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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Richtig gegen falschen AVAD-Eintrag wehren

von Michaela Ferling, Ferling | Retsch Rechtsanwälte, München

| Ein Vertreter sieht sich nach Beendigung des Agenturvertrags oft falschen Einträgen bei der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) ausgesetzt. Wie man sich dagegen richtig wehrt, hat ein Vertreter aktuell vorgemacht. |

 

Negativer AVAD-Eintrag durch Versicherer initiiert

Der Vertreter hatte seinen Agenturvertrag wegen Verstoßes gegen die Unterstützungspflicht nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Versicherer wies die Kündigung als unbegründet zurück und kündigte - seinerseits ohne Abmahnung - den Vertrag außerordentlich. Mit Beendigung des Agenturvertrags stellte der Versicherer auf Basis der Provisionsverzichtsklausel angeblich noch nicht ins Verdienen gebrachte Provisionen fällig. Der AVAD teilte er sodann mit, dass er den Vertrag wegen Konkurrenztätigkeit außerordentlich gekündigt habe und ein rückforderbarer Saldo bestehe. Entsprechend der Mitteilung nahm die AVAD den Eintrag vor.

 

Vertreter erwirkt einstweilige Verfügung gegen Versicherer

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Vermittler den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer. Er machte geltend, dass die unrichtigen Behauptungen sein berufliches Fortkommen behinderten und einer Anschwärzung und Verunglimpfung gleichkämen. Solange der Saldo weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt sei, sei eine Behauptung und damit auch die Eintragung unlauter. Als Beleg für die Beeinträchtigung führte er an, dass ihm, der er mittlerweile als Makler tätig sei, zahlreiche Versicherer Courtagezusagen unter Hinweis auf den AVAD-Eintrag verweigert hätten.