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01.01.2006 | Urlaubsabgeltung

Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

von Rechtsanwalt Dr. iur. Magnus Bergmann, Greven/Westfalen

Nicht gewährten Urlaub müssen Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgelten (§  7 Abs.  4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.

Abgeltung am Ende der Freistellungsphase?

Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen Sie diese nicht abgelten, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.3.2005, Az: 9 AZR 143/04; Abruf-Nr.  052745 ). Eine Abgeltung kommt nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen sind. Grundsätzlich verfällt jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahres (es sei denn, dass tarif- oder einzelvertraglich andere Verfallfristen geregelt sind).

Beispiel

Mitarbeiter M geht am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hat er wegen einer von Ihnen angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 ist er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.

Abwandlung: Hätte M lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit Ihnen vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt.

Schadenersatz anstelle des Urlaubs

Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist.

Unser Tipp: Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags sollten Sie tunlichst Resturlaub am Ende der Arbeitsphase gewähren.

Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 18 | ID 97470