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26.02.2009 | Umsatzsteuer

Betreuung einer Vertriebsmannschaft umsatzsteuerpflichtig

Der Aufbau, die Leitung und Betreuung einer Vertriebsmannschaft für den Verkauf von Fondsanteilen durch einen mit dem Vertrieb beauftragten Vertreter ist nicht umsatzsteuerfrei, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). § 4 Nummer 8 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz (UStG) sei nicht einschlägig. „Vermittlung“ heiße typischerweise, durch den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags, durch die Kontaktaufnahme mit einer anderen Partei oder durch das Verhandeln von Vertragsdetails das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Für die Steuerbefreiung sei es daher unter Berücksichtigung des EU-Mehrwertsteuerrechts erforderlich, dass die Vermittlungsleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsabschlüssen stehe. Ein Hauptvermittler könne daher zum Beispiel die Steuerbefreiung beanspruchen, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einhole und dann an den Hauptvermittler übermittle, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzunternehmen weiterleite. Allgemeine Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, wie vertriebsunterstützende Aufgaben, die Administration einer Vertriebsorganisation usw. seien daher nicht steuerfrei.  

Wichtig: Dem Vertreter half auch nicht das aktuelle Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Auslegung der steuerfreien Versicherungsvermittlung nach § 4 Nummer 11 UStG (Schreiben vom 9.10.2008, Az: IV B 9 - S 7167/10001; Abruf-Nr. 083216). Laut BFH ist die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten Vermittlern steuerfrei, wenn der Vertreter durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Der BFH widerspricht damit dem BMF, wonach die Betreuung der Vermittler bereits steuerfrei ist, wenn bei Standardverträgen diese nur einmalig geprüft werden. (Urteil vom 30.10.2008, Az: V R 44/07) (Abruf-Nr. 083941)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 124848