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· Nachricht · Provisionsrückforderungen

Unternehmen muss Provisionsrückforderungen wegen Stornierungen beweisen

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Gerade bei ausgeschiedenen Versicherungsvertretern verrechnen Unternehmen häufig das Guthaben auf dem Stornoreservekonto mit Provisionsrückforderungen. Bestreitet der Vertreter die Rückforderungen, muss das Unternehmen diese im Einzelnen detailliert darlegen und beweisen. Hohe Hürden für das Unternehmen, wie ein aktueller Fall zeigt. |

 

Saldenprozess zwischen Unternehmen und Versicherungsvertreter

Ein Unternehmen hat nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wegen stornierter Versicherungsverträge verlangt. Der Vertreter hatte mit der Widerklage die Auszahlung der Stornoreserve eingefordert. Er hatte im Prozess auf einen erheblichen Habenbetrag in Form der Stornoreserve verwiesen und im Übrigen die Provisionsrückforderungen des Unternehmens bestritten. Die Klage des Unternehmens hatte vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg.

 

  • Sein Vorbringen war nicht schlüssig. Dazu gehört es, die einzelnen notleidenden Versicherungsverträge ordnungsgemäß nachzubearbeiten. Das Unternehmen muss wegen § 87a Abs. 3 S. 2 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr darlegen und die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovision errechnen. Das hat es nicht getan. Daher konnte sich die Stornoreserve nicht verringern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2017, Az. 15 U 7/17, Abruf-Nr. 200839).