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01.06.2007 | Versicherungsrecht

Neuer Vertrag deckt nicht alle Risiken des Vorvertrags

Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher und ermittelt der Vertreter den Umfang der Vorversicherung nicht hinreichend, muss der Versicherer dafür einstehen. Er haftet auf Schadenersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Schadenersatz heißt im Urteilsfall, bei dem es um ein unfallbedingt beschädigtes Fahrzeug ging: Der Versicherer muss dem Kunden Deckung für den nicht versicherten Schaden gewähren. Der Kunde muss sich aber ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, sodass sich der Ersatz halbiert. (Urteil vom 27.10.2006, Az: 10 U 1615/05; Abruf-Nr.  070646 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 99443