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01.08.2005 | Voraussetzungen und Berechnung

Die wichtigsten Aspekte des Ausgleichsanspruchs - Teil II

von Helmut Braun, Köln

In der letzten Ausgabe (Seite 5 ) ging es um die Natur des Ausgleichsanspruchs. In dieser Ausgabe knüpfen wir daran an und sagen Ihnen, wie Sie den Ausgleichsanspruch geltend machen, wann er verjährt und wie Sie ihn auf gesetzlicher Basis berechnen.

7. Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch ist beim Versicherungsvertreter grundsätzlich nichts anderes als ein Ersatz für dem Grunde nach bereits verdiente Vermittlungsprovisionen, die durch die Verzichtsklausel abbedungen werden.

An sich wären die Provisionen aus der Vermittlung einzelner Versicherungsverträge dem Versicherungsvertreter unbefristet über das Vertragsende hinaus noch zu zahlen. Vom Gesetz her besteht für den Vertreter also die gleiche Situation wie für den Makler. Nun gehen dem Vertreter aber durch die Verzichtsklausel die eigentlich weiterzuzahlenden Provisionen verloren. Womit ohne weiteres einleuchtet: Die Provisionsverzichtsklausel benachteiligt den Vertreter im Vergleich zur Gesetzeslage erheblich.

Der Ausgleichsanspruch soll vorrangig gewährleisten, dass dieser Verlust an (aufschiebend bedingt) bereits während des Vertretungsverhältnisses verdienten Provisionen dem Vertreter vergütet wird.

Provisionsverluste griffig machen

Bei Feststellung des Provisionsverlusts gemäß Â§  89b Handelsgesetzbuch (HGB) ist somit im Wesentlichen rückwirkend zu erfassen, für welche Versicherungsverträge der Vertreter bei Vertragsende die für die Vermittlung vereinbarte Vergütung noch nicht voll erhalten hat.

Leicht erschließt sich das für den Bereich der Sachversicherung. Dort sind längerfristige Verträge vorherrschend mit Folgeprämien und Folgeprovisionen. Dem Vertreter steht vertraglich die Vermittlungsprovision nicht sofort in voller Höhe zu, sondern auf mehrere Fälligkeiten verteilt. Endet der Versicherungsvertretervertrag nun vorzeitig, geht die vorweg bereits verdiente Provision dem Vertreter verloren. Als Surrogat steht ihm der Ausgleichsanspruch zu.

Provisionsverluste bei Zweitverträgen