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01.10.2007 | Versicherungsrecht

Wenn der Schutzbrief im Antrag nicht angegeben ist

Gibt ein Versicherungsnehmer einen ADAC-Schutzbrief bei Abschluss einer Unfallversicherung nicht an, lässt dies allein nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Nach herkömmlichem Verständnis werde ein Schutzbrief anders aufgefasst als ein Unfallversicherungsvertrag mit einem Versicherer. Die Bezeichnung (Auslands-)„Kranken- und Unfallschutz“ auf dem Deckblatt des Schutzbriefs sei daher zu relativieren. Außerdem bedeute „Unfallschutz“ nicht notwendig Unfallversicherungsschutz für Personenschäden.  

Wichtig: Nach Zurückverweisung durch den BGH muss sich das Oberlandesgericht Celle nun mit der Frage der arglistigen Täuschung und der Obliegenheitsverletzung auseinandersetzen. (Urteil vom 28.2.2007, Az: IV ZR 331/05) (Abruf-Nr. 071338)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 112819