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25.07.2008 | Vermögenswirksame Leistungen

Keine Fortführung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Ein Leser stellt folgende Frage: „Ein Arbeitnehmer hat über seinen Arbeitgeber Anfang 2008 einen Investmentsparvertrag abgeschlossen, der aus den vermögenswirksamen Leistungen (VWL) gespeist wird. Jetzt entscheidet sich der Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis für ein Jahr ruhen zu lassen. Den Sparvertrag möchte er jedoch gerne weiterführen. Ist das rechtlich zulässig?“.  

Die Antwort: Nein. Der Arbeitnehmer kann nicht in Eigenregie weitersparen; und sein Arbeitgeber darf die Beiträge während der Zeit mangels Lohnanspruch nicht überweisen. Begründung: VWL sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in gesetzlich begünstige Anlageformen anlegt. Der Arbeitgeber muss die Beträge unmittelbar an das Anlageinstitut überweisen. Da die VWL arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns sind (§ 2 Absatz 7 Vermögensbildungsgesetz), sind sie nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch sonst Anspruch auf Gehalt oder Lohn hat. Das gilt beispielsweise bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während eines bezahlten Urlaubs. Dies bedeutet im Umkehrschluss:  

  • Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der VWL nicht verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, wie im Fall des unbezahlten Urlaubs.
  • Es ist auch nicht zulässig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für diese Zeiten eigene private Mittel mit der Auflage zur Verfügung stellt, diese auf eine begünstigte Anlage zu überweisen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120633