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01.09.2006 | Versicherungsrecht

Berufen auf nicht eingehaltene Klagefrist ausgeschlossen

Ein Versicherer kann sich unter den folgenden zwei Bedingungen nicht nach Treu und Glauben auf die Nichteinhaltung der Klagefrist berufen:

  • Ein Sachbearbeiter des Versicherers hat in einem vor Fristablauf wegen einer Fristverlängerung geführten Telefonat den Eindruck erweckt, die Frist müsse nicht eingehalten werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der zuständige Vorgesetzte vor Fristablauf nicht mehr endgültig entscheiden kann.
  • Der Versicherer setzt in der Folgezeit Verhandlungen über den Anspruch in sachlicher Hinsicht fort, ohne dass er jemals zu erkennen gibt, dass er sich auf den Fristablauf berufen wolle.

    In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall muss der Versicherer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an den Versicherungsnehmer bezahlen. (Urteil vom 31.3.2006, Az: 10 U 99/04; Abruf-Nr.  061945 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 3 | ID 97595