Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.12.2005 | Steuertermine 2006

Schonfrist nutzen und bares Geld sparen

Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender zusammengefasst.

Unser Service: Den Steuerkalender 2006 finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

Abgabe der (Vor-)Anmeldungen

Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen (zum Beispiel bei Anlagevermittlung) müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.

Beispiel

Agenturinhaber A gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Für Januar 2006 muss er die Anmeldung spätestens bis zum 10. Februar 2006 abgeben. Wurde ihm Dauerfristverlängerung gewährt, muss er sie erst am 10. März 2006 abgeben.

Beachten Sie: Halten Sie die Abgabetermine nicht ein, droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§  152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

Verpflichtung zur elektronischen Abgabe

Die (Vor-)Anmeldungen für die Lohn- und Umsatzsteuer müssen Sie grundsätzlich elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln (§  41a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, §  18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Nur in Härtefällen ist eine Abgabe in Papierform möglich.

Beachten Sie: Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe ist umstritten. Unklar ist, ob die "ungenehmigte" Abgabe in Papierform sanktioniert werden kann. Denn auch die Papierform ist eine rechtsgültige Anmeldung im Sinne von §  150 Absatz 1 Satz 1 AO. Zuletzt hat sich die Oberfinanzdirektion Chemnitz in einer bundesweit abgestimmten Verfügung zum weiteren Vorgehen geäußert (Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 - 56/13 - St 11; Abruf-Nr.  052082 ). Sehen Sie unseren Beitrag in der September-Ausgabe 2005, Seite 12 .

Dreitägige Zahlungs-Schonfrist