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26.07.2011 · IWW-Abrufnummer 111480

Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 09.02.2011 – L 6 AS 338/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23.Juli 2008 und 17. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.Oktober 2008 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin den Anteil des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch- Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 und dabei besonders die Frage im Streit, in welcher Höhe Einkommen der Klägerin bei der Berechnung anzusetzen ist.
Die 1968 geborene Klägerin stand bis zum 31. Mai 2008 im Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung (SGB III). Am 16. Mai 2008 beantragte sie für sich und ihren bei ihr lebenden, 1997 geborenen Sohn IO. Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung zum 1. Juni 2008 unter Hinweis darauf, dass sie ab diesem Zeitpunkt an fünf Tagen pro Woche eine Halbtagsbeschäftigung bei der EG.-AG als Sekretärin mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1066,00 EUR, netto 829,98 EUR, ausübe, bei der monatliche Fahrtkosten in Höhe von 120,- EUR (0,30 EUR x 20 Tage x 20 km) anfielen. Die entsprechenden Kosten für TÜV, AU, Inspektionen, Reparaturen und die Kfz- Steuer seien im Übrigen ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen. Für ihre Kfz-Versicherung zahle sie jährlich 94,- EUR, ihre Kfz-Haftpflichtversicherung koste monatlich 15,90 EUR. Anstelle der Arbeitsmittelpauschale mache sie konkrete Arbeitsmittel geltend. Sie habe häufig mit Kunden Kontakt und Repräsentationsverpflichtungen, weshalb sie sich entsprechend der Kleiderordnung an ihrem Arbeitsplatz geschäftsmäßig kleiden und zurechtmachen müsse, was monatliche Kosten von ca. 110,- EUR verursache (Friseur und Kosmetik 50,- EUR; Kleidung 60,- EUR). Für ihren Sohn erhalte sie 258,- EUR an Kindesunterhalt und 154,- EUR an Kindergeld. Die Miete belaufe sich auf 375,- EUR zuzüglich Neben- und Heizkosten von insgesamt 125,- EUR. Für Juni 2008 benötige sie volle Leistungen nach dem SGB II und zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 200,- EUR zum Kauf der Grundausstattung an Arbeitskleidung. Auf den Antragsschriftsatz ihres Bevollmächtigten im Einzelnen wird Bezug genommen (Blatt 1 ff. der Verwaltungsakte - VerwA).
Ein bereits am 25. Mai 2008 beim SG Marburg beantragtes Eilverfahren gegen den Beklagten in Bezug auf die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II und einer Eingliederungshilfe in Höhe von 200,00 EUR in Bezug auf die von ihr anzuschaffenden Kleidungsstücke endete mit gerichtlichem Vergleich vom 11. Juni 2008 damit, dass sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin bis August 2008 Leistungen nach dem SGB II vorläufig und darlehensweise in gesetzlicher Höhe zu erbringen (Blatt 188 ff. VerwA).
Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin sodann Leistungen nach dem SGB II für Juni 2008 in Höhe von 674,75 EUR in Form eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II; auf Blatt 198 ff. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Juni 2008 in Höhe von 675,89 EUR bzw. für den Zeitraum Juli und August 2008 in Höhe von jeweils 107,28 EUR darlehensweise gemäß § 23 Abs. 5 SGB II gewährt. Dabei wurde das Einkommen der Klägerin entsprechend der vorgelegten Gehaltsabrechung mit 866,66 EUR netto und Fahrtkosten in Höhe von 59,22 EUR (0,20 EUR x 21 Werktage x 14,1 km) berücksichtigt, die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 15,33 EUR, der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 170,60 EUR und daneben noch Ausgaben für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,90 EUR nebst Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR abgezogen. Ein in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesener Abzug für Vermögensbildung in Höhe von 40, Euro wurde dem Nettoeinkommen zugerechnet. Auf Blatt 214 ff. der VerwA wird Bezug genommen.
Am 30. Juli 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide ein. Zugleich reichte sie Kopien eines Fahrtenbuches nebst Tankrechnungen sowie Quittungen über gekaufte Bekleidung in Höhe von 292,25 EUR ein; auf den Monat bezogen seien dies 146,12 EUR, die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 15,33 EUR sei nicht ausreichend.
Mit Bescheid vom 17. September 2008 wurde die darlehensweise Gewährung der Leistungen in eine endgültige Leistungsgewährung umgewandelt und wurden der Klägerin Leistungen von Juni bis November 2008 in Höhe von 675,89 EUR für Juni, 107,28 EUR für Juli und jeweils 108,66 EUR monatlich für den restlichen Zeitraum bewilligt; auf Blatt 277 ff. VerwA wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. September 2008 legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 wurden die Widersprüche der Klägerin vom 31. Juli 2008, 1. August 2008 und 26. September 2008 zurückgewiesen; auf Blatt 318 ff. VerwA wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 7. November 2008 beim Sozialgericht Marburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter. Von der Klägerin wurde das Originalfahrtenbuch nebst Tankbelegen sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, der zufolge von der Klägerin eine repräsentative gedeckte Kleidung erwartet werde, welche über die Alltagskleidung hinausgehe; für besondere Anlässe werde auch Abendkleidung erforderlich. Weitere Nachweise über Kfz- bedingte Aufwendungen brachte die Klägerin jedoch nicht bei.
Vom SG wurde die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2009 abgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob die Ablehnung der Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe überhaupt noch Streitgegenstand sei, seien jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 und 54 Abs. 2 SGB III (a.F.) i.V.m. § 16 SGB II nicht erfüllt.
Im Hinblick auf die Einkommensanrechnung seien Fehler nicht zu erkennen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II seien vom Einkommen die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Diese Vorschrift werde ergänzt durch § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg-II-V) (in der seit Dezember 2007 geltenden Fassung), der entsprechend der Ermächtigungsnorm in § 13 Nr. 3 SGB II in Abs. 2 hierfür Pauschalen für Fahrt- und Werbungskosten festsetze. Danach sei bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit monatlich ein Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale nach § 9 a S. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 920,- EUR, mithin 15,33 EUR abzuziehen. Zusätzlich seien für Wegstrecken, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit zurückgelegt würden, 0,20 EUR je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich höhere Ausgaben überhaupt angesetzt werden könnten, seien solche Aufwendungen jedenfalls konkret nachzuweisen. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere reiche eine überschlägige Berechnung bzw. Hochrechnung aller in Betracht kommenden beruflichen Ausgaben oder Fahrzeugkosten nicht aus. Vielmehr verlange das Gesetz einen Einzelnachweis der konkret angefallenen Ausgaben. Für den Bereich der Fahrtkosten sei mithin erforderlich, dass der Hilfebedürftige ein den steuerrechtlichen Grundsätzen entsprechendes Fahrtenbuch führe und sämtliche Belege über durchgeführte Reparaturen, Inspektionen, Betankungen usw. einreiche. Nur dann sei überhaupt gewährleistet, dass der Träger der Grundsicherungsleistungen eine verlässliche Entscheidung über die Höhe der beruflich verursachten Kosten treffen könne und damit einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf den generell abziehbaren Pauschbetrag habe. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe könne die Kammer - unabhängig von der Frage der generellen Berücksichtigungsfähigkeit höherer Fahrtkosten - keine den Pauschbetrag übersteigenden Kosten ermitteln. Denn die tatsächlichen (nachgewiesenen) Fahrtkosten der Klägerin hätten im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils unter dem Pauschbetrag von 0,20 EUR gelegen. Entsprechend der dokumentierten Kilometer und der anhand der jeweiligen Kassenbelege nachgewiesenen Tankkosten habe sich im Juni eine Kostenlast von 0,14 EUR/km, im Juli von 0,10 EUR, im August von 0,08 EUR, im September von 0,09 EUR, im Oktober von 0,10 EUR, im November von 0,08 EUR und im Dezember von 0,13 EUR ergeben. Weiterhin seien die nachgewiesenen Beträge für die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer von insgesamt 216,67 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum (371,44 EUR/Jahr = 30,95 EUR/Monat) zu berücksichtigen, wobei sich unter Zugrundelegung der Gesamtfahrleistung von 8450 km im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kostenlast von 0,026 EUR pro gefahrenen Kilometer errechne.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung und Kosmetika fehle es - unter Anwendung der steuerrechtlichen Grundsätze - an der Berücksichtigungsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten. Zwar sei der Argumentation der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass diese Aufwendungen nicht oder betragsmäßig geringer ausgefallen wären, wenn sie nicht erwerbstätig wäre. Allerdings könne dies nicht dazu führen, dass alltägliche Ausgaben wie für Kosmetika, Friseurbesuche und bürgerliche Kleidung nunmehr als notwendige Ausgaben für die berufliche Tätigkeit anzusehen seien. Zum einen dürfte es diesbezüglich bereits an der rechtlichen Notwendigkeit der Ausgaben fehlen, auch wenn die entsprechenden Ausgaben vom Arbeitgeber erwartet würden. Und zum anderen sei die Kammer der Auffassung, dass im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch im Bereich des SGB II hinsichtlich der Werbungskosten dieselben Grundsätze anzuwenden seien, wie im Steuerrecht. Diesbezüglich ergäben sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz, denn dieser gebiete es, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [Bezugnahme auf die st. Rspr. BVerfGE 110, 412 (431)]. Das BVerfG stelle diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann vorliege, wenn kein vernünftiger Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung vorliege bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten [BVerfGE 107, 205 (213 f)]. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich sei, lasse sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereiches [Bezugnahme auf u.a. BVerfGE 87,1; BVerfGE 90, 226; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412]. Ausgehend von diesen Kriterien seien keine zwingenden Gründe für eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber normalen Arbeitnehmern zu erkennen. Insbesondere verbiete auch die Zielsetzung des SGB II keine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die ergänzende Leistungen bezögen. Das Steuerrecht definiere, welche Ausgaben eines Arbeitnehmers vom Staat als notwendige Kosten einer Erwerbstätigkeit (Werbungskosten) anzuerkennen seien und daher nicht der Steuerpflicht unterlägen. Die damit verbundene Wertentscheidung sei schon deshalb auf das SGB II übertragbar, weil der Rechtsgedanke dessen, was der Staat "verschont", unabhängig vom Zweck des jeweiligen Gesetzes sei. Auch bestehe zwischen der Klägerin und einem "normalen" Arbeitnehmer kein Unterschied von solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung zwingend geboten erscheine. Ebenso wie die Klägerin profitierten auch Arbeitnehmer aus den unteren Lohngruppen oder in Teilzeitarbeit nicht linear von dem gesetzlich gewährten Werbungskostenabzug, da auch sie im Ergebnis keine oder nur geringe Steuern zahlten. Auch solche Arbeitnehmer könnten entsprechend der Steuergesetze und der steuerrechtlichen Rechtsprechung weder Kosten für Kosmetika und Friseurbesuche, noch Kosten für Business-Bekleidung steuermindernd geltend machen, auch wenn sie diese Kosten im Ergebnis finanziell härter treffen würden als andere Arbeitnehmer. Insoweit sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin gegenüber solchen Arbeitnehmern besser gestellt sein solle, nur weil sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehe. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen des SGB II mittels der Gewährung des Werbungskostenabzuges und der per se freigestellten Einkommensanteile (gesetzliche Freibeträge) sichergestellt, dass Hilfebedürftigen ein bestimmter Anteil der Einkünfte verbleibe und diese damit gerade nicht nur auf die Höhe des Regelsatzes beschränkt seien. Ausgehend von diesen Erwägungen könnten Aufwendungen, die sowohl der beruflichen als auch der privaten Lebensführung dienten (gemischte Ausgaben), nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn eine klare Trennung zwischen beruflichem und privatem Teil sinnvoll möglich und die berufliche Nutzung nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sei [Bezugnahme auf Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.10.1970, GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 sowie Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BStBI II 1990,49). Eine derartige Abgrenzung sei in aller Regel bei Bekleidungs- und Kosmetikaufwand nicht möglich und könne nur bei der sog. typischen Berufskleidung angenommen werden. Die vom Arbeitgeber der Klägerin erwünschte geschäftsmäßige Bekleidung erfülle diese Voraussetzung jedenfalls nicht, da es sich insoweit nicht um eine typische Berufskleidung handele. Unter typischer Berufskleidung seien solche Kleidungsstücke zu verstehen, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig seien [Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 9. März 1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519, vom 6. Dezember 1990, IV R 65/90, BStBl II 1991,348 und BFH vom 19.01.1996, Az.: VI R 73/94: BStBl II 96, 202]. Typische Berufskleidung grenze sich von gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung also durch eine besondere Unterscheidungsfunktion (z.B. Uniform), durch eine besondere Schutzfunktion (Helm, Schutzanzug, Arbeitsschutz Kittel, usw.) oder dadurch ab, dass das Tragen einer bestimmten Art von Kleidung für den betreffenden Beruf typisch sei und damit quasi Uniformcharakter habe (z.B. uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft). Demgegenüber seien die Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung, die von der Bevölkerung im täglichen Leben üblicherweise getragen würde, in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung ausschließlich während der Ausübung der Erwerbstätigkeit getragen werde [Bezugnahme auf BFH vom 20.11.1979, Az.: VI R 25/78, BStBl II 80, 75; vom 06.07.1989, Az.: IV R 91-92/87, BStBl II 90,49]. Bei der von der Klägerin benötigten geschäftsmäßigen Bekleidung handele es sich um bürgerliche Kleidung ohne typische Abgrenzungs- und/oder Schutzfunktion. Eine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung liege im Rahmen des Möglichen und Üblichen und es liege kein besonders gelagerter Einzelfall vor, der es notwendig erscheinen ließe, hier eine typische Berufskleidung anzunehmen. Vielmehr entspreche die Situation der Klägerin allen denjenigen Berufsgruppen, die geschäftsmäßig mit Kunden zu tun hätten und daher ein entsprechendes Erscheinungsbild haben müssten. Nach diesen Maßgaben habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch bereits entschieden, dass Aufwendungen einer selbständig tätigen Sängerin für übliche Kleidung wie Abendgarderobe, Folklorekleidung sowie Kleidung im Freizeitlook selbst dann keine Betriebsausgaben darstellten, wenn die Kleidung eigens für Bühnen- oder Fernsehauftritte beschafft und nur anlässlich dieser Auftritte getragen worden sei [Urteil vom 7. Juni 1984, IV R 81/82]. Dies gelte auch, wenn die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch seien [BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11. November 1976, IV R 3/73]. Gleiches gelte auch für die Aufwendungen für Kosmetika und Friseurbesuche. Im Ergebnis habe die Klägerin daher keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen, weshalb der Ansatz des Pauschbetrags von 15,33 EUR keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Eine Rechtsverletzung könne diesbezüglich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Pauschbetrag von 15,33 Euro unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf für jede Berufsgruppe in gleicher Höhe gewährt werde. Denn im Bereich der Leistungsgewährung seien dem Gesetzgeber weder Differenzierungen verwehrt, noch sei es ihm untersagt, von Differenzierungen abzusehen, die er vornehmen dürfte. Dabei sei es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Normvoraussetzungen oder Leistungen generalisierend festgelegt und mögliche Abweichungen nicht berücksichtigt werden. Denn der Gesetz- oder Verordnungsgeber sei bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich berechtigt, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite nach oben oder nach unten pauschalierend zu bestimmen [Bezugnahme auf BVerfGE 84, 348 (359); BVerfGE 111, 115(137); BSG aaO.]. Die Berufung ließ das SG zu, da es in der Frage der Absetzbarkeit bürgerlicher Kleidung bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des § 11 SGB II eine grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sah. Die Zustellung erfolgte am 5.Juni 2009.
Hiergegen richtet sich die am 29. Juni 2009 eingelegte Berufung, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, sie müsse den Erwerbstätigenfreibetrag bzw. -bonus dazu verwenden, die Betreuung ihres Sohnes zu finanzieren. Während der Sommerferien schicke die Klägerin ihren Sohn in die Betreuungsangebote des Beklagten, wofür sie an den Beklagten 225,00 EUR bezahlen müsse; anderenfalls wäre ihre Berufsausübung nicht gewährleistet. Die Klägerin zahle ihren Erwerbstätigenbonus aus dem SGB II-Bereich auf diese Weise gleich wieder an den Beklagten zurück. Insgesamt gingen auf diese Weise fast 1,5 Monatsfreibetragssätze verloren. Während der übrigen Schulferien müsse die Klägerin den Sohn zu ihrer Mutter zum EN. oder zu ihrer Schwester nach IN. fahren. Die Familienangehörigen übernähmen die Betreuung zwar unentgeltlich, die Klägerin müsse aber auf dem Weg zur Arbeit von A-Stadt zuerst nach IN. fahren, anschließend von IN. nach B-Stadt; auf dem Rückweg sodann von B-Stadt nach IN. und dann von IN. nach A Stadt. Dies seien zusätzlich 60 gefahrene Kilometer am Tag. Die Strecke zum EN. sei nicht ganz so lang. Wenn die Klägerin zu Abendveranstaltungen oder zu Wochenendseminaren ihres Arbeitgebers müsse, müsse sie ihren Sohn ebenfalls zu ihrer Mutter oder zu ihrer Schwester fahren und dort wieder abholen. Diese Fahrtkosten habe die Klägerin ebenfalls aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Erwerbstätigenbonus stehe der Klägerin daher nicht uneingeschränkt zur Verfügung, um ihren zusätzlichen Bedarf für die Werbungskosten zu decken. Die Klägerin könne diesen Sonderbedarf weder mit einem Kinderfreibetrag noch mit dem Kindergeld decken. Das Kindergeld werde auf den Regelsatz und die Unterkunftskosten des Sohnes angerechnet. Einen Kinderfreibetrag habe die Klägerin mangels Steuerzahlung nicht. Insoweit könne keine Parallele zum Steuerrecht gezogen werden, da die Klägerin nicht die steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen könne, die andere alleinerziehende Berufstätige hätten, die nicht auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien. Arbeitnehmer aus den unteren Lohngruppen profitierten nicht von den Steuervergünstigungen bezüglich der Werbungskosten, da sie aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Steuer zahlten. Für diese Arbeitnehmergruppe würde sich dann aber auch die Frage stellen, ob sie nicht wie die Klägerin ergänzende Ansprüche nach dem SGB II hätten. Die Ausgaben der Klägerin seien auch notwendig. Sie arbeite für die EG-AG als Sekretärin in der Hauptgeschäftsstelle in B-Stadt und müsse für ihren Arbeitgeber auch direkt zu Kunden fahren oder an Seminaren, Repräsentationen und Veranstaltungen teilnehmen, die im Regelfall in Fünf-Sterne-Hotels stattfänden. Dem SG können nicht gefolgt werden, wenn es darauf abstelle, dass es an einer rechtlichen Notwendigkeit der Ausgaben der Werbungskosten fehle. Bei der EG-AG werde ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild verlangt. Es sei für einen Arbeitnehmer auch nicht tunlich, an einer Repräsentationsveranstaltung in einem Fünf-Sterne-Hotel in einem Hartz-IV-Regelsatz-Outfit teilzunehmen. Der Arbeitgeber habe in zwei bereits vorgelegten Bescheinigungen zum Ausdruck gebracht, was er von der Klägerin erwarte. Wieso darin keine rechtliche Notwendigkeit zu sehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es die Aufgabe der Klägerin mit dafür zu sorgen, Finanzprodukte der EG-AG zu präsentieren und zu verkaufen. Insoweit werde von einem Arbeitnehmer ein seriöses und verkaufsförderndes Auftreten erwartet. Der Klägerin sei nicht zuzumuten, sich gegen die Anweisungen des Arbeitgebers bezüglich des Auftretens und des Erscheinungsbilds zu wenden. Im Regelsatz 2008 seien monatlich 34,50 EUR für Bekleidung und Schuhe enthalten gewesen, sie habe aber einen Gesamtaufwand in Höhe von 904,- EUR, von dem allein 492,- EUR auf ausschließlich beruflich benötigte Bekleidung und Schuhe entfielen. Hinsichtlich der Gesundheitspflege sehe der Regelsatz monatlich einen Betrag in Höhe von 12,89 EUR vor, sie habe zusätzlich zu den üblichen Hygieneartikeln wie Zahnpaste, Seife und dgl. noch Ausgaben für diverse andere Hygieneartikel in Höhe von jährlich 121,- Euro. Hinzu kämen noch Aufwendungen für Perlonstrümpfe in Höhe von 25,- EUR jährlich. Insoweit sei die Klägerin mit Rücksicht auf diese spezifisch weiblichen Bedarfe auch gegenüber Männern benachteiligt. Wenn die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie weder die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, noch die Ferienbetreuungskosten sowie den erhöhten Aufwand für Bekleidung und Kosmetik aufwenden müssen. Außerdem müsse sie noch den Mehrbedarf für auswärtige Verpflegung kalkulieren; zur regulären Arbeitszeit von 10:00 bis 15:00 Uhr kämen noch gelegentliche Hausbesuche sowie Wochenendveranstaltungen ihres Arbeitgebers sowie weiter noch die Fahrzeiten einschließlich der Hol- und Bringdienste für ihren Sohn. Für diesen müsse sie zudem dreimal pro Woche das Schulessen bezahlen, das 2,50 EUR koste; soviel sehe der Regelsatz nicht vor. Noch nicht mitgerechnet sei der Verschleiß für ihr Fahrzeug, was mittelfristig ebenfalls noch zu einer finanziellen Belastung und damit dem Verbrauch ihres Erwerbstätigkeitsbonus führen werde. Anfang Oktober 2009 habe sie für Winterreifen und neue Bremsen allein 391,48 EUR aufwenden müssen. Bei einem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit hätte sie unter dem Strich ein höheres, frei verfügbares Einkommen gehabt. Der Erwerbstätigenfreibetrag solle aber ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme sein. Bei der Klägerin werde dieser Anreiz in das Gegenteil verkehrt, da er noch nicht einmal ausreiche, um die Mehrkosten zu decken. Der SGB-II-Regelsatz sehe zwar einen Anteil für Bekleidung und Kosmetik vor. Dieser Bedarfssatz berücksichtige aber nicht die Ausübung einer Berufstätigkeit im repräsentativen Bereich. Die Klägerin hätte diese Ausgaben nicht tätigen müssen, wenn sie nicht arbeiten würde. Dass der Gesetzgeber bei den Aufwendungen nicht von den steuerlichen Grundsätzen ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass es in der Alg-Il-Verordnung andere Regelungen bezüglich der Werbungskosten gebe, als es das Einkommensteuergesetz kenne. Neben der Werbungskostenpauschale im Sinne des EStG und den 0,20 EUR pro Entfernungskilometer könne der SGB-ll-Bezieher höhere Werbungskosten nach § 3 Nr. 3 letzter Halbsatz nachweisen. Wenn der Gesetzgeber den Nachweis höherer Ausgaben einem SGB-Il-Bezieher ermögliche, ohne dabei auf irgendwelche Einschränkungen Bezug zu nehmen, spreche dies nicht für den Umstand, dass dies auf steuerrechtliche Grundsätze beschränkt sein sollte. Außerdem sei die 0,20 EUR Regelung pro Entfernungskilometer auch eine andere Regelung als im Einkommensteuergesetz. Die zusätzliche Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung gehe auch über das hinaus, was der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz vorgesehen habe, ebenso die Versicherungspauschale. Der Gesetzgeber habe beim SGB II andere Grundsätze angewandt als dies das SGB XII vorsehe. Insoweit sei daher der Verweis auf die Rechtsprechung des BFH nicht geeignet, die Ansprüche der Klägerin auf höhere Werbungskosten zu negieren. Die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR sei realitätsfremd, die Alg-II-V unvereinbar mit dem Sozialstaatsprinzip. Die Klägerin habe sich zu Beginn ihrer Tätigkeit neu einkleiden müssen, so dass die Ausrüstungsbeihilfe zur Arbeitsaufnahme notwendig gewesen sei. Anderenfalls hätte die Klägerin in ihrer Probezeit gleich wieder gehen können. Sie erhalte auch keine 866,66 EUR netto, sondern der Arbeitgeber der Klägerin zahle ihr monatlich 40,00 EUR vermögenswirksame Leistungen, über welche die Klägerin erst im Jahre 2015 verfügen könne. Der Kontostand dort betrage derzeit 370,00 EUR. Dabei handele es sich um einen Bausparvertrag mit einer Sparsumme mit 5.000,00 EUR. Insoweit werde der Erwerbstätigenbonus noch weiter eingeschränkt. Der Bausparvertrag sei dafür gedacht, das Fahrzeug der Klägerin zu ersetzen, wenn es einmal defekt sein sollte. Der Arbeitgeber habe darauf bestanden, dass ein Teil des Lohnes als vermögenswirksame Leistungen gezahlt werde. Wenn die Klägerin ihren Bausparvertrag auflösen würde, würde der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen mehr bezahlen. Der Beklagte behandele die vermögenswirksamen Leistungen aber als Nettoeinkommen, so dass sich der finanzielle Spielraum der Klägerin um weitere 40,00 EUR monatlich verringere. Die Klägerin stelle sich daher mit der Arbeitsaufnahme insgesamt schlechter, als wenn sie nicht arbeiten würde und nur von "Hartz-IV" leben würde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23.Juli 2008 und 17. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung höherer Werbungskosten höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte habe im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 im Rahmen der Leistungsberechnung von dem Einkommen der Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von monatlich 291,05 EUR in Abzug gebracht. Dieser setze sich zusammen aus dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 170,60 EUR, den Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,90 EUR, der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, dem Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld vom 17.12.2007 (Alg ll-V) in Höhe von 15,33 EUR und Fahrtkosten in Höhe von monatlich 59,22 EUR (21 Tage x 14,1 km x 0,20 EUR). Weitere Beträge seien vom Einkommen der Berufungsklägerin nicht in Abzug zu bringen gewesen. Im Hinblick auf die - erst im Berufungsverfahren geltend gemachten - Kosten für Kinderbetreuung ergebe sich dies unabhängig von der Frage, ob diese Ausgaben überhaupt vom Einkommen abgesetzt werden könnten, schon daraus, dass Nachweise über zusätzliche Betreuungskosten nicht vorgelegt worden seien. Gleiches gelte für die geltend gemachten weiteren Fahrtkosten nach IN. und EN. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der weiteren Begründung ausführe, diese hätte bei einem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit unter dem Strich ein höheres frei verfügbares Einkommen, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II kein Einkommen darstellten, sondern als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürften nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden könne. Die Leistungen nach dem SGB II dienten zudem nicht der Vermögensbildung. Soweit der Arbeitgeber der Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR monatlich als vermögenswirksame Leistung gewähre, sei diese Einnahme, die dem Bausparvertrag der Berufungsklägerin zufließe, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen.
Der Abzug von monatlich 15,33 EUR gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 a) Alg ll-V sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die aufgelisteten Ausgaben für Bekleidung und Hygieneartikel begründeten keine weiteren Absatzbeträge von dem Erwerbseinkommen der Klägerin. Insbesondere die gesonderte Aufzählung der Kleidungsstücke, welche laut klägerischem Vortrag ausschließlich beruflich genutzt würden, reiche nicht aus, um diese Kleidungsstücke als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben einzustufen. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils seien überzeugend. Die Werbungskostenpauschale nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 a) Alg ll-V könnten nur solche Ausgaben für Bekleidung erhöhen, die auch im steuerrechtlichen Sinne als Werbungskosten zu verstehen seien. Hierfür reiche es nicht aus, dass diese Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen würden. Es müsse sich vielmehr um Bekleidungsstücke handeln, die zur rein beruflichen Benutzung bestimmt seien. Bei den aufgelisteten Kleidungsstücken handele es sich aber gerade um solche, die grundsätzlich auch privat genutzt werden könnten. Ob die aufgeführten Gegenstände, namentlich der Wintermantel sowie Sommer- und Winterschuhe, tatsächlich nur für berufliche Zwecke genutzt würden, sei fraglich. Schließlich wäre Voraussetzung für eine Erhöhung des Absetzungsbetrages der Nachweis höherer Kosten. Die Berufungsklägerin habe ihre Ausgaben für Bekleidung und Kosmetika bislang jedoch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Fahrtkostenpauschale änderten die Ausführungen der Klägerin ebenfalls nichts an der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichtes Marburg. Denn TÜV-Kosten sowie die KfZ-Steuer seien bereits berücksichtigt worden. Diese Kosten führten nicht zu einer Erhöhung der Pauschale nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 b) Alg ll-V in Höhe von 0,20 EUR pro Entfernungskilometer. Winter- und Sommerreifen habe Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angeschafft. Weitere Wartungskosten- bzw. Reparaturkosten während des streitgegenständlichen Zeitraums seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin habe auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 11.06.2008 in der Streitsache Az.: S 5 AS 109/08 ER auch Leistungen des Beklagten erhalten, von der dringenden Notwendigkeit der Anschaffung von Sommerreifen sei im Sommer 2008 ohnehin nie die Rede gewesen, so dass diese Behauptung im Nachhinein nicht etwa zu einer Absetzungen fiktiver Anschaffungskosten führen könne. Hinsichtlich Anschaffungskosten für Winterreifen und Reparaturkosten sowie anderer im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Kfz notwendiger Kosten sei zudem klarzustellen, dass solche Kosten bei einem Erwerbstätigen entgegen der Darstellung der Klägerin nicht in der Werbungskostenpauschale enthalten seien, sondern ggf. die Kilometerpauschale nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 b) Alg ll-V erhöhen könnten, soweit es sich um tatsächliche Ausgaben handele und die strenge Nachweispflicht erfüllt sei. Die Berufungsklägerin solle natürlich nicht schlechter gestellt werden als ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie solle vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Geld zur Verfügung haben. Dies werde insbesondere durch den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II deutlich. Von dem Einkommen der Berufungsklägerin seien im streitgegenständliche Zeitraum tatsächlich insgesamt 291,05 EUR nicht angerechnet worden. Die Berufungsklägerin solle aber auch nicht besser gestellt sein als ein Erwerbstätiger, der keine Leistungen nach dem SGB II erhalte. Ausgaben für Bekleidung, Kosmetika und Friseur würden nämlich auch im steuerrechtlichen Sinne nicht als Werbungskosten eingestuft. Daher werde ein Erwerbstätiger, der keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, ebenfalls nicht hinsichtlich derartiger Kosten entlastet. Der Klägerin sei schließlich bekannt, dass für einmalige Spitzen hinsichtlich der Ausgaben für Bekleidung und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kfz die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Absatz 1 SGB II möglich gewesen wäre.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Streitgegenstand ist nur noch die Höhe der durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni bis November 2008. Zwar können betreuungsbedingte höhere Aufwendungen wie diesbezügliche Fahrtkosten einer alleinstehenden Mutter (dazu vgl. Brühl, in: Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2009, § 51 Rdnr. 51 m.w.N.) oder Betreuungskosten selbst unter Umständen berücksichtigt werden (dazu BSG, Urteil vom 9.11.2010, Aktenzeichen: B 4 AS 7/10 R m.w.N.; siehe auch Fachliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II Nr. 11.81 - Kinderbetreuungskosten: "Gebühren und Beiträge für Kindertagesstätten sind jedoch vorrangig im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGBV VIII zu übernehmen", siehe insbesondere hierzu § 90 Abs. 3 SGB VIII, nach dem Gebühren bei unzumutbarer Belastung ganz oder teilweise zu erlassen sind), jedoch sind die von der Klägerin erst nachträglich geltend gemachten Ansprüche bzw. Werbungsaufwendungen - namentlich die Betreuung ihres Sohnes und die dazu notwendigen Fahrtkosten betreffend - nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits geworden. Das gleiche gilt bezüglich des Reifenerwerbs und der im Jahr 2009 getätigten Reparaturaufwendungen, denn Anträge hierzu oder diesbezügliche Bescheide für weitere Leistungszeiträume sind weder ersichtlich, noch nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, zumal § 96 SGG in Angelegenheiten des SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Anwendung findet (siehe BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R). Aus den Akten geht indes hervor, dass ein weiterer Leistungsantrag für den Zeitraum ab Dezember 2008 vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Sohnes aus dem zu berücksichtigenden Einkommen einschließlich des ihr später zuerkannten Wohngeldes gesichert werden konnte (Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 (Blatt 461 VerwA).
Im Übrigen ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als im streitigen Zeitraum unter Verletzung der Art. 1 und 20 Grundgesetz (GG) Kinderbedarfe teilweise ungedeckt und die Regelsätze als solche nicht verfassungskonform ermittelt worden waren, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvR 1/09) im Einzelnen festgestellt hat. Da das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich die Fortgeltung der hierfür maßgeblichen Vorschriften bestimmt hat, bleibt das im Streitzeitraum geltende Recht als Grundlage der Prüfung durch das angerufene Gericht weiter anwendbar.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin ist somit bei der Deckung ihrer Bedarfe nach den Regeln des § 11 SGB II i.V.m. der Alg II-V zu berücksichtigen. Es ist von einem Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Sohnes in Höhe von 1.093,89 EUR Euro monatlich auszugehen (Regelleistungen und Mehrbedarfe der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 562,- Euro bzw. 42,00 Euro, tatsächliche Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 437,50 Euro zuzüglich der Heizungskosten 62,50 Euro abzüglich der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,11 Euro). Welches Einkommen hierauf und wie anzurechnen ist, folgt aus §§ 11 und 30 SGB II in Verbindung mit der gemäß § 13 SGB II erlassenen Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 (BGBl. I 2622). Ausweislich ihrer Gehaltsbescheinigung (Blatt 228 VerwA) erzielte die Klägerin ein Bruttoeinkommen von 1.066.- Euro, zzgl. des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40.- Euro ein solches in Höhe von 1.106.- Euro. Vom zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelt sind danach die Steuern in Höhe von Höhe von 11,50 Euro sowie die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 227,84 Euro (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. SGB II), der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30,- Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V), die Haftpflichtversicherung der Klägerin in Höhe von 15,90 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II), eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro monatlich (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Nr. 3a) Alg II-V), Fahrkosten in Höhe von 59,22 Euro monatlich (nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Nr. 3 b) Alg II-V: 21 Arbeitstage x 14.1 km x 0,20 Euro) und - von dem bereinigten Einkommen der Klägerin (= 746,21 Euro) - der jeweilige Freibetrag nach § 30 SGB II in Abzug zu bringen (100 Euro plus 20 Prozent von 346,21 Euro = 69,24 Euro). Damit errechnet sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 576,97 Euro. Als Einkommen anzurechnen sind ferner das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro und der Unterhalt in Höhe von 257,- Euro monatlich. Damit steht dem Bedarf in Höhe von 1.093,89 Euro ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 987,97 Euro gegenüber und ergibt sich zugleich, dass die von dem Beklagten errechnete Summe von 107,28 Euro jedenfalls nicht unter der hier errechneten Differenz von 105,92 Euro liegt.
Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ("reformatio in peius") stellt sich somit zum einen nur noch die Frage, ob auch die Aufwendungen für die vermögenswirksamen Leistungen - die laut Gehaltsbescheinigung vom Arbeitgeber und der Klägerin mit jeweils 40,- Euro im Monat erbracht wurden - als Einkommen auf den Bedarf der Klägerin und ihres Sohnes anrechenbar sind (nachfolgend zu 1.), zum anderen die Frage der höheren Werbungskosten (unten zu 2.).
1. Fraglich ist, ob es sich bei den Aufwendungen für den Bausparvertrag um eine zweckbestimmte Einnahme handelte, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen und auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen ist. Danach sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht, so dass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.). Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die fragliche Leistung ebenso wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten diente (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R zur Verletztenrente). Unerheblich ist nach Auffassung des Senats dabei, dass die Klägerin diese Aufwendungen später für eine Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeugs verwenden wollte. Denn nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II kommt es nur auf eine Zweckbestimmung und nicht auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme an. Ausreichend ist nach Ansicht des Senats vielmehr, dass die Zuwendung aus einem bestimmten Anlass gewährt wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger hierauf nicht zwingend festgelegt ist (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 215 m.w.N.).
Das ist bei vermögenswirksamen Leistungen - jedenfalls soweit der Arbeitgeberanteil betroffen ist - der Fall, denn definitionsgemäß handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl. § 2 Abs 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). Zwar sind vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 des 5. VermBG steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Nach Abs. 6 dieser Vorschrift sind sie auch kraft Gesetzes - anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 Abs. 3 des 5. VermBG - arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung dieser Leistungen, deren Übertragbarkeit gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermBG und damit auch Pfändbarkeit im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist, unmittelbar an ihn zur freien Verfügung besteht jedoch nicht. Anders als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (so überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2009 - L 34 AS 1308/08; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R).
Hinsichtlich des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen kommt der Senat somit zu dem Ergebnis, dass dieser nicht als Einkommen der Klägerin anrechenbar ist.
Hingegen kann die von der Klägerin ausweislich ihrer Gehaltsabrechnung erbrachte Eigenleistung in Höhe von 40,- Euro im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen nicht gemäß § 11 Abs. 2 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Die Eigenleistungen zu vermögenswirksamen Leistungen sind in den dort aufgezählten Privilegierungstatbeständen nicht genannt. Ebenso wenig enthält die Alg II-V in der hier maßgebenden Fassung eine zusätzliche Privilegierung dieser Eigenleistungen. Dies erscheint auch konsequent, weil es grundsätzlich nicht Sinn und Zweck des SGB II ist, zum Vermögensaufbau beizutragen. Ein solcher Aufbau von Geldvermögen wird gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a und b sowie § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nämlich nur dann privilegiert, wenn das Vermögen ausdrücklich zur Altersvorsorge dient (so BSG, Urteil vom 27.2.2008- B 14/7b AS 32/06 R juris-Rdnr. 50). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und kommt damit zu einer differenzierten Betrachtung jeweils des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils dahingehend, dass letzterer als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen ist (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, aaO. - juris-Rdnr. 31).
2. Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachten höheren Werbungskosten anbetrifft, hat die Berufung zum einen die vom SG detailliert berechnete Feststellung, dass höhere als die durch die Kilometerpauschale berücksichtigten Fahrtkosten nicht nachgewiesen wurden, nicht erfolgreich angreifen können, da die dafür behaupteten höheren Aufwendungen einerseits den hier nicht streitgegenständlichen und dazu ohnehin nicht konkret nachgewiesenen Kinderbedarf, andererseits den außerhalb des Streitzeitraums angefallenen Reparatur- und Reifenbeschaffungsbedarf betraf. Zum anderen wurde mit der Berufung das Klagevorbringen hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung sowie der Hygieneartikel und Kosmetika lediglich wiederholt und wurden die behaupteten Werbungskosten näher beziffert, ohne dass diese Positionen - mit Ausnahme einer Friseurquittung über 92,65 Euro vom 20. September 2008 (Blatt 326 VerwA) sowie Quittungen für Textilien vom 7., 10. und 16. Oktober 2008 (Blatt 338 und 341 VerwA) - nachgewiesen wurden. Zu diesen hat das SG im angefochtenen Urteil jedoch bereits ausführlich Stellung genommen und dabei zutreffend auch die verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe herangezogen. In Anbetracht dessen macht sich der Senat deshalb insoweit die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.

RechtsgebietSGB IIVorschriften§ 11 SGB II