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25.09.2009 | Untervermittlung

„Zuführungsprovision“ ist umsatzsteuerfrei

von Georg Nieskoven, Troisdorf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die „Zuführungsprovisionen“, die ein Untervermittler vom Hauptvermittler für die Zuführung von am Versicherungsabschluss interessierten Kunden erhält, als nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.  

Der zugrunde liegende Fall

Unternehmerin U erhielt von einem selbständigen Versicherungsmakler V, der im Auftrag eines Lebensversicherers Kunden warb und ein spezielles rentenversicherungsgestütztes Versicherungsmodell entwickelt hatte, bei Benennung eines Interessenten eine „Zuführungsprovision“. Diese Provision in Höhe von 80 bis 85 Prozent der dem V vom Versicherer zustehenden Vergütung floss nur, wenn es tatsächlich zu einem Abschluss kam.  

In ihrer Umsatzsteuererklärung beließ U diese Provisionen umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine Außenprüfung wertete das Finanzamt diese Umsätze demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig. Ohne Erfolg blieben sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 13.12.2007, Az: 5 K 132/05; Abruf-Nr. 081501; Ausgabe 1/2009, Seite 14).  

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat jetzt die Steuerfreiheit der „Zuführungsprovision“ bejaht (Urteil vom 28.5.2009, Az: V R 7/08; Abruf-Nr. 092809).  

 

Wesentliche Funktion der Vermittlungstätigkeit ist zu erfüllen

Der BFH bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, dass es für eine von § 4 Nummer 11 UStG begünstigte Versicherungsvermittlungstätigkeit wesentlich sei, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Nicht steuerfrei seien dagegen Leistungen ohne vermittlungsspezifischen Bezug zu einzelnen Versicherungsverträgen, mit denen ein „Subunternehmer“ letztlich nur den Vermittler oder den Versicherer bei deren originärer Aufgabe (zum Beispiel der Schadensregulierung) unterstütze. Demnach sei beispielsweise nicht steuerfrei die Tätigkeit eines „Werbeagenten“, der Kundendaten zur Vorbereitung von Versicherungsabschlüssen erhebe.