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29.11.2010 | Umgang mit dem Finanzamt

Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

Wer eine fällige Steuer nicht pünktlich zahlt, muss zusätzlich ein Prozent der fälligen Steuer für jeden „überfälligen“ Monat als Säumniszuschlag zahlen. Der Säumniszuschlag fällt grundsätzlich auch dann nicht nachträglich weg, wenn der Steuerbescheid später geändert wird, sogar bei einer Änderung zugunsten des Steuerzahlers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber im folgenden Fall zugelassen (Urteil vom 20.5.2010, Az: V R 42/08; Abruf-Nr. 102491): Ein Steuerzahler hatte auf einen aus seiner Sicht unrichtigen Vorauszahlungsbescheid nicht gezahlt. Er hat aber alles ihm Mögliche dagegen unternommen (Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und das ganze Programm nochmal nach dem Ergehen des Jahressteuerbescheids „durchgezogen“. In diesem Fall muss er keine Säumniszuschläge zahlen, wenn er nachträglich mit seiner Klage gegen den Jahressteuerbescheid Recht bekommt. Das gilt auch, wenn der Antrag auf Aussetzung der streitigen Jahressteuer ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen, nicht aber wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist. In diesem Falle wäre es sachlich unbillig, wenn der Steuerzahler trotzdem die kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge bezahlen müsste, so der BFH.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140360