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01.02.2006 | Zahlreiche Gesetzesänderungen

Überblick über die in Kraft getretenen und geplanten Änderungen

Kurz vor Jahresende 2005 hat der Bundesrat zahlreiche Gesetze beschlossen, weitere sollen folgen. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die bereits in Kraft getretenen sowie geplanten Änderungen, die für Sie wichtig sind.

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm

Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" (Abruf-Nr.  053658 ) hat sich für Sie zum 1. Januar 2006 Folgendes geändert:

  • Abfindungen: Die Freibeträge für Abfindungen wurden gestrichen (§  3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie bleiben für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche auf eine Abfindung erhalten. Das gilt auch für Abfindungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage. In allen Fällen müssen die Abfindungen aber bis zum 31. Dezember 2007 zufließen.
  • Heirats- und Geburtshilfen: Die Steuerfreiheit von Heirats- und Geburtshilfen wurde abgeschafft (§  3 Nummer 15 EStG). Entsprechende Zahlungen sind somit seit dem 1. Januar 2006 steuer- und sozial-versicherungspflichtiger Arbeitslohn.
  • Degressive Abschreibung für Mietwohngebäude: Die Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben (§  7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c EStG), entfällt für alle Neufälle (Anschaffung bzw. Bauantrag nach dem 31. Dezember 2005). Statt dessen ist nur noch eine lineare Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr möglich.
  • Steuerberatungskosten: Private Steuerberatungskosten können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden (§  10 Absatz 1 Nummer 6 EStG). Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften entstehen, können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das heißt:
  • Die Kosten für das Ausfüllen der "Anlagen GSE, L, EÜR" sowie für die Buchführung, Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung oder der Bilanz sind Betriebsausgaben.
  • Die Kosten für das Ausfüllen der "Anlagen N, KAP, V, SO, R, AUS" sind Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften.
  • Die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der "Anlage Kind" und der "Anlage AV" ("Riester-Förderung") können nicht mehr Steuer mindernd geltend gemacht werden.

    Wird ein Steuerberater mit der Steuer-Erklärung beauftragt, sind die Kostenbestandteile aus der Rechnung ersichtlich. Alle anderen Aufwendungen (zum Beispiel für Literatur oder ein PC-Programm müssen aufgeteilt werden. Wie das im Einzelnen aussehen soll, ist noch nicht geklärt.

    Wichtig: Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Zahlungen nach dem 31. Dezember 2005, auch wenn sie Leistungen aus dem Jahr 2005 und früher betreffen.

    Reform des Umlageverfahrens