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01.08.2003 | Zusatzleistungen für Minijobber in der Agentur

400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen aufstocken

Für die seit 1. April 2003 geltenden Minijobs ist allein die 400-Euro-Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt unter dieser Grenze liegt, bleibt der Minijob für den Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Sie als Arbeitgeber zahlen eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent.

Obwohl die 400-Euro-Grenze nicht überschritten werden darf, ist eine Lohnerhöhung möglich. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Betracht, wenn dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Ein Minijobber kann dabei sogar mehrere Leistungen nebeneinander erhalten. Im folgenden Beitrag haben wir für Sie die "unschädlichen" Zusatzleistungen zusammengestellt.

Fahrtkosten

Sie können sich an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte beteiligen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des eigenen Pkw ersetzen (§  3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz [EStG]).

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Sie können dem Mitarbeiter die Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzen oder ihm die Fahrausweise kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen (R  21b Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).
  • Fahrten mit eigenem Pkw: Benutzt Ihr Mitarbeiter keine öffentlichen Verkehrsmittel, können Sie ihm Fahrtkosten erstatten und pauschal mit 15 Prozent versteuern. Sie dürfen maximal den Betrag erstatten, den der Mitarbeiter nach der Entfernungspauschale geltend machen könnte (§  40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).

     Beispiel 

    Ihre Minijobberin M fährt an drei Tagen in der Woche mit dem Pkw von ihrer Wohnung zur 15 km entfernten Agentur. Sie können ihr die Fahrtkosten mit maximal 5,60 Euro pro Fahrt ersetzen (10 x 0,36 + 5 x 0,40). Bei 12 Fahrten im Monat ergibt sich für Sie folgende Belastung:

    Zahlung an Arbeitnehmer 12 x 5,60 Euro 67,20 Euro
    Pauschale Lohnsteuer 15 % von 67,20 Euro 10,08 Euro
    Solidaritätszuschlag 5,5 % von 10,08 Euro 0,55 Euro
    Pauschale Kirchensteuer 7 % (Bayern) von 10,08 Euro 0,71 Euro
    Belastung Arbeitgeber   78,54 Euro

    M kann monatlich 67,20 Euro Fahrtkostenzuschuss erhalten.

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