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11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122767

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 27.07.2012 – 10 U 103/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10 U 103/12

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2012
für R e c h t erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Januar 2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Klage gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für ein Klageverfahren gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 00280864 seit dem 19.10.1995 eine Rechtsschutzversicherung. Vereinbart war entsprechend dem Versicherungsantrag vom 19.10.1995 unter anderem Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für die selbst bewohnte Wohneinheit. Versichertes Objekt war das auf dem Grundstück B. in C. befindliche Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger ist Miteigentümer des vorgenannten Hausgrundstücks. Es befinden sich in diesem Haus zwei Eigentumswohnungen, die Wohnung im Erdgeschoss gehört dem Kläger, die darüber liegende Wohnung dem Sohn des Klägers. Der Kläger lebt seit 1996 überwiegend bei seiner Lebensgefährtin in D.. Die Wohnung in C. befindet sich jedoch weiterhin in seinem Eigentum. Sie ist vollständig mit seinen Möbeln eingerichtet - wie den vorgelegten Bildern zu entnehmen ist - und wird auch gepflegt und in Ordnung gehalten. Immer, wenn der Kläger seinen Sohn besucht oder sich aus sonstigen Anlässen in C. aufhält, übernachtet er in seiner Wohnung.

Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 94 der Beklagten zu Grunde (Bl. 9 ff. d. A.).

Der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen die A. Aktiengesellschaft liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die A. Aktiengesellschaft betreibt in der Gegend, in der sich die Eigentumswohnung des Klägers in C. befindet, seit Ende des Jahres 2000 Bergbau, wodurch es seit diesem Zeitpunkt zu bergbaubedingten Erschütterungen gekommen ist. In der Eigentumswohnung des Klägers bildeten sich seit dem Jahre 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Diesbezüglich gab es ein Schlichtungsverfahren vor der Industrie-und Handelskammer X; die A. erkannte die dort geltend gemachten Schäden als Bergschäden an und ließ sie beseitigen. Das Bergamt erteilte der A. die Erlaubnis, weiterhin Bergbau in der Region zu betreiben, so dass der Kläger den Bergbau dulden muss. Da die Eigentumswohnung bergbaubedingt unbewohnbar und unverkäuflich sei, beabsichtigt der Kläger gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 906 BGB gegen die A. Aktiengesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Er begehrt im Grundverfahren von der A. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 200.000 € "Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Eigentumswohnung, in C., Erdgeschoss nebst Kellerräumen und Anteil am Gemeinschaftseigentum". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageentwurf vom 15.2.2010 (Bl. 51 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte erteilte zunächst mit Schreiben vom 3.2.2009 Deckungszusage für eine Beratung sowie mit Schreiben vom 10.3.2009 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit begrenzt auf einen Gegenstandswert von 21.000 €. Des Weiteren bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2009 Deckungsschutz für die erste Instanz des gerichtlichen Verfahrens für eine Klage in Höhe von 21.000 € betreffend die Geltendmachung eines Betrages von monatlich 200 € für den Zeitraum ab Oktober 2000. Der Kläger begehrte sodann darüber hinaus Rechtsschutz für ein Klageverfahren zur Geltendmachung eines Ausgleichsan-spruchs in Höhe von 200.000 € entsprechend dem Klageentwurf vom 15.2.2010. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.2.2010, 4.3.2010 und 5.3.2010 einen Deckungsschutz jedoch mit der Begründung ab, dass sich um eine Streitigkeit handele, die im ursächlichen Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden stünden, so dass der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. c) ARB 94 greife.

Der Kläger hat beantragt,

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Klage gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Versicherungsschutz für die Eigentumswohnung in C. nicht (mehr) bestehe, da diese Wohnung nicht vom Kläger bewohnt werde, sondern dieser zu seiner Lebensgefährtin nach D. gezogen sei. Nach § 12 Nr. 3 ARB 94 sei daher der Versicherungsschutz auf das neue Objekt übergegangen. Des Weiteren greife der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 3 lit. d ARB 94, da es sich um einen Fall der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einer Enteignungsangelegenheit handele. Auf den Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. c ARB 94 beruft sich die Beklagte nicht mehr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wohnung in C. keine selbstbewohnte Wohnung des Klägers mehr sei, da er in diesem Objekt nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt habe. Dieser liege vielmehr in D.. Nach § 12 Nr.. 3 ARB 94 sei damit der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt in D. übergegangen. Hinsichtlich der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass seine Eigentumswohnung in C. bezüglich des Rechtsschutzes nicht mehr versichert sei. Er habe diese Wohnung nicht aufgegeben. Seine gesamten Möbel befänden sich noch dort und die Wohnung würde von ihm von Zeit zu Zeit auch noch genutzt. Es sei nicht möglich, im Haus seiner Freundin in D. eine abgeschlossene Wohnung für ihn zu schaffen und seine eigenen Möbel dort unterzubringen. Noch im Januar 2012 habe die Beklagte ihm einen Versicherungsschein zugesandt, in welchem ausdrücklich die Eigen-tumswohnung in C. als das versicherte Objekt genannt worden sei. Im Übrigen sei auch den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, dass Voraussetzung für den Versicherungsschutz für eine selbstgenutzte Wohnung ist, dass sich in dieser Wohnung der Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers befindet. Auch treffe es nicht zu, dass sich sein Lebensmittelpunkt in D. befinde, da er die Wohnung in C. auch weiterhin regelmäßig nutze und alle mit diesem Objekt verbundenen Kosten trage. In D. lebe er in dem Anwesen seiner Lebensgefährtin mit dieser in ihrer Wohnung. Er beteiligte sich an den Nebenkosten. Es sei nicht Mieter einer Wohnung in D. und habe auch mit seiner Lebensgefährtin keinen förmlichen Mietvertrag abgeschlossen.

Zu Unrecht gehe das Landgericht weiterhin davon aus, dass der Bergbau und die damit verbundenen Beeinträchtigungen erst im Jahr 2000 begonnen hätten und dass er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in C. gewohnt habe. Der Bergbau und die damit verbundenen Beeinträchtigungen, die ein Wohnen in seiner Eigentumswohnung unzumutbar machten hätten bereits wesentlich früher begonnen und entsprechende Schäden mit sich gebracht.

Der Kläger beantragt,

Festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Berufungskläger Rechtsschutz für die Klage gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil das Objekt in C., dessen Beeinträchtigung Grund für die beabsichtigte Klage sein solle, nicht versichertes Objekt in der bei der Beklagten unterhaltenen Rechtschutzversicherung sei. Der Rechtsschutz bestehe nach § 29 der vereinbarten ARB 94 für die selbst bewohnte Wohneinheit, d.h. die Wohnung, die den Lebensmittelpunkt des Versiche-rungsnehmers darstelle. Seinen Lebensmittelpunkt habe der Kläger bereits im Jahre 1996 zu seiner Lebensgefährtin nach D. verlegt. Der Versicherungsschutz des Klägers sei gemäß § 12 Nr. 3 der vereinbarten Versicherungsbedingungen auf das Objekt in D. übergegangen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, dem Kläger für seine beabsichtigte Klage betreffend sein Wohnungseigentum in C. gegen die A. Aktiengesellschaft Deckungsschutz zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sowie der Beklagten ist dieses Objekt auch weiterhin im Rahmen der Rechtschutzversicherung für den Kläger versichert. Sein Versicherungsschutz ist nicht auf das Haus seiner Lebensgefährtin in D. übergegangen, nur weil er als "Dauergast" mit dieser zusammen überwiegend dort lebt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 12 Nr. 3 ARB 94 für den Übergang des Rechtsschutzes auf ein anderes als das im Versicherungsantrag und damit im Versicherungsvertrag genannte und versicherte Objekt nicht vor. Ein Übergang des Versicherungsvertrages auf ein anderes Objekt erfolgt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer anstelle des im Versicherungsschein bezeichneten eigengenutzten Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ein anderes Haus oder eine andere Eigentumswohnung erwirbt oder wenn er anstelle der versicherten Mietwohnung eine andere bezieht. Bei diesen Sachverhaltsgestaltungen erlischt an sich der Versicherungsvertrag, da Rechtsrisiken aus dem versicherten Objekt nicht mehr zu erwarten sind. Um für solche Fälle Schwierigkeiten zu vermeiden und einen nach dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers gewünschten nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes auf das Nachfolgeobjekt zu gewährleisten wird die Klausel des § 12 Nr. 3 ARB 94 vereinbart (vgl. Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung § 29 ARB 75, Rdn.7).

Diese Bestimmung darf somit nicht isoliert gesehen werden sondern nur im Gesamtzusammenhang mit den insgesamt in § 12 ARB 94 getroffenen Regelungen. Voraussetzung für ihr Eingreifen ist zunächst, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ARB 94 vorliegen, das heißt dass das versicherte Objekt weggefallen ist und somit der VersicherungsvertA.in Bezug auf dieses Objekt an sich beendet ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Unstreitig wurde der Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken abgeschlossen für die Eigentumswohnung in C. Diese Wohnung war damit seit Abschluss des Versicherungsvertrages Gegenstand der Versicherung. Sie ist als solcher auch nicht weggefallen. Der Kläger ist auch weiterhin Eigentümer der Wohnung in C.. Ihn treffen in Bezug auf diese Wohnung weiterhin Haftungsrisiken, die möglicherweise auch mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sein können. Desgleichen ist es möglich, dass der Kläger in Bezug auf diese Wohnung Ansprüche gegen Dritte stellt, für welche er Rechtsschutz benötigt. Diese Wohnung ist auch weiterhin "selbstbewohnt" im Sinne des Versicherungsvertrages. Der Kläger hat diese Wohnung nicht als eigene Wohnung aufgegeben und etwa an einen Dritten vermietet. Er hat sie vielmehr - wie er durch Lichtbilder belegt hat - vollständig eingerichtet und hält sie in einem Zustand, dass sie jederzeit für ihn nutzbar ist. Weiterhin hat er dargelegt, dass er zu Besuchen seines im gleichen Haus wohnenden Sohnes sowie zum Treffen mit Freunden durchaus seinen ursprünglichen Wohnort aufsucht und dann auch in seiner eigenen Wohnung wohnt und übernachtet.

Es bedarf keiner Entscheidung, wo der Kläger seinen Lebensmittelpunkt hat. Weder im Versicherungsvertrag noch in den anzuwendenden Versicherungsbedingungen wird festgelegt, dass versicherbar im Rahmen des Rechtsschutzes für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken lediglich die Wohnung ist, in welcher der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Es lässt sich diesen Bedingungen nicht entnehmen, dass zum Beispiel ein Wochenend- oder auch Ferienhaus, das vom Eigentümer nur für kurze Aufenthalte aufgesucht wird und in welchem er keinesfalls seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht im Rahmen der Rechtschutzversicherung versicherbar ist. Auch für ein derart vorübergehend genutztes Objekt besteht für den Eigentümer ein erhebliches Interesse, den Versicherungsschutz im Rahmen einer Rechtschutzversicherung zu vereinbaren.

Da somit das versicherte Objekt nicht weggefallen ist, konnte der Kläger auch nicht anstelle dieses Objekts ein anderes beziehen. Bei dem Haus seiner Lebensgefährtin in D., in welchem der Kläger sich nunmehr überwiegend aufhält, handelt es sich nicht um ein Wohnobjekt, das er nunmehr anstelle seiner ursprünglichen Eigentumswohnung in C. nach deren Wegfall benutzt. Dieses Haus stellt vielmehr eine weitere Wohngelegenheit dar, in welcher der Kläger sich als "Dauergast" gemeinsam mit der eigentlichen Wohnungsinhaberin aufhält. Er ist in Bezug auf diese Wohngelegenheit weder Eigentümer noch Mieter und auch ein sonstiges konkretes Nutzungsrecht ist nicht ersichtlich.

Es kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Rechtschutzversicherung für das ihm nicht gehörende Haus in D. für den Kläger ohne jeglichen Nutzen ist. Er hat in Bezug auf dieses Haus, das ihm nicht gehört, keine Rechte. Wenn die Beziehung zur Eigentümerin zu Ende geht, muss er dieses Haus wieder verlassen, ohne dass er sich auf ein fortbestehendes Nutzungs- und damit Bleiberecht berufen könnte. Ihn treffen auch keine Haftungen in Bezug auf dieses Haus, so dass er eine Rechtschutzversicherung auch nicht zur Abwehr von Ansprüchen bräuchte. Demgegenüber hat er als Eigentümer seiner Eigentumswohnung weiterhin ein starkes Interesse daran, in Bezug auf dieses Objekt hinsichtlich des Rechtschutzes versichert zu sein, und zwar sowohl zur Verfolgung eigener Ansprüche, die sich aus dem Eigentum ergeben, als auch zur Abwehr möglicherweise gegen ihn gerichteter Ansprüche.

Die Beklagte ist auch nicht etwa deshalb von ihrer Verpflichtung Deckungsschutz zu gewähren frei, weil der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. d ARB greift. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die vom Kläger beabsichtigte Klage keine Enteignungsangelegenheit. Der Kläger beabsichtigt vielmehr, gegen einen Störer seines Eigentums den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 BGB geltend zu machen. Auch wenn dieser das Eigentum in einer derart gravierenden Weise stört, dass es für den Eigentümer nicht mehr nutzbar ist, stellt dies keine Enteignung im Sinne der Ausschlussklausel dar. Diese erfordert vielmehr, wie sich auch aus den weiteren dort genannten Gründen für den Ausschluss ersehen lässt, einen hoheitlichen Eingriff seitens einer staatlichen Stelle.

Die Klageabweisung durch das Landgericht kann damit nicht bestätigt werden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die beabsichtigte Klage gegen die A. Aktiengesellschaft wegen Beeinträchtigung seiner Eigentumswohnung in C. in dem begehrten Umfang Deckungsschutz zu gewähren, stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.176,64 € festgesetzt.