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01.10.2005 | Werbeanrufe

Kunden dürfen nicht ungefragt zu Werbezwecken angerufen werden

Vorsicht vor Werbeanrufen bei Ihren Privatkunden, wenn der Kunde dem Anruf zuvor nicht zugestimmt hat! Der Anruf stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig.

Kein Pardon kannte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall eines Versicherers, der seinen Kunden telefonisch die Änderung, Ergänzung, Ausweitung oder Verlängerung des bestehenden Versicherungsvertrags anbot und deswegen von einem anderen Versicherer abgemahnt wurde (Urteil vom 21.7.2005, Az: 6 U 175/04; Abruf-Nr.  052467 ).

Die Grundsätze der Entscheidung gelten auch, wenn Sie einen Privatkunden anrufen, um ihm ein Angebot zu unterbreiten.

1. Einwilligung in den Telefonanruf das A und O

Eine "Werbung mit Telefonanrufen" gegenüber einer Privatperson ist nur erlaubt, wenn sie zuvor eingewilligt hat (§  7 Absatz 2 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Dafür reicht neben der ausdrücklichen auch eine konkludente Einwilligung. Fehlt die Einwilligung, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung, die abgemahnt werden kann.

2. Angabe der Telefonnummer ist keine Einwilligung

Dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine Telefonnummer angegeben hat, ist keine Zustimmung zu Werbeanrufen. Denn hiermit bringe der Versicherungsnehmer regelmäßig nur sein Einverständnis zum Ausdruck, im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses angerufen zu werden. Zulässig sind also insoweit nur Rückfragen, etwa bei der Schadensabwicklung.

3. "Werbung mit Telefonanrufen" ist weit

Der Begriff "Werbung mit Telefonanrufen" ist weit zu verstehen. Werbeanrufe liegen nicht nur vor, wenn sie auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags gerichtet sind. Vielmehr handelt es sich auch um solche, wenn Sie damit die Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertrags bezwecken.