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01.09.2004 | Strafbefreiende Erklärung

Vereinfachte Amnestieregeln für Anleger

Die Steueramnestie entwickelt sich zum Flop. Jetzt bessert das Finanzministerium (BMF) nach und schafft für Kapitalanleger Erleichterungen (Merkblatt vom 20.7.2004, Az: IV A 4 - S 1928 - 94/04; Abruf-Nr.  041951 ).

Stückzinsen

Die beim Anleiheerwerb gezahlten Stückzinsen sind grundsätzlich negative Kapitaleinnahmen. Bei der Amnestie gilt: Wenn aus dem Wertpapier noch im gleichen Jahr Zinsen anfallen, gilt die Differenz aus Einnahme und Stückzinsen als Bemessungsgrundlage. Liegt zwischen Kauf und Zinstermin ein Jahreswechsel, sind die negativen Einnahmen nicht mindernd geltend zu machen.

"Schwarze Fonds"

Anleger können den Bestand an "Schwarze Fonds"-Investmentanteilen legalisieren. Die pauschale Strafsteuer (§  18 Absatz 3 Auslandsinvestmentgesetz) gilt bei der strafbefreienden Erklärung nicht. Maßgebend sind nur die ausgeschütteten oder thesaurierten Erträge. Sind diese rückwirkend nicht mehr exakt ermittelbar, darf geschätzt werden. Alternativ dürfen Anleger ab 2004 die Differenz zwischen Jahresend- und -anfangskurs zu 70 Prozent ansetzen, mindestens aber sechs Prozent vom Endkurs (§  6 Investmentsteuergesetz [InvStG]). Allerdings bleibt eine Lücke für 2003: Die Amnestie wirkt nicht mehr, das neue InvStG noch nicht.

Spekulationsgeschäfte

Gewinne und Verluste dürfen für die Amnestie nicht saldiert werden. Aber es dürfen nun gleichartige Sachverhalte jahrgangsweise zusammengefasst werden. Auch kann für ein Jahr eine Selbstanzeige und für ein anderes eine strafbefreiende Erklärung eingereicht werden; bei umfangreichen Veräußerungsgeschäften eine Alternative, die sich rechnen kann. Dabei können laut BMF sogar innerhalb eines Veranlagungszeitraums "für jeden Lebenssachverhalt" beide Varianten angewendet werden.

Ausländische Stiftung

Um Gelder in Liechtenstein oder der Schweiz leichter legalisieren zu können, gibt es eine Vereinfachung. Lediglich die in der Stiftung aufgelaufenen Erträge sind als Kapitaleinnahme zu erklären. Die Übertragung des Vermögens in die Stiftung und die spätere Rückführung sind kein schenkungssteuerlicher Vorgang. Vorausgesetzt, die Stiftung ist Treuhänder, was meist der Fall ist.

Ausländische Kapitalerträge

Um Zinsen oder Dividenden von jenseits der Grenze deponierten Wertpapieren nachzuerklären, reicht es, die Bank zu nennen und das Land anzugeben. Denn es genügt eine Zuordnung der Quellen