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28.01.2008 | VVG-Reform

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinheitlicht die bisherigen unterschiedlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte.  

Zweiwöchiges Widerrufsrecht

Seit 1. Januar gilt ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für „Versicherungsnehmer“ – nicht nur für „Verbraucher“ (§ 8 Absatz 1 Satz 1 VVG). Das heißt: Dieses Recht steht auch juristischen Personen zu. Bei Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.  

 

Kein Widerrufsrecht

Kein Widerrufsrecht besteht nach § 8 Absatz 3 VVG für Verträge  

  • mit einer Laufzeit von unter einem Monat,
  • über vorläufige Deckung,
  • über Großrisiken und
  • mit Pensionskassen aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen.

Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer  

  • den Versicherungsschein sowie sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen (§ 7 VVG), also unter anderem die AVB und Vertragsinformationen, in Textform erhalten hat und
  • in Textform umfassend über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen belehrt wurde. Diese Belehrung muss dem Versicherungsnehmer Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers nennen und eine Information zum Fristbeginn, zu Form und Inhalt des Widerrufs und zur Fristwahrung enthalten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 VVG).