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25.03.2011 · IWW-Abrufnummer 104266

Oberlandesgericht München: Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Aktenzeichen: 7 U 3083/10
10 HKO 24083/09 LG München I

Verkündet am 3. November 2010

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Buchauszug u.a.

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 folgendes

ENDURTEIL:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 3.5.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Teilurteil des Landgerichts München I vom 3.5.2010 wird Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Anteil auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Auf den Inhalt des Protokolls vom 20.10.2010 (Bl. 121/124.d. A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs, wie vom Erstgericht zuerkannt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Die für die Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug beweispflichtige Beklagte (siehe BGH VersR 2007, 1081, 1083) hat der Klägerin unstreitig Unterlagen in Tabellenform (dem Gericht auszugsweise als Anlage K5 bzw. Anlage B12 vorgelegt) übergeben, die einzelne für einen Buchauszug erforderliche Angaben enthalten. Diese vermögen jedoch in ihrer Gesamtschau keine Erfüllung, auch nicht in Form eines unvollständigen, aber ergänzungsfähigen Buchauszugs darzustellen. Erforderlich für eine effektive Kontrolle der Provisionsabrechnung ist, dass Transparenz, Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt bleiben und zusammengehörende Geschäftsvorfälle nicht auseinandergerissen werden (vgl. BGH WM 1982, 152, 153; Emde, in: Staub, Großkommentar HGB 5. Aufl., 2008 § 287 c Rz. 129, siehe auch OLG München VersR 2004, 470, 471, zuletzt OLG München vom 21.4.2010, 7 U 5368/09). Zweifel an der Brauchbarkeit des Buchauszugs gehen stets zu Lasten des Unternehmers. In den von der Beklagten übergebenen Tabellen fehlen jegliche Angaben zu den schwebenden Geschäften.

Da nach § 7 Abs. 8 des Handelsvertretervertrags (Anlage K 1) eine Stornierungsmöglichkeit auch im Falle der Nichtzahlung bzw. der Reduzierung der Provision bei Teilzahlung vereinbart wurde, ist das Stadium der Ausführung des zugrundeliegenden Geschäfts für die Kontrolle der Provisionsabrechnung von entscheidender Bedeutung.

Auch sind Stornogründe nicht durchgehend genannt, wie die Beklagte selbst einräumt. Letztlich hat auch die Klägerin unter Vorlage von Anlage K19 substantiiert dargelegt, dass die realen Warenwerte laut Auftrag nicht in der Liste angegeben sind. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist auch nicht Aufgabe des Handelsvertreters, sich aus verschiedenen Unterlagen, gegebenenfalls über das Intranet der Beklagten die entsprechenden Informationen zusammenzusuchen (vgl. BGH WM 2007, 177). Zudem hat die Klägerin ohnehin inzwischen keinen Zugriff mehr auf das Intranet der Beklagten.

2. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den begehrten Zeitraum ist nicht verjährt.

a) § 10 Abs. 3 des Handelsvertretervertrags (Anlage K 1) ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass es sich bei der Verjährungsklausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Kürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Fälligkeit des Anspruchs, ohne dass es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ankommt, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dadurch seine Belange ohne angemessenen Ausgleich nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Aufgrund der hier vorliegenden Klausel ist keineswegs sichergestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Provisionsansprüche bereits Kenntnis von der Entstehung sämtliche Ansprüche hatte bzw. haben mußte. Denn als Bezirksvertreterin hat sie auch Ansprüche auf Provision für Geschäfte der Beklagten, die ohne ihre Mitwirkung mit Kunden aus ihrem Vertragsgebiet geschlossen worden sind (§ 87 Abs. 2 HGB). Zudem kann nach § 7 Abs. 8 der Vereinbarung im Falle der Nichtzahlung bzw. Teilzahlung von Kunden die Provision entfallen bzw. sich verringern.

Im Zeitpunkt der Fälligkeit, das heißt hier ab monatlich erfolgter Abrechnung über die Provision, stand damit zwangsläufig noch gar nicht fest, wie hoch der Provisionsanspruch letztlich sein wird. Nach der Vertragsklausel könnte aber die Verjährung bereits vor endgültigem Abschluss des geschlossenen Rechtsgeschäfts zu laufen beginnen. Dies ist mit dem Leitbild des neuen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (vgl. Grueneberg, in: Palandt, BGB 69. Aufl., § 307 Rz. 25 und 155, Ellenberger, in: Palandt a. a. O. § 202 Rz. 12 ff.).

Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsregelung auch im Falle einer Individualvereinbarung unwirksam wäre (bejahend Emden, in: Staub, Groß-Kommentar HGB 5. Aufl. 2008 vor § 84 Rz. 432).

Soweit sich die Beklagte auf die BGH-Entscheidung vom 10.5.1990 (NJW-RR 91, 35) beruft, handelt es sich um keinen vergleichbaren Fall. Der dortigen Entscheidung lag eine Individualvereinbarung zugrunde. Zudem ist in der dort streitigen Vereinbarung für den Beginn des Laufs der abgekürzten Verjährung die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung.

b) Nach der gesetzlichen Verjährungsregelung ist der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nicht verjährt.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, somit frühestens mit Ablauf des Jahres zum 31.12.2005. Da die Klage am 30.11.2009 eingereicht wurde, wurde die Verjährung betreffend den Zeitraum ab 1.1.2006 gehemmt.

Für den begehrten Zeitraum ab 1.1.2005 ist ebenfalls keine Verjährung eingetreten.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Ellenberger, in: Palandt a. a. O. vor § 194 Rz. 23) hat in keiner Weise dargetan, dass die Klägerin bereits vor dem 1.1.2006 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Allein die monatliche Provisionsabrechnung beweist hier nicht die erforderliche Kenntnis, zumal es sich bei der Klägerin um eine Bezirksvertreterin handelt. Die Beklagte konnte im Gebiet bzw. Bezirk der Klägerin eigene Geschäfte abschließen, von denen die Klägerin nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen musste und deren Fehlen auf den Provisionsabrechnungen der Klägerin auch nicht auffallen konnte bzw. mußte. Die Berufung der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

RechtsgebietHGBVorschriften§ 87c HGB