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19.12.2008 | „Wettbewerbsauslosung“ durch eine Bausparkasse

Hauptgewinn ist beim selbstständigen
Bezirksleiter steuerfrei!

Führt eine Bausparkasse eine „Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter“ durch und behält sie nach den Spielregeln das Entgelt für die Lose von der Provision für jeden vermittelten Bausparvertrag ein, so führt der Hauptpreis, den ein selbstständiger Bezirksleiter der Bausparkasse erhält, nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. So lässt sich eine für Sie positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen.  

 

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse. Die Bausparkasse führte im Jahr 1996 in jedem Quartal eine „Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch. Die Teilnahme war freiwillig. Man konnte, musste aber nicht mitmachen. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 erhielt der Bezirksleiter die Mitteilung der Bausparkasse, dass er bei der Auslosung des vierten Quartals 1996 aus 239.406 Losen den Hauptgewinn, einen BMW Z3 Roadster mit Sonderausstattung, gewonnen habe. Er verkaufte ihn später für 51.000 DM.  

Das Finanzamt behandelte den Gewinn als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Zu Unrecht, so der BFH (Urteil vom 2.9.2008, Az: X R 8/06; Abruf-Nr. 083756).  

 

Die Entscheidung des BFH

Für eine betriebliche Veranlassung spricht nach Ansicht des BFH zwar, dass die Losveranstaltung von der Auftraggeberin, der Bausparkasse, organisiert wurde und der Preis für das Los unmittelbar durch Abzug von der Provision einbehalten wurde. Zudem durften ja nur Betriebsangehörige an der Lotterie teilnehmen. Und es gab für jeden vermittelten Bausparvertrag nur ein Los. Man konnte also nicht wie bei einer normalen Lotterie beliebig viele Lose kaufen.