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19.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122844

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 14.08.2012 – 4 W 734/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden
Zivilabteilung
Aktenzeichen: 4 W 734/12
Landgericht Leipzig 3 O 3767/11

BESCHLUSS
In Sachen XXX
wegen Forderung
hier: PKH-Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Richterin am Oberlandesgericht P.
Richterin am Oberlandesgericht Z. und
Richter am Oberlandesgericht K.
am 14.08.2012 beschlossen:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 02.04.2012, Az. 3 O 3767/11, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht, noch hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so dass die Ablehnung zu Recht erfolgte, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Die Angaben im Antrag vom 08.12.2011 und die ergänzenden Angaben im Antrag vom 08.02.2012 nebst der hierzu eingereichten Unterlagen sind unglaubhaft und offensichtlich unvollständig. Insbesondere fehlen Angaben zu sämtlichen vorhandenen Konten des Antragstellers. Auch die nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 27.03.2012 ergänzten Angaben und nachgereichten Unterlagen sind nicht ausreichend, die Angaben des Antragstellers zu den vorhandenen Konten hinreichend glaubhaft zu machen. Zweifel an den Angaben des Antragstellers ergeben sich bereits daraus, dass der Antragsteller zwar Einkünfte bezieht wie Rentenzahlungen und Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Die bislang vorgelegten Kontounterlagen weisen diese Einkünfte aber nicht auf. Auch aus den zuletzt vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich die Existenz eines weiteren Kontos des Antragstellers, das aber wiederum nicht irgend welche Einkünfte oder Abbuchungen des täglichen Lebens ausweist. Vielmehr ist der Kontoauszug vom 26.03.2012 ein Beleg dafür, dass weitere bislang nicht angeführte Konten des Antragstellers existieren, da die - einzigen - Einnahmen dieses Kontos aus Überweisungen resultieren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abweisung der Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgte.
2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf Ziff. 4.1.19 VBHAI zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat die Schäden, für die er Versicherungsleistungen begehrt, durch zumindest bewusst pflichtwidriges Verhalten selbst herbeigeführt, indem er die jeweiligen Rohbaubescheinigungen entgegen dem tatsächlichen Bautenstand unterzeichnet hat. Zur Begründung wird zunächst ausdrücklich auf die Urteile Landgericht Leipzig vom 12.05.2010 - Az. 2 O 3999/09 -, Oberlandesgerichts Dresden vom 12.07.2011 - 14 U 942/10 - Landgericht Leipzig vom 27.10.2010, Az. 2 O 1501/09 und Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 19.10.2011 - Az. 10 U 1826/10. In diesen Entscheidungen haben sich sowohl das Landgericht Leipzig wie auch das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie der in den Bautenstandsbestätigungen verwendete Begriff "Rohbau" in einem Altbau zu definieren ist. Insbesondere geht die Auffassung des Antragstellers fehl, mit einer Rohbaubescheinigung werde beim Altbau ledigliche bescheinigt, dass tragende Wände vorhanden seien. Eine solche "Rohbaubescheinigung" macht ersichtlich keinen Sinn, da bei einem Altbau im Regelfall tragende Wände bereits vorhanden sind. Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss vom 19.10.2011 hierzu ausgeführt:
"Zu einem fertiggestellten Rohbau gehört - wie bereits dargelegt - nicht nur, dass die tragenden Wände vorhanden sind. Wird bei einem zu sanierenden Altbau bescheinigt, dass die Rohbauarbeiten "fertiggestellt" sind, müssen sämtliche Arbeiten, die nach der Planung zur Sanierung des Rohbaus erforderlich sind, dergestalt ausgeführt sein, dass im Anschluss daran unmittelbar mit den Arbeiten zum Innenausbau begonnen werden kann.".
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat ausdrücklich an und macht sie sich zu eigen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Rohbaubescheinigungen das Bauvorhaben einen dem entsprechenden Bautenstand aufgewiesen hat.
Das Verhalten des Antragstellers war auch bewusst pflichtwidrig, wie in den bereits zitierten Entscheidungen des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichtes ausdrücklich festgestellt wird. Zum einen war dem Antragsteller bewusst, dass die von ihmerstellten Bautenstandsberichte erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt gewesen waren. Zum anderen sollten Sie auch eine gewisse Beweiskraft gegenüber Dritten haben. Da die von ihm erstellten Bautenstandsberichte jedoch wie der Antragsteller wusste, falsch gewesen sind, hat er durch bewusst pflichtwidriges Verhalten den Schaden herbeigeführt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.