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26.02.2010 | Überlassungspflicht der Gesellschaft

Gesellschaft muss Vertriebssoftware und Werbemittel mit Logo unentgeltlich überlassen

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in zwei parallelen Verfahren zwei klagenden Handelsvertretern die von ihren Provisionen einbehaltenen Kosten für die Vertriebssoftware zugesprochen. Daneben macht das OLG Celle klar: Das Unternehmen muss auch andere Unterlagen - wie Werbegeschenke mit dem Firmenlogo, Mandantenordner und die Kundenzeitschrift Finanzplaner bezahlen.  

Der zugrunde liegende Fall

Die Kläger waren für das beklagte Unternehmen als Handelsvertreter tätig, die Provisionen wurden monatlich abgerechnet. Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hatten die Handelsvertreter beim Unternehmen Werbemittel, Info-Unterlagen, Planungs- und Repräsentationsunterlagen bestellt. Die Bestellungen hat das Unternehmen im Folgemonat von der Provision abgezogen.  

 

Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung der Vertriebssoftware. Für die Nutzung berechnete das Unternehmen monatlich 80 Euro. Auch diese zog es von der Provision ab. Die Vertreter machen die nicht ausbezahlte Provision geltend.  

Die Entscheidung des OLG

Das OLG Celle verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung. Aus Sicht des Gerichts erfolgten die Abbuchungen zu Lasten des Provisionskontos des Handelsvertreters ohne Rechtsgrund (Urteile vom 10.12.2009, Az: 11 U 50/09 und 11 U 51/09; Abruf-Nrn. 100401 und 100193).  

 

Rückgriff auf Entscheidung des OLG Köln vom Herbst 2009

Die entscheidende Frage war: Was muss das Unternehmen dem Vertreter kostenlos überlassen (§ 86a Handelsgesetzbuch [HGB])? Die Antwort fand das OLG Celle in einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 11.9.2009, Az: 19 U 64/09; Abruf-Nr. 100424):  

 

  • § 86a HGB ist nach Ansicht des OLG Köln eine konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmens, den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

 

  • Die Aufzählung der Unterlagen in § 86a HGB sei nur beispielhaft und nicht abschließend. Vielmehr richte sich die Frage, welche Unterlagen notwendig seien, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzmittlung und dem Tätigkeitsbild des Handelsvertreters.