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01.11.2003 | Teilbestandsabgabe

Begünstigte "Ausgleichszahlung"?

Ein Leser hat 1998 für eine Teilabspaltung seines Bestands eine "Ausgleichszahlung" in Höhe von rund 15.000 DM erhalten. Im Rahmen einer Steuerprüfung will das Finanzamt den halben Steuersatz nicht anerkennen. Zu Recht?

Begünstigte außerordentliche Einkünfte

Dazu müssen Sie wissen: Steuerlich begünstigt nach §  34 Einkommensteuergesetz (EStG) sind "Außerordentliche Einkünfte". Diese sind steuerlich begünstigt. Bis 1999 galt dafür der halbe Steuersatz. Seither gilt die Fünftel-Regelung.

Voraussetzung ist, dass es sich bei den außerordentlichen Einkünften um

  • einen Ausgleichsanspruch im Sinne des §  89b Handelsgesetzbuch (HGB) handelt oder
  • um einen Gewinn aus einer (Teil-)Betriebsveräußerung.
    1. Ausgleichsanspruch

    Ein Ausgleich ist steuerlich begünstigt, wenn es sich handelsrechtlich um einen solchen handelt. Die Voraussetzungen des §  89b HGB müssen erfüllt sein. Unschädlich ist, dass die Zahlung eventuell im Schriftverkehr nicht ausdrücklich als "Ausgleichsanspruch" bezeichnet wurde.