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01.11.2007 | Spekulationsgewinne

Besteuerung weiterhin verfassungswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Hessen hat ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften für die Jahre ab 2000 und stellt sich damit gegen den Bundesfinanzhof (BFH). Der vertritt die Ansicht, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ab 1999 verfassungsgemäß sei (Urteil vom 29.11.2005, Az: IX R 49/04; Abruf-Nr. 060209). Im Entscheidungsfall hatte das FG auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 im Jahr 2003 ausgesetzt. Nach der BFH-Entscheidung vom 29. November 2005 beantragte das Finanzamt, den Beschluss aus dem Jahr 2003 aufzuheben. Es verwies auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2006 (Az: IV A 7 – S 0623 – 6/06; Abruf-Nr. 061256). Das überzeugte das FG Hessen nicht; es lehnte den Antrag des Finanzamts ab: Erst mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 werde das gleichheitssatzwidrige Erhebungsdefizit beseitigt. Für das FG bestehen daher Zweifel an einer verfassungsrechtlichen Regelung für die Jahre vor 2003 – und sogar für die ab 2004.  

Unser Tipp: Trotz der Entscheidung besteht kein akuter Handlungsbedarf für Anleger: Bescheide ab 1999 ergehen ohnehin vorläufig, und die Sache ist bereits beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 294/06) anhängig. Das Jahr 1996 sollte jedoch aufgrund einer beim BFH anhängigen Revision (Az: IX R 31/07) bei Gewinnen offengehalten werden; hier gibt es keinen Vorläufigkeitsvermerk. (Beschluss vom 5.7.2007, Az: 1 V 1282/07) (Abruf-Nr. 072578)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 114874