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01.02.2007 | Telefon

Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr

Keine Gnade fand ein Fahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, der einen mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte ausgestatteten Palm-Organizer benutzte. Die Richter behandelten den Palm-Organizer wie ein Mobil- oder Autotelefon. Folge: Der Fahrer darf das Gerät während der Fahrt nicht benutzen. Dies gelte selbst dann, wenn er während der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe. Denn das Gerät sei aufgrund der eingeführten Mobilfunkkarte als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte. (Beschluss vom 27.11.2006, Az: 3 Ss 219/05; Abruf-Nr.  063607 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 97668