfügungen zu Lasten des anderen (OLG Köln – 5. Senat – r+s 1992, 392). Daraus folgt nach zutreffender Ansicht, dass das Widerrufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann (Benkel/Hirschberg, ALB und BUZ, 2. Aufl., § 13 ALB 2008, Rn. 41; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 14; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 159, Rn. 57; Haasen, Anm. zur Entscheidung OLG Stuttgart, a.a.O., VersR 1954, 263). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere nicht aus § 16 AVB.

b) Indes ist der Kläger im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) nicht berechtigt, die Versicherungssumme zu erhalten; der Beklagte zu 1) beruft sich zu Recht darauf, dass durch das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Frau W und dem Kläger die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Bezugsberechtigung weggefallen ist und somit ein Rechtsgrund für den Erhalt der Versicherungssumme fehlt.

Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter ist zwischen dem Deckungsverhältnis – bei einem Lebensversicherungsvertrag dem Vertrag zugunsten des Begünstigten, kraft dessen diesem das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde – und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet allein das Valutaverhältnis (BGH, VersR 2008, 1054). Der ursprüngliche Rechtsgrund für die Zuwendung der Bezugsberechtigung kann insbesondere als Schenkung, als Pflichtschenkung, als Unterhalt oder als sogenannte unbenannte Zuwendung einzuordnen sein (BGH VersR 1987, 659). Als solcher Rechtsgrund kommt hier eine Schenkung oder – in Anlehnung an die Rechtsprechung über Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 830) –eine unbenannte Zuwendung in Betracht. Geschäftsgrundlage für eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung in Form eines Bezugsrechts, kann das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein (BGH VersR 1987, 659; OLG Hamm, VersR 2002, 1409).

Auch im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften finden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf gemeinschaftsbezogene Zuwendungen Anwendung, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH NJW 2011,2880). Nach den Darstellungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei der wechselseitigen Einräumung des Bezugsrechts um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelt, die von der Vorstellung der Lebenspartner geprägt waren, ihre Gemeinschaft werde fortbestehen.

Der Beklagte zu 1) hat schriftsätzlich vorgetragen, die Risiko-Lebensversicherung habe der Absicherung eines Finanzierungskredits für eine von Frau W erworbene Immobilie gedient. Der Kläger habe sich für den Fall, dass dieser "etwas zustoßen" würde, sowohl um den gemeinsamen Sohn als auch um ihr Kind aus erster Ehe - den Beklagten zu 1) - kümmern sollen; das Haus habe "in der Familie bleiben" sollen. Die Versicherung - so der Beklagte zu 1) - sei im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft abgeschlossen worden. Danach handelt es sich bei der gegenseitigen Bezugsberechtigung um eine in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Zuwendung, der die Erwartung zugrunde gelegen hat, die Gemeinschaft werde Bestand haben. Der Abschluss der verbundenen Lebensversicherung hat demzufolge nach der Vorstellung beider Partner der Finanzierung eines Eigenheims gedient, das auf Dauer der als Familie betrachteten, aus den Versicherungsnehmern und den Kindern bestehenden Gemeinschaft zugutekommen sollte. Aufgrund der Trennung der Lebenspartner hat sich diese Erwartung nicht erfüllt; vielmehr hat das Scheitern der nichtehelichen Gemeinschaft ein weiteres Zusammenleben im familienähnlichen Verband und in der von Frau W erworbenen Immobilie verhindert. Die Existenz eines gemeinsamen Kindes der – bisherigen – Lebenspartner war nur ein Element innerhalb der Gemeinschaft und für sich allein daher nicht die Grundlage der Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag. Im Verhandlungstermin am 20. April 2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) zwar ergänzend ausgeführt, nach ihrer Information habe für den Fall des Todes eines der beiden Partner sichergestellt werden sollen, dass mit Hilfe der Lebensversicherung die Darlehensschulden getilgt werden könnten und der verbliebene Teil sich nicht vor einem Schuldenberg befinde. Für die Geschäftsgrundlage folgt hieraus aber letztlich nichts anderes. Einer solchen Absicherung des überlebenden Partners hätte es nur für den Fall bedurft, dass die familienähnliche Gemeinschaft – nunmehr ohne den verstorbenen Teil – fortgeführt worden wäre, was wiederum den Bestand der nichtehelichen Gemeinschaft im Todesfall voraussetzen würde. Nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft war der Kläger auch nicht etwa mit den Hauskaufschulden belastet; eine Beteiligung an der Darlehensaufnahme für die von Frau W erworbene Immobilie behauptet er selbst nicht.

Die Darstellung des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger erklärt, den Abschluss der Risikolebensversicherung habe der bei der AWD beschäftigte Bruder seiner damaligen Lebensgefährtin vorgeschlagen. Man habe sich "keine weiteren Gedanken gemacht", auch nicht darüber, "ob einer von uns beiden sterben oder wir uns trennen könnten"; zum damaligen Zeitpunkt sei "nie die Rede davon" gewesen, "dass wir uns mal trennen würden". Auch nach dieser Version ist davon auszugehen, dass Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft war. Der Abschluss einer Versicherung auf verbundene Leben zeigt die Abhängigkeit der - wechselseitigen - Bezugsberechtigung von der Gemeinschaft der beiden Versicherungsnehmer, deren Leben im Versicherungsvertrag miteinander "verbunden" worden sind. Ein anderer Hintergrund für den Abschluss einer derartigen Versicherung als gerade die übereinstimmende Erwartung von der Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft erschließt sich auch aus den Erklärungen des Klägers nicht. Das gilt selbst dann, wenn sich die Partner - wie der Kläger angeführt hat - "keine weiteren Gedanken gemacht" haben; immerhin hat auch der Kläger betont, dass man seinerzeit an eine mögliche Trennung gar nicht gedacht habe.

Mit der Trennung der Lebenspartner ist die Geschäftsgrundlage des Bezugsrechts entfallen. Daran bestünden freilich dann Zweifel, wenn es sich um eine einseitig widerrufliche Bezugsberechtigung handeln würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Leistungen, die jederzeit frei widerrufen werden können, einem Vermögensausgleich zwischen den Partnern einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zugänglich. Ist dem Partner ein widerrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung eingeräumt worden, dann hat es der Leistende in der Hand, nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft die Bezugsberechtigung zu widerrufen. Sieht er davon ab, so wird ein Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht anzunehmen sein (vgl. BGH NJW 1996,2727; auch OLG Koblenz VersR 1999,830; OLG Hamm VersR 2002,1409). Auf das Bezugsrecht aus einer Versicherung auf verbundene Leben, das – wie hier – nur von den Versicherungsnehmern gemeinsam widerrufen werden kann, trifft dies jedoch nicht zu. In einem solchen Fall hat keiner der miteinander verbundenen Versicherungsnehmer die Möglichkeit, nach dem Scheitern der Beziehung die zunächst beabsichtigte Zuwendung einseitig zu widerrufen.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger weder Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten noch Zahlung von Verzugszinsen verlangen kann. Das gilt auch gegenüber der Beklagten zu 2), die aus unverschuldeter Unkenntnis über die Person des Berechtigten die Versicherungssumme hinterlegt hat.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

4. Der Senat lässt die Revision zu. Ob auch auf die verbundene Lebensversicherung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, dürfte eine Frage von grundsätzlicher Bedeu­tung sein.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 18. und 30. Mai sowie vom 6. Juni 2012 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Berufungsstreitwert: bis 140.000,- €