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02.09.2010 | Verzugszinsen

Sie dürfen Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen!

Befindet sich der Versicherer mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs in Verzug, kann der Versicherungsvertreter Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.  

Reguläre oder erhöhte Verzugszinsen?

Im Urteilsfall forderte ein Handelsvertreter den Rest seines Ausgleichsanspruchs. Außerdem verlangte er Verzugszinsen zu einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen jede weitere Zahlung abgelehnt hatte. Er stützte sich auf § 288 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  

 

Die Vorinstanzen hatten dem Vertreter nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 1 BGB zugestanden, weil sie den Ausgleichsanspruch nicht als Entgeltforderung einstuften. Der BGH musste also entscheiden, welche Regelung anzuwenden war:  

 

§ 288 BGB Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 

Ausgleichsanspruch ist Entgeltforderung