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01.07.2006 | Versicherungsrecht

Anforderungen an die Belehrung nach §  12 VVG

Folgende Ausführungen eines Versicherers in einem Ablehnungsschreiben genügen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nicht §  12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz:

Selbstverständlich möchten wir uns nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit Fristablauf verlieren Sie allein aus diesem Grunde Ihren Versicherungsanspruch.

Drei Gründe waren für das OLG ausschlaggebend: Das Schreiben sei beschönigend. Die Belehrung sei drucktechnisch nicht hervorgehoben. Für den unbefangenen Leser klinge das Schreiben so, als wenn noch ein gesondertes Schreiben folgen müsste. Folge: Der Versicherungsnehmer kann auch nach Fristablauf seine Ansprüche gegen den Versicherer gerichtlich geltend machen. (Urteil vom 17.11.2005, Az: 5 U 289/05; Abruf-Nr.  061251 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 97558