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01.01.2007 | Versicherungsrecht

Benachrichtigungsschein bedeutet nicht Zugang

Zum Wirksamwerden einer Kündigung des Versicherers ist es erforderlich, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherungsnehmer (VN) auch zugeht. Ein Benachrichtigungsschein ersetzt nicht den Zugang des Kündigungseinschreibens. Teilt die Post mit, dass der VN den Brief nicht abgeholt hat, ist ein weiterer Zustellversuch erforderlich. Im Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln wollte der Versicherer den Rechtsschutzversicherungsvertrag des VN wegen der Schadenhäufigkeit kündigen. Der Brief wurde per Einschreiben verschickt. Der Postbote traf den VN nicht an und hinterlegte den Brief bei der Post. Dort wurde er nicht abgeholt. Folgerung des OLG: Der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist nicht wirksam gekündigt. (Urteil vom 17.1.2006, Az: 9 U 103/05; Abruf-Nr.  063066 )

Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 97653