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01.02.2005 | Zinsbesteuerung

Neue Wege bei der Kapitalbesteuerung

Ab Juli 2005 wird die EU-Zinsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und wirkt auch auf wichtige Drittstaaten. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die künftige Rechtslage und zeigt den Handlungsbedarf für Anleger auf.

Ausgangslage

Die am 3. März 2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG tritt im Juli 2005 in Kraft. Die nationalen Vorschriften wurden bereits geschaffen. Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26. Januar 2004 transferiert die Richtlinie fast unverändert in deutsches Recht.

Ziel der Richtlinie ist, Zinserträge von jenseits der Grenze zu erfassen und effektiv im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen Informationsaustausch ein. Vorerst machen 22 EU-Staaten mit. Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer. Dies tun auch Drittstaaten, wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco oder Andorra, sowie Off-Shore-Finanzplätze (wie Jersey oder Guernsey).

Inhalte der Richtlinie

Das Bundesamt für Finanzen (BfF) ist die inländische Kontrollinstanz (§  45e Einkommensteuergesetz [EStG]). Die von anderen Mitgliedstaaten über ausländische Zinsen gefertigten Kontrollmitteilungen können nicht nur an das Finanzamt, sondern auch an Sozialleistungsträger weitergegeben werden (§  50b Satz 1 EStG).

1. Informationsaustausch von 22 EU-Staaten

Der Informationsaustausch in den 22 EU-Staaten, darunter Deutschland, geschieht seit 2005 wie folgt:

  • Betroffen sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat als dem Anlageland.