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01.07.2006 | Umsatzsteuer

Werbeagenten-Tätigkeit nicht umsatzsteuerfrei

Provisionen, die ein so genannter Werbeagent für das Anbahnen von Versicherungsverträgen erhält, sind nicht nach §  4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen argumentiert wie folgt:

  • §  4 Nummer 11 UStG befreie die berufstypischen Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und -makler.
  • Die Aufzählung dieser Berufsgruppen sei abschließend.

    Wichtig: Der Werbeagent hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet: V R 50/05. Es wird empfohlen, in gleich gelagerten Fällen Einsprüche einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

    Unser Service: Einen Beitrag zur "Umsatzsteuerbefreiung im Vertrieb" finden Sie in der Juni-Ausgabe ab Seite 11 . (Urteil vom 30.6.2005, Az: 5 K 450/00; Abruf-Nr.  061437 ).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 97559