Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.03.2011 | Vertreterfreundliche Entscheidung

Vertreter muss eine Rückstellung für künftige Betreuung von Lebensversicherungen bilden

Ist ein Versicherungsvertreter rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet, hat er für den künftigen Betreuungsaufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen zu bilden. Das gilt selbst dann, wenn er neben der einmaligen Abschlussprovision keine weitere Vergütung mehr erhält. So lautet die Aussage des Finanzgerichts (FG) Münster.  

Einmalige Abschlussprovision ohne Folgehonorar

Ein selbständiger Versicherungsvertreter war als hauptamtlicher Geschäftsstellenleiter tätig. Er sollte nach dem Vertrag mit dem Versicherer Lebensversicherungen vermitteln sowie den Versicherungsbestand pflegen und erhalten. Als Vergütung für seine Tätigkeit bezog er eine einmalige Abschlussprovision, aber keine laufenden Verwaltungsprovisionen.  

 

Der Vertreter passivierte eine Rückstellung für die in der Zukunft im Hinblick auf Lebensversicherungen geschuldete Betreuung. Er veranschlagte zunächst den künftigen Betreuungsaufwand mit 1,25 Mitarbeiterstunden pro Vertrag und Jahr, erfasste anschließend die Betreuungstätigkeit seiner Mitarbeiter für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten tatsächlich und kam auf einen Betreuungsaufwand von 27 Minuten pro Vertrag und Jahr. Die Rückstellung von 103.000 Euro ergab sich nun aus den durchschnittlichen Vollkosten je Mitarbeiterstunde unter Abzug eines Eigenanteils an Betreuungsleistungen von zehn Prozent.  

 

Ablehnung der Rückstellung

Das Finanzamt lehnte die Rückstellung ab. Der Versicherungsvertreter werde durch die Nachbetreuung laufender Lebensversicherungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht wesentlich belastet. Damit entsprach es der Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 - S 2137 - 73/06; Abruf-Nr. 073410).  

Nachbetreuung ist eine wesentliche Verpflichtung