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01.06.2007 | Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft

Der Bundesrat hat der Verordnung mit Änderungen zugestimmt

Der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 der "Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung" (Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV) zugestimmt - allerdings mit einigen Änderungen im Vergleich zum Entwurf. Sie ist am 21. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten.

Sachkundeprüfung

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern (IHK; §  2 Absatz 1 VersVermV). Die Sachkundeprüfung kann somit vor jeder IHK abgelegt werden. Eine besondere örtliche Zuständigkeit, wie sie der Entwurf vorsah, wird für nicht erforderlich gehalten, weil alle IHK-Prüfungen gleichwertig seien.

Die Auswahl der Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Ausschuss. Die Berufung in den Ausschuss erfolgt nach Anhörung von den Vertretern der Versicherer, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte (§  3 Absatz 3 VersVermV). Ein "Veto-Recht", das jedem beteiligten Interessenvertreter zugestanden hatte, gibt es nicht mehr. Dahinter stehen Praktikabilitätserwägungen, dieses Verfahren nicht in die Länge zu ziehen.

Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§  4 Absatz 1 VersVermV enthält den geänderten abschließenden Katalog derjenigen Berufsqualifikationen, die mit der Sachkundeprüfung gleichzustellen sind. Das sind:

  • Das Abschlusszeugnis
  • eines Studiums der Rechtswissenschaft,
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschul- oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
  • als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
  • als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK).
  • Das Abschlusszeugnis
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
  • als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule