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01.11.2005 | Verjährungsfrist beachten

So sichern Sie Ihre Ansprüche vor dem Jahresende!

Am Ende eines jeden Jahres stellt sich jeder Versicherungskaufmann die Frage: Droht die Verjährung meiner Provisionsansprüche? Keiner kommt umhin zu prüfen, ob die Verjährungsfrist noch läuft. Daher erläutern wir Ihnen die aktuellen Verjährungsregelungen und geben Ihnen Tipps für die Praxis.

Neue Verjährungsregelungen

Seit dem 15. Dezember 2004 gelten die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für handelsrechtliche Ansprüche wie Provisionsansprüche. Danach gilt:

  • Regelmäßige Verjährungsfrist: Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist (§  195 BGB). Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres,
  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§  199 BGB).
  • Kenntnisunabhängige Verjährungsfrist: Kenntnisunabhängig verjähren die Ansprüche zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§  199 Absatz 4 BGB).
    §  88 Handelsgesetzbuch aufgehoben

    Die Verjährungsregelung des §  88 Handelsgesetzbuch (HGB) wurde zum 15. Dezember 2004 aufgehoben. Danach galt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

    Übergangsregelung

    Für Ansprüche, die vor dem 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt waren, gilt eine komplizierte Übergangsregelung (Artikel 229 §  12 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit §  6 Einführungsgesetz zum BGB). Das Ende der Verjährungsfrist hängt davon ab, wann der Anspruch fällig war und ob der Betroffene von den Ansprüchen wusste:

    Verjährungsfristende nach BGB und Übergangsregelung
    Kenntnisabhängig Kenntnisunabhängig
    Anspruch fällig Verjährung
    nach HGB
    Verjährung
    nach BGB
    Übergangs-
    regelung
    Verjährung nach BGB
    (§  199 Absatz 4)
    2005 - 31.12.2008 - 31.12.2015
    seit 15.12.2004 - 31.12.2007 - 31.12.2014
    Kenntnisabhängig Kenntnisunabhängig
    Anspruch fällig Verjährung
    nach HGB
    Verjährung
    nach BGB
    Übergangs-
    regelung
    Übergangs-
    regelung
    1.1. - 14.12.2004 31.12.2008 31.12.2007 15.12.2007 31.12.2008
    2003 31.12.2007 31.12.2006 15.12.2007 31.12.2007
    2002 31.12.2006 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2006
    2001 31.12.2005 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2005
    2000 31.12.2004 31.12.2003 31.12.2004 31.12.2004