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02.09.2010 | Werbungskosten oder Nebenkosten

Steuer-Spar-Strategien für Anleger

Die Frage, welche Kosten Anleger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen können, hat sich seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 total gedreht. Früher war es vorteilhaft, wenn Kosten von der Rechtsprechung als Werbungskosten deklariert wurden. Jetzt ist es besser, wenn sie als Anschaffungsnebenkosten eingestuft werden. Lernen Sie nachfolgend die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kennen und erfahren Sie, wie Anleger daraus ihre persönliche Steuer-Spar-Strategie entwickeln.  

Die Strategie im Zeitalter der Abgeltungsteuer

War früher das Ziel, die Einordnung als Werbungskosten zu erreichen und die Einordnung als Anschaffungsnebenkosten zu vermeiden, so hat sich das seit Einführung der Abgeltungsteuer ins Gegenteil verkehrt:  

 

  • Die Einordnung als Anschaffungsnebenkosten wirkt sich unter der Abgeltungsteuer vorteilhaft aus: Anschaffungsnebenkosten sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd ansetzbar. Sie reduzieren den Veräußergewinn bzw. erhöhen den -verlust.

 

  • Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich ausgeschlossen (§ 20 Absatz 9 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz [EStG]). Werbungskosten sind - von einigen Ausnahmen abgesehen - mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro abgegolten.
Wichtig: Ob die Abschaffung des Werbungskostenabzugs ab 2009 rechtens ist, ist offen. Das Finanzgericht Münster muss darüber entscheiden (Az: 6 K 1847/10 E).

 

Ziel jeden Anlegers ist es daher nach aktueller Rechtslage, dass Kosten als Anschaffungsnebenkosten gelten.  

Aktuelle Entscheidungen des BFH