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01.07.2005 | Umsatzsteuer

Untervermittlung: Fristverlängerung für Steuerfreiheit

Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist für an sich steuerpflichtige Umsätze eines Untervermittlers nach §  4 Nummer 8 Buchstabe b bis g Umsatzsteuergesetz bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Steuerfrei behandelt werden daher unter anderem die Vermittlung

  • typischer Bankdienstleistungen,
  • Gesellschaftsanteile und
  • Bürgschaftsübernahmen.

    Von der Übergangsregelung profitieren dagegen nicht die Umsätze eines Untervermittlers aus der Kreditvermittlung.

    Wichtig: Augenblicklich lässt sich noch nicht abschätzen, wie diese Umsätze ab dem 1. Januar 2006 zu behandeln sind. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung rechtzeitig informieren. (Schreiben vom 30.5.2005, Az: IV A 6 - S 7160 a - 34/05; Abruf-Nr.  051639 )