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29.10.2009 | Wichtige Änderungen bei der Erstinformation

Angabe der Telekommunikationskosten für gemeinsame Registerstelle ändern!

Aktuelle Änderungen hinsichtlich Ihrer Informationspflichten in § 11 Absatz 1 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) zwingen Sie zum Handeln. Sie müssen die Preisangaben zu den Telekommunikationskosten bei Kontaktierung der gemeinsamen Registerstelle in Ihrer Erstinformation und auf Ihrer Visitenkarte, sofern Sie auch dort Ihre Erstinformationspflichten erfüllen, entsprechend anpassen. Wir liefern die Hintergründe und sagen Ihnen, was Sie konkret ändern müssen.  

Erstinformation des Versicherungsnehmers

Sie müssen dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt auch Angaben zur gemeinsamen Registerstelle machen. Sie müssen in Ihrer Erstinformation unter anderem die  

  • Anschrift,
  • Telefonnummer sowie
  • die Internetadresse der gemeinsamen Stelle nennen (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 VersVermV).

Preisangabe zu Telekommunikationskosten

Bei Ihrer Erstinformation geben Sie bisher schon den Preis an, den der Anruf aus dem Festnetz kostet, und dass abweichende Preise im Mobilfunknetz möglich sind, etwa wie folgt:  

 

Bisherige Preisangabe zu Telekommunikationskosten

Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Absatz 1 GewO  

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.  

Breite Straße 29  

10178 Berlin  

www.vermittlerregister.info  

 

Telefon: 0-180-500 585-0  

(14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)  

 

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Bei der Preisangabe müssen Sie nun nachbessern. Auslöser ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Abruf-Nr. 093357). Dieses ist am 4. August 2009 in Kraft getreten. Für Sie maßgeblich sind die Änderungen in §§ 66a, 66d Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese sehen Folgendes vor:  

  • Bei Service-Diensten ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.