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· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch

Ausscheiden wegen Krankheit - so gehen Sie am geschicktesten vor und riskieren nichts

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Immer wieder erkranken Versicherungsvertreter schwer und sind gezwungen, ihre Tätigkeit aufzugeben. Zentrale Frage: Worauf müssen Sie als Vertreter bei Berufsunfähigkeit achten, um den Agenturvertrag aufzulösen, ohne Ihren Ausgleichsanspruch zu verlieren? WVV gibt Ihnen Antwort und erläutert Ihnen, wie Betroffene in der Praxis am geschicktesten vorgehen. |

Regelung im Gesetz - Kündigung wegen Krankheit

Der Ausgleichsanspruch ist bekanntlich die „Heilige Kuh“ des Handelsvertreters. Deswegen hat schon der Gesetzgeber geregelt, dass dem Handelsvertreter auch dann ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn dieser selbst kündigt und die Kündigung entweder durch ein Unternehmerverhalten veranlasst ist, der Handelsvertreter die Altersgrenze erreicht (ohne besondere Regelung 65 Jahre) oder er wegen Krankheit seine Tätigkeit nicht weiter ausüben kann (§ 89b Abs. 3 S. 1 Alt. 3 HGB).

Spezielle Regelung über Berufsunfähigkeit im Agenturvertrag

In vielen Agenturverträgen ist geregelt, dass der Agenturvertrag automatisch endet, wenn die Berufsunfähigkeit des Vertreters festgestellt wird; dies steht oft im Zusammenhang mit einer betrieblichen Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung.