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29.10.2009 | Werbungs- oder Anschaffungskosten

Aufwendungen des Hauskäufers für ein dem Verkäufer erstattetes Disagio

Wer ein zur Vermietung bestimmtes Grundstück kauft und auch die Finanzierung vom Grundstücksverkäufer übernimmt, kann durch eine eigene, vom Kaufvertrag unabhängige Regelung dafür sorgen, dass er ein dem Grundstücksveräußerer erstattetes Disagio sofort voll als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

 

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger kaufte eine Eigentumswohnung. Die Verkäuferin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hatte diese mit 178.350 Euro ausgewiesen. Der Kläger finanzierte die Anschaffung der Eigentumswohnung durch zwei Darlehen bei der örtlichen Sparkasse. Dabei löste er ein Darlehen der Wohnungsbaugesellschaft ab. Sowohl der Nominalzinssatz in Höhe von 3,99 Prozent als auch die laufende Zinsbindung wurden fortgeführt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Käufer gegenüber der Verkäuferin, das von dieser an die Sparkasse gezahlte Disagio anteilig zu erstatten. Entsprechend wurde im Kaufvertrag vereinbart: „Der Kaufpreis beträgt 193.810 Euro ... und setzt sich zusammen aus einem Entgelt für den Grundbesitzerwerb in Höhe von 178.350 Euro und einem anteiligen, aus der Finanzierung übernommenen Disagio in Höhe von 15.460 Euro.“  

 

Das Finanzgericht hatte bereits die Zahlungen für das Disagio als Werbungskosten eingestuft. Diese Wertung hat der BFH jetzt bestätigt (Urteil vom 12.5.2009, Az: IX R 40/08; Abruf-Nr. 092998).  

 

Die Entscheidung des BFH

Zinsen, die der Verkäufer eines Wirtschaftsguts dem Käufer in Rechnung stellt, können je nach Gestaltung beim Käufer Anschaffungskosten des Gebäudes oder - als eigene Finanzierungskosten - sofort abziehbare Werbungskosten darstellen. Was zur Anschaffung zählt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen: