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24.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121586

Amtsgericht München: Urteil vom 22.06.2011 – 233 C 7220/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


233 C 7220/11

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München am Mittwoch, 22.06.2011 in München

Gegenwärtig:

XXX

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

XXX

Es wird in die Güterverhandlung eingetreten.

Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert.

Hinweis:
Abzustellen ist auf die Abberufung des Ehemanns der Klägerin als Geschäftsführer, da allein dies vor der Stornierung der Reise lag. Sehr fraglich ist, ob die Abberufung als Geschäftsführer, was nach dem Dienstvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der GmbH als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt gilt (vgl. Anlage K3, § 13), ein Verlust des Arbeitsplatzes gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten („unerwartete, betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber“) darstellt, insbesondere handelte es sich eben um kein Arbeitsverhältnis, sondern um einen Dienstvertrag, der jederzeit ohne Grund kündbar war.

Sodann schließen die Parteien aufgrund des Vorschlags des Gerichts folgenden

widerruflichen Vergleich:

1. Die Beklagte zahlt an die Klagepartei zur Abgeltung der Klageforderung 576,18 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,22 €.
Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei ¾, die Beklagtenpartei ¼.
3. Die Parteien können diesen Vergleich durch Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht bis 13.7.2011 widerrufen.

v. u. g.

Für den Fall des Vergleichswiderrufs stellt der Klägervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.3.2011 und beantragt eine angemessene Stellungnahmefrist auf den gerichtlichen Hinweis im heutigen Termin.

Für den Fall des Vergleichswiderrufs stellt der Beklagtenvertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.3.2011 und beantragt eine angemessene Stellungnahmefrist auf neues, tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz der Klagepartei vom 14.6.2011.

Für den Fall des Vergleichswiderrufs ergeht folgender

Beschluss:

1. Der Klägervertreter erhält zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis eine Schriftsatzfrist bis zum 27.7.2011.
2. Der Beklagtenvertreter erhält zur Stellungnahme auf neues, tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz der Klagepartei vom 14.6.2011 eine Frist bis zum 27.7.2011.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Montag, den 8.8.2011, 9.00 Uhr, Saal B 519.