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01.11.2006 | Verhältnis Hauptvertreter zu Untervertreter

Auch der Hauptvertreter muss ordentlich nacharbeiten!

Die seit jeher brisante Problematik, dass ein Versicherungsvertreter vom Versicherer die Provisionen für ein storniertes Geschäft fordert, weil der Versicherer den Nachbearbeitungspflichten aus §  87a Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) nicht genügt hat, ist jetzt auch für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters zu seinem Untervertreter entschieden worden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte den Hauptvertreter zur Zahlung der Provision an den Untervertreter, weil dieser seine Nachbearbeitungspflichten gegenüber dem Untervertreter verletzt hat, ohne vom Versicherer die Provision überhaupt erhalten zu haben (Urteil vom 9.9.2005, Az: 19 U 174/04; Abruf-Nr.  053217 ).

Was war geschehen? Von den ins Verdienen gebrachten Provisionen des Untervertreters hielt der Hauptvertreter eine Stornoreserve ein. Diese war nach zweijähriger Haftungszeit und Beendigung der Zusammenarbeit zur Auszahlung fällig. Der Hauptvertreter verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass er selbst von seinem Versicherungspartner keine Provisionen erhalten habe.

Zur Urteilsfindung bemühte das OLG die hinlänglich bekannte Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Versicherungsvertrag storniert wird. Es verwies dabei auf die Vorschriften im HGB, wonach der Provisionsanspruch des Vertreters nur entfällt, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie nicht zahlt oder der Versicherer das vermittelte Geschäft nicht ausführt und dies auch nicht zu vertreten hat (§  87a Absatz 3 HGB).

Diese Regelungen - so das OLG - seien auch uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen Haupt- und Untervertreter anwendbar. Bei der Nichtausführung eines Geschäfts kommt es also darauf an, ob der Hauptvertreter gemäß Â§  87a Absatz 3 HGB die Umstände dafür zu vertreten hat.

Damit war das OLG bei der Frage, ob der Hauptvertreter seine Pflichten erfüllt hat, den stornogefährdeten Vertrag ordnungsgemäß nachzuarbeiten. Dazu gehören grundsätzlich